274 Gewerbesteuer.
von Wanderlagern (s. d.) unterliegen der Steuer (Ges. § 4). Der Auf-
kauf von Waaren auf Bestellung ist steuerfrei, wenn die Bestellung vom
Verkäufer ausgeht (Ges. § 1, AVO. 31, MVO. vom 20. December 1880
in der Zeitschr. f. V. II S. 328). Die Herbeiziehung von Reichsaus-
ländern regelt sich nach den bestehenden Staatsvertägen, und soweit solche
nicht vorliegen, nach § 3 des Ges., §§ 11— 14 der AVO. Die Be-
hörde, bei der die Anmeldung des Wandergewerbes (s. d. VIII) erfolgt,
hat das Erforderliche wegen Wahrnehmung des Steuergesichtspunktes zu
besorgen, insbesondere die Unterlagen zu Bemessung der Steuersätze mit
aufzunehmen und sich über den Steuersatz gutachtlich zu äußern. Nach
erfolgter Feststellung durch den Kreissteuerrath wird die Steuer von den
Stadträthen erhoben, bei denen der Antrag auf Ertheilung des Gewerbe-
scheines gestellt war, andernfalls von den Bezirkssteuereinnahmen, die
jedoch hierzu die Gemeindevorstände beauftragen können (Ges. § 5, A.
§§ 15—20, AUO. vom 28. März 1892 S. 28 § 484). Die Steuer
beträgt in der Regel 50 J4, kann jedoch vom Kreissteuerrathe je nach
dem Umfang des Gewerbebetriebes bis auf 2 .4 ermäßigt und bis auf
300 = erhöht werden. Das Finanzministerium kann sowohl für ganze
Gattungen des Gewerbebetriebs als in einzelnen Fällen Steuerfreiheit
bewilligen. Soweit bisher nichtsächsischen Gewerbetreibenden Befreiung
oder Ermäßigung zustand, insbesondere also bezüglich der den zollvereins-
ländischen Kaufleuten und Fabrikanten für den Waareneinkauf und die
Aufsuchung von Bestellungen gewährten Steuerfreiheit (s. Handelsreisende)
hat es zu bewenden (Ges. 8§ 8—14, A#VO. 8§ 22—206). Ein höherer
Steuersatz als 50 ist nur ganz ausnahmsweise anzuwenden. Mit
geringeren Steuerbeträgen sollen belegt werden Familienangehörige, die
nur zur Unterstützung mitreisen; auch Angehörige der Staaten, mit denen
kein Uebereinkommen besteht, können mit geringeren Sätzen herangezogen
werden. Der Handel mit selbstgefertigten Waaren ist niedriger zu be-
steuern als der Handel mit gekauften (MVO. vom 20. December 1880
in der Zeitschr. f. V. II S. 328). — Ueber Strafen und Strafverfahren
s. Steuerstrafsachen.
II. Auch von den Gemeinden können, und zwar ohne Rücksicht auf
die Gemeindemitgleedschaft (s. Gemeindeleistungen 1I und II), G. auf Grund
verfassungsmäßigen Ortsstatuts (MVO. vom 12. Juli 1881 im SW.
S. 153 und in der Zeitschr. f. V. III S. 123) erhoben werden (G0.
8 75). Insbesondere gilt das von der Gewerbe= und Umsatzsteuer, zu
der großcapitalistische Vereinigungen mit und ohne Zweigniederlassung, z. B.
Consumvereine, nach MO. vom 12. Mai 1896 (s. Gemeindeleistungen 1
und II) herangezogen werden können. Weiter ist die Erhebung einer
Abgabe vom Schank= und Gastwirthschaftsbetriebe unter der Voraus-
setzung zulässig, daß die Steuer von Allen, die dieses Gewerbe betreiben,
ohne Unterschied nach im Voraus bestimmten, nach Art und Umfang des
Gewerbebetriebes abgestuften Sätzen regelmäßig jährlich entrichtet wird.
Die Steuer kann sowohl der Gemeinde= als der Armencasse überwiesen
werden; dagegen würde es unzulässig sein, bei Ertheilung von Schank-
und Gasthofsconcessionen einmalige Entrichtungen zur Gemeindecasse zu