Gnadengenuß — Gnadengesuche. 281
D###. S. 69, ZKB. S. 59 und in der Zeitschr. f. V. III S. 66, Bek.
vom 5. December 1883 im Centr.-B. S. 347, MVO. vom 23. März
1884 im SWB. S. 57, ZKB. S. 18, DKB. S. 17, Zeitschr. f. V.
VI S. 29, Beschl. vom 12. März 1885 im Centr.-B. S. 75, SW.
S. 77, 3KB. S. 25, D## . S. 28, Bek. vom 6. März 1886 S. 62,
SW. S. 45, 838 K. S. 17, Centr.-B. S. 32, VO. vom 8. December
1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 230).
Gnadengenuß. Nächst den allgemeinen Bestimmungen über Pensionen
(s. d.) gilt hierüber Folgendes: "
I. Für Staatsdiener: Als G. beziehen die Wittwen und Waisen
eines im activen Staatsdienste oder im Genusse des Wartegeldes Ver-
storbenen dessen Gehalt oder Wartegeld in der Regel auf einen Monat,
nach Befinden auf drei Monate nach dem Sterbemonate fort. In Er-
mangelung von Wittwen und Waisen kann der G. auch entfernteren
Verwandten gewährt werden. Der G. ist nicht zu gewähren, wenn der
verstorbene Staatsdiener entsetzt, entlassen oder freiwillig aus dem Dienste
geschieden, wenn die Ehe erst während seines letzten Krankenlagers ge-
schlossen war, wenn die Hinterlassenen infolge Bestrafung als unwürdig
erscheinen 2c. An wen die Auszahlung zu erfolgen hat, bestimmt die
Dienstbehörde (Ges. vom 7. März 1835 S. 165 88 38—41, Ges. vom
3. Juni 1876 S. 239 88 48, 49).
II. Die Hinterlassenen der Geistlichen beziehen noch ½ Jahr, die
Hinterlassenen der Lehrer noch 2 Monate die Einkünfte der Stelle als
G.; dagegen gilt der G. der Pension nur noch vorübergehend (VO. vom
28. Februar 1839 S. 51, Ges. vom 3. Mai 1892 S. 132 § 15
Schlußs., A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 44, Ges. vom 22. Au-
gust 1876 S. 317 § 252, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct.
162, Ges. vom 25. März 1892 S. 21 § 15a, MV0O. vom 20. Juli
1875 in der Zeitschr f. R. 42 S. 361).
Gnadengesuche. Die Entschließung auf Gesuche um Erlaß, Minderung
oder Verwandlung der durch Strafverfügung der Verwaltungsbehörden
zuerkannten Strafen, um Erlaß der Kosten und Niederschlagung des
Strafverfahrens steht, dafern es nicht einer allerhöchsten Entschließung
bedarf, dem Ministerium zu. Jedoch sind im Ministerialbereich des
Innern, des Cultus und der Finanzen mit gewissen Ausnahmen (An-
rufung allerhöchster Gnade oder Ministerialentschließung 2c.) die Mittel-
behörden, und in beschränktem Grade (namentlich wenn die Strafe auf
eigner Strafandrohung, nicht auf allgemeinen Gesetzen und Verordnungen
beruht) die Unterbehörden zur selbstständigen Entschließung ermächtigt
(Vu. § 52, Ges. vom 8. März 1879 S. 87 §# 7, AVO. vom 15. Sep-
tember 1879 S. 351 § 12, VO. vom 4. Juli 1883 S. 51). Wenn
die Strafe von Gemeindevorständen oder Bürgermeistern kl. StO. auf
Grund einer von der Amtshauptmannschaft erlassenen Strafbestimmung
erkannt wurde, ist somit zur Entschließung über das G. die Amtshaupt-
mannschaft zuständig (MVO. vom 26. October 1895 in der Zeitschr.
f. V. XVII S. 166). Der Gebührensatz der Unterbehörden beträgt,
wenn sie selbst Entschließung fassen ½—1 , andernfalls 1—10 .4,