Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

24 Amts- — Amishauptmannschaften. 
gebäude liegt (A#VO. vom 2. December 1868 S. 1294 § 150), strom- 
polizeiliche Bekanntmachungen in der Dresdner Zeitschrift „das Schiff“ 
zu veröffentlichen. Für gewerbliche und Handelsschulen dient die 
Zeitschrift „Gewerbeschau“ als Organ (MVO. vom 28. Juli 1885). 
2) Für städtische Behörden gelten die Bestimmungen unter 1 gleich- 
falls (MVO. vom 14. Februar 1883 und 2. December 1879 in der 
Zeitschr. f. V. IV S. 116, I S. 79 und im SW. von 1880 S. 6). 
3) In Landgemeinden und Gutsbezirken erfolgt die Veröffent- 
lichung durch Anschlag am Amtslokal des Gemeindevorstands in von der 
Straße aus sichtbarer Weise, bei umfänglicheren Schriftstücken unter Hin- 
weis auf deren Ausliegen an einer bestimmten, allgemein zugänglichen 
Stelle. Der Anschlag ist mindestens 2 Wochen zu belassen; die Ver- 
fügung tritt sofort in Geltung. Mit Genehmigung der Amtshauptmann- 
schaft und des Bezirksausschusses kann eine hiervon abweichende, diesfalls 
im A. bekannt zu machende Veröffentlichungsart gewählt werden. Alle 
früher in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachungen gelten als gehörig 
bekannt gemacht (Ges. vom 15. April 1884 S. 131 §§ 4—10). 
IV. Sonstige Bestimmungen. Im Dresdner Journal und in der 
Leipziger Zeitung werden unentgeltlich nur die Bekanntmachungen, die 
im amtlichen Theile oder im allgemeinen Staatsinteresse erfolgen, gegen 
die volle Einrückungsgebühr alle im Privatinteresse erfolgenden Bekannt- 
machungen, gegen 50 % Ermäßigung alle übrigen aufgenommen (Beschl. 
vom 13. Juni 1890 im Cod. S. 960). Die Schulvorstände und Schul- 
ausschüsse haben ein Exemplar des A. auf Kosten der Schulkasse zu halten 
(MV0O. vom 5. Januar 1875 im Cod. S. 533). Den Bezirksthierärzten 
(. d.) haben die Amtshauptmannschaften diejenigen Nummern ihres A. 
zuzustellen, in denen sich veterinärpolizeiliche Erlasse befinden. Weitere 
Vorschriften sind ergangen über die Unterschrift polizeilicher Bekannt- 
machungen (s. Polizeibehörden I), über Anzeigen der Erledigung von 
Schulstellen (s. Patronat und Collatur B) und über die Bekanntmach- 
T von Zwangsversteigerungen (AVO. vom 16. August 1884 S. 271 
C"15). 
Amts-Einkommen, -Entlassung, -Entsetzung cc. s. Dienst-Ein- 
kommen, -Entlassung 2c. 
Amtsgerichte, s. Gerichtsbezirke, Justizbehörden. 
Amtshauptmannschaften. A. Die A. sind · 
I. die allgemeinen Verwaltungs= und Polizeibehörden in allen Ange- 
legenheiten, die nicht ausdrücklich (s. Ortsobrigkeit) den Gemeindebehörden 
—* worden sind (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 6 Pct. 1 
und 2). 
II. sie entscheiden in Administrativjustizsachen, soweit dafür nicht aus- 
giuele EG Uminstr-Jusil. III) andere Behörden bestellt sind (obiges 
ese J 
III. sie sind Gemeindeaufsichtsbehörden (s. d.) für Land- 
gemeinden, sowie für kleine und mittlere Städte und überwachen die ört- 
liche Polizeiverwaltung des Bezirks, soweit sie den Gemeinden überlassen 
ist (obiges Ges. § 6 Pct. 2 und 3),
	        
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