Glücksspiel. 279
4) Oeffentliche Spielbanken dürfen weder geduldet noch concessio-
nirt werden (RGes. vom 1. Juli 1868 S. 367).
5) Das Ausspielen von Gegenständen ist im Allgemeinen ver-
boten. Ausnahmen sind von der Ortspolizeibehörde (Stadträthen RSt.,
Amtsh.) zu gestatten, wenn der Erlös zu einem öffentlichen milden
Zwecke verwendet wird, wenn die Ausspielung in Städten bei Schieß-
übungen in Buden und Ständen (nicht bei ländlichen Schießfesten und
Jahrmärkten) erfolgt und sich auf geringfügige Glas= und dergleichen
Waaren beschränkt, wenn die auszuspielenden Gegenstände von den Theil-
nehmern selbst zum Behufe des Ausspielens angeschafft werden und die
Entscheidung über die Gewinnste mittelst Ausschießens oder mittelst eines
erlaubten Spieles erfolgt (Gener. vom 18. Februar 1784, VO. vom
15. Juli 1826 S. 201, MVO. vom 15. August 1894 in der Zeitschr.
f. V. XV S. 324, S-M. von 1878 S. 113, MVO. vom 17. Februar
1862 bei Funke VI S. 442, MVO. vom 18. Februar 1865 im SWB.
S. 131, MVO. vom 24. Juli 1884 in d. Zeitschr. f. V. VI S. 32).
Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, die Genehmigung von Ver-
loosungen, die mit einer gewerblichen oder landwirthschaftlichen Ausstel-
lung zur Unterstützung derselben verbunden werden sollen, zu ertheilen,
wenn nur ausgestellte und preiswürdige Gegenstände verloost werden,
die Zahl und Preise der Loose zu Zahl und Werth der Gegenstände in
angemessenem Verhältnisse stehen, der Vertrieb der Loose auf den Aus-
stellungsort beschränkt bleibt und die Verloosung nach einem vor der
Loosziehung aufzustellenden, der Ortspolizeibehörde zur Genehmigung
vorzulegenden, öffentlich bekannt zu machenden Plane unter Aufsicht der
Behörde erfolgt. Geldgewinne sind unzulässig. Bei Geflügelausstellungen
sollen überdies solche Vögel ausgeschlossen bleiben, deren Verkauf und
Feilbieten (s. Vogelschutz) verboten ist. Im Umherziehen ist das Aus-
spielen nur ausnahmsweise zu gestatten (GO. 8 56ec, A##O. vom
28. März 1892 S. 28 §8§ 42, 43 und, soweit hierdurch nicht erledigt,
MV0. vom 4. Juli 1874 im SWB. S. 163, ZKB. S. 60 und in
der Zeitschr. f. R. 41 S. 377, MVO. vom 12. März 1875 im SW.
S. 67 und in der Zeitschr. f. R. 42 S. 92, MVO. vom 27. December
1876 im SM B. S. 213 und SW B. von 1878 S. 113, MVO. vom
19. April 1884 in der Zeitschr f. V. VI S. 127). Zu andern als
den vorgenannten Zwecken werden Ausspielungen nicht mehr genehmigt
(MIVVO. vom 21. Juli 1885 Nr. 961 II A), auch nicht zu Waaren-
verloosungen, die mit Weihnachtsbazaren verbunden oder aus Anlaß des
großen Vogelschießens zu Dresden veranstaltet werden sollen (MV0.
vom 22. November 1880 im SW B. S. 240, in der Zeitschr. f. V. II
S. 26 und im D##. von 1881 S. 62). Der Handel mit Loosen
von Lotterien und Auespielungen oder mit Bezugs= oder Antheilscheinen
dazu kann (soweit er nicht schon nach dem Obigen unzulässig ist) unter
denselben Voraussetzungen, wie der Trödelhandel (s. d.) untersagt wer-
den (RGes. vom 6. August 1896 S. 685 Art. 4).
6) Das sog. Promessenspiel, das heißt die Ueberlassung des Ge-
winnes, der bei der Ziehung von Staatsschuldscheinen eines Lotterie=