Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

276 Gewerbliche Verbietungsrechte — Gewerbsmäßige Unzucht. 
schullehrer, welche die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, zur An- 
stellung gelangen. Auch ist für diese ein Regulativ über Ziel, Ver- 
fassung und Disciplinarvorschriften dem Ministerium zu Genehmigung 
einzureichen. Von allen Anstalten sind alljährlich bis Ende April Ver- 
zeichnisse der Unterrichtsstunden, Lehrer und Schüler, und falls Staats- 
beihülfe erbeten wird, die Unterlagen hierfür einzureichen (Ges. vom 3. April 
1880 S. 50, MVO. vom 6. Juli 1880 im Dä# B. S. 31 und in der 
Zeitschr. f. V. VI S. 88, MO. von 1893 im SWB. S. 161 und DKB. 
S. 53). Die Grundsätze für Gewährung von Diplomen an ausgezeichnete 
Schüler giebt MVO. vom 14. Februar 1894 im SWB. S. 71. Die Be- 
freiung der Schüler vom Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule 
pflegen die Ministerien des Innern und des Cultus nur dann zu be- 
willigen, wenn durch die Fachschule das Ziel der allgemeinen Fortbil- 
dungsschule erreicht, Aufnahme und Entlassung von Schülern dem Schul- 
vorstande mitgetheilt und zu diesem Zwecke ein Hauptbuch mit Classen- 
und Versäumnißtabelle gehalten wird. Die Ertheilung von Unterricht 
während des Vormittagsgottesdienstes ist unzulässig (MVO. vom 8. De- 
cember 1880 im D#. S. 67 und in der Zeitschr. f. V. II S. 283). 
Schulversäumnisse von Schülern, die in einer g. Sch. ihrer Fortbildungs- 
schulpflicht genügen, sollen thunlichst in gleicher Weise wie in der allge- 
meinen Fortbildungsschule verfolgt werden (MVO. vom 30. April 1892 
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 316). In allen anderen Fällen ist von 
Anwendung polizeilichen Zwangs gegen säumige Schüler abzusehen. Gegen 
Arbeitgeber und Lehrherren, die das Schülversäumniß verschulden, soll 
nach 88 1201, 150“ der GO. vorgegangen werden (MVO. vom 28. Fe- 
bruar 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII. S. 256). Weitere Bestim- 
mungen sind über die gewerblichen Fortbildungsschulen (s. d.), Klöppel- 
schulen (s. d.) und über die g. Sch. der Innungen (s. d.) ergangen. 
II. Nicht unter obiges Gesetz fallen die technische Hochschule (s. d.), 
die Academie der bildenden Künste (s. d.), die Bergacademie (s. d.) und 
die Forstacademie (s. d.). · » 
Gewerbliche Verbietungsrechte. Die ausschließlichen Gewerbeberechtig- 
ungen sind in der Mehrzahl der Fälle für aufgehoben, im Uebrigen für 
ablösbar erklärt worden und dürfen nicht wieder begründet werden. 
Streitigkeiten hierüber sind im Rechtswege zum Austrage zu bringen. 
Die Zwangs= und Bannrechte der Abdecker (s. d.) bestehen jedoch fort. 
Der Bierzwang (s. d.) und Mahlzwang (s. d.) ist, soweit nicht bereits 
früher aufgehoben, zur Ablösung gelangt. Realconcessionen (s. d.) dürfen 
nicht mehr ertheilt werden (GO. I§# 3, 4, 7—10). Für Herstellung 
und Abgabe von Gas, Wasser und Electricität hat die Gemeinde kein 
Don (MVO. vom 7. Juni 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII 
315). 
Gewerbsmäßige Unzucht. Die Polizeibehörden sind ermächtigt, zur 
Ueberwachung der Personen, die im Verdachte stehen, die Unzucht ge- 
werbsmäßig zu betreiben oder g. U. zu befördern, aus dem gesundheits- 
und sittenpolizeilichen Gesichtspunkte die nöthigen Maaßregeln unter 
Strafandrohung (s. d.) im Wege polizeilicher Regulative zu treffen. Zu-
	        
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