Gottesäcker. 283
Der G. soll womöglich im Norden oder Nordosten des Orts liegen,
etwas geneigte Lage und am besten Kalk= oder Sandboden, nicht Thon-
und Lehmboden, noch weniger Sumpfboden haben. Die Gräber sollen
8—9 Fuß lang, 4—5 Fuß breit, 6 Fuß (bei Kindern 5 Fuß) tief und
mindestens 1 Fuß von einander entfernt sein. Nach erfolgter Schließung
eines G. ist die Benutzung des Areals zu Feld oder Garten erst ge-
stattet, wenn weitere 5 Jahre, zu Erbauung von Wohnhäusern wenn
weitere 30—40 Jahren abgelaufen sind. Die Herstellung von Grüften
ist nur unter Bedingung dichten Verschlusses, am Besten durch eine/ m
hohe Erdschicht, Beerdigung außerhalb der allgemeinen Begräbnißplätze
nur mit Genehmigung der Medicinalbehörde, innerhalb der Kirchen gar
nicht, gestattet. Das Oeffnen der Särge auf dem G. ist untersagt
(Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 8§ 6, VO. vom 22. Mai 1882
S. 106 und soweit hierdurch nicht erledigt A#VO. vom 20. Juli 1850
S. 184 8§8 9, 10, 12, die Belehrung über Leichenbestattung vom 11. Ja-
nuar 1851 bei Funke V S. 536 und wegen der Bezirksärzte Instr. vom
10. Juli 1884 S. 210 § 28). Im Uebrigen s. Leichenbestattung.
II. Kirchliche Bestimmungen. Die Genehmigung zu Anlegung,
Säcularisation und Veräußerung von G. gehört, soweit sie von Kirchen-
gemeinden angelegt werden oder sich in deren Eigenthum befinden, vor
das Landesconsistorium. Durch diese Bestimmung soll jedoch den poli-
tischen Gemeinden nicht ein unbedingtes Recht auf Errichtung gemeinde-
bürgerlicher Begräbnißplätze gegeben, sondern nur ihre Möglichkeit aus-
gesprochen werden. Das Recht, der Kirchengemeinde gegen den Willen
der kirchlichen Aufsichtsbehörde die Sorge für Errichtung oder Erweite-
rung kirchlicher Begräbnißplätze abzunehmen, hat die politische Gemeinde
nicht (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 §5 Pet. 23, Ges. vom
16. April 1873 S. 374 Pct. VI, VO. vom 13. Juli 1877 im SW.
von 1878 S. 86 und vom 2. August 1878 im Cons.-B. S. 69). Die poli-
tische Verwaltungsbehörde hat über die Genehmigung kirchlicher Begräbniß-
plätze nicht instanzmäßige Entschließung zu fassen, sondern nur ihre
etwaigen Bedenken der kirchlichen Behörde mitzutheilen (MVO. vom
6. November 1879 in der Zeitschr. f. V. I S. 34). Die Beerdigung
auf den evangelisch-lutherischen G. ist auch den Dissidenten (s. Begräbniß-
feierlichkeiten) und unter der Voraussetzung, daß sie eigene G. nicht haben,
den katholischen und reformirten Glaubensgenossen gestattet (Mand. vom
19. Februar 1827 S. 13 § 63, Regul. vom 7. August 1818 S. 57
§ 15, Ges. vom 2. November 1848 S. 204 § 12). Die Geistlichen dieser
Bekenntnisse haben sich dabei jeder amtlichen Thätigkeit, soweit sie ihnen
nicht vom protestantischen Geistlichen und den Ortsbehörden gestattet wird,
zu enthalten (MVO. vom 31. December 1844, 8. Juni und 6. November
1852 im Cod. S. 287 S. 683), dagegen ist auf Verlangen die Be-
gleitung der Ortsgeistlichkeit und Schule mit Leichenpredigt und Glocken-
läuten gestattet (Rescript vom 5. Juli 1811 im Cod. S. 102). Die
in Folge Aufhebung des Pfarrzwangs (s. Kirchspiele) auswärtigen Pfarr-
sprengeln Zugewiesenen sind dadurch des Rechts auf den Gebrauch des
Begräbnißplatzes ihrer Wohnortsparochie nicht verlustig gegangen. Die