Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gewerkschaften — Gifte und giftige Stoffe. 277 
widerhandlungen werden unbeschadet der strafrechtlichen Vorschriften ge- 
gen Beförderung der Unzucht polizeilich mit Haft bestraft (VO. vom 
1. October 1868 S. 903 Pct. XVIe, St GB. § 361 Pct. 6, 88 180, 
181, MVO. vom 4. Januar 1871). Die öffentlichen Häuser sind auf- 
gehoben (MVO. vom 20. Juli und 30. October 1888 in der Zeitschr. 
f. V. X S. 289, MV0O. vom 23. Mai 1892 in der Zeitschr. f. V. 
XIV S. 28). — 
Gewerkschaften. Die früheren G., die keine von der Staatsregierung be- 
stätigten Statuten besaßen, haben ihre alte Verfassung behalten. Die 
neueren G. haben die Rechte der juristischen Persönlichkeit und bedürfen 
zu ihrer Begründung ausdrücklicher Genehmigung ihrer Statuten durch 
die Regierung (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 17, 183 mit den 
in § 17 aufgeführten älteren Bestimmungen, Ges. vom 22. Mai 1851 
S. 201 § 299, A#O. vom 2. December 1868 S. 1294 § 14 mit 
den dort genannten älteren Ausführungsbestimmungen, Ges. vom 16. Juni 
1868 S. 353 §8 9—16, A#O. vom 2. December 1868 S. 1294 
§§ 6—13). Die Gewerkenantheile bilden die Kuxe (s. d.). 
Gewerkvereine, s. Vereine II. 
Gewichte, s. Maaße und Gewichte. · 
Gifte und giftige Stoffe. Hierüber gelten zunächst die allgemeinen Be- 
stimmungen über den Verkehr mit Arzneiwaaren (s. d.) und Nahrungs- 
mitteln (s. Gesundheitspolizei II). Zum Verkauf bestimmter G. ist 
Genehmigung der Polizeibehörde (Amtsh., Stadtrath) erforderlich. Die 
Concession ist wieder zu entziehen, wenn der Inhaber die bürgerlichen 
Ehrenrechte verliert oder aus Handlungen oder Unterlassungen des In- 
habers der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, die bei der Geneh- 
migungsertheilung vorausgesetzt werden mußten. Ueber Behörden und 
Verfahren für die Concessionsentziehung gelten die Bestimmungen über 
Versagung der Genehmigung zu Gewerbeanlagen. (Mand. vom 30. Sep- 
tember 1823 S. 114 8 9 ff., GO. 88 34, 40, 53, 54, AVO. vom 
28. März 1892 S. 28 § 28, VO. vom 6. Februar 1895 S. 15 
8 15). Die weiteren Bestimmungen über Handel und Aufbewahrung 
giebt die zuletzt genannte VO. nebst Anlage S. 17. Hiernach sind die 
Vorräthe und Gefäße mit der Aufschrift „Gift“ zu versehen, und die 
schärferen G. in einem Giftschrank, der in einer besonderen Kammer 
stehen muß, aufzubewahren. Ueber ihre Abgabe ist ein Giftbuch zu 
halten. Ohne obrigkeitlichen Erlaubnißschein darf G. nur zu wirth- 
schaftlichen, wissenschaftlichen oder Kunstzwecken und nur an zuverlässige 
Personen abgegeben worden. Die Polizeibehörde hat die Lager= und 
Verkaufsräume mit dem Bezirksarzt und Apothekenrevisor unvermuthet 
von Zeit zu Zeit zu revidiren. Eine Vereidung der mit G. handelnden 
Personen findet nicht mehr Statt. Auf Zuwiderhandlungen steht Ueber- 
tretungsstrafe (lobige VO. vom 6. Februar 1895 nebst Anlage, Erl. in 
der MVO. vom 13. August 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 344, 
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 23). Die vorstehenden Bestim- 
mungen gelten im Wesentlichen auch für Apotheker, wodurch § 9 des 
Mand. vom 17. October 1820, soweit widersprechend, in Wegfall kommt
	        
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