286 Grüne Farben — Grundsteuercataster.
wendung, jedoch ist störendes Geräusch in der Nähe von Kirchen zu ver-
meiden (Ges. vom 10. September 1870 S. 313 § 9, AVO. vom 28. März
1892 S. 28 § 59).
Grüne Farben, s. Farben.
Grünes Gewölbe gehört zum Kgl. Hausfideicommiß (s. d.).
Grundsteuer. Die G. (s. Ges. vom 9. September 1843 S. 97, die an
Stelle von §§ 5, 27, 311, 33—37, 42 dieses Gesetzes getretenen Be-
stimmungen in Art. 3 des Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153, A#O. vom
26. October 1843 S. 153 und die hierzu ergangene Bestimmung in
den „Mittheilungen aus der Verwaltung der directen Steuern“) wird
vom Grund und Boden, von Gebäuden, Teichen und für Gewerbe be-
stimmten Gewässern nach Reinertragseinheiten (s. Grundsteuereinheiten)
dergestalt erhoben, daß von jeder Steuereinheit jährlich 4 & zu entrichten
sind (Ges. von 1843 88 1, 3, Ges. von 1878 § 5). Grundstücke, die
ohne Grundsteuerbefreiung (s. d.) zu genießen, der Besteuerung entgangen
sind, sind der Behörde binnen 3 Monaten bei Strafe (s. Steuerstrafen)
anzuzeigen. Die G. ist unzertrennbar mit dem Grundstücke verbunden
und genießt, soweit sie im letzten Jahre vor der Concurseröffnung fällig
geworden ist, an 2. Stelle bevorzugte Befriedigung im Concurse (Reoncurs-
ordnung vom 10. Januar 1577 S. 351 § 54, Ges. von 1843 §§ 13—17,
AVO. 8§ 6). Die Zahl der für ein Grundstück ausgeworfenen Grund-
steuereinheiten (s. d.) bleibt unveränderlich. Bei neuentstandenen Steuer-
objecten tritt die Steuerpflichtigkeit ein Jahr nach ihrer Entstehung,
nach Vollendung oder Bewohnbarkeit mit dem nächsten Steuertermine ein
(Ges. von 1843 § 22). Die Grundlage der Erhebung bilden die für
jeden Flurbezirk (s. d.) bestehenden Grundsteuercataster (s. d.), die auf
den Flurbüchern (s. d.) und den Croquis (s. d.) beruhen. Auf Grund
des Catasters ist jedem Steuerpflichtigen ein Besitzstandsverzeichniß (s. d.)
auszustellen. Die Steuerhebung (s. d. 1 2) erfolgt durch Ortseinnehmer,
in Städten RSiO. durch die Stadträthe, die die Steuern an die Bezirks-
steuereinnahme abliefern. Im Uebrigen s. Directe Steuern.
Grundsteuerbefreiung genießen u. A. Gebäude und Grundstücke des
Staates, der beiden Fürstenschulen, die kirchlichen Gebäude und die zu
öffentlichen Zwecken insbesondere zu Straßen und Gottesäckern bestimmten
Grundstücke. Bei Würderung des Areals zu Straßenbauten ist daher auf
den Wegfall der Grundsteuer Rücksicht zu nehmen und wegen Abschreibung
der Grundsteuereinheiten mit dem Kreissteuerrath rechtzeitig in das Ein-
vernehmen zu treten (Ges. vom 9. September 1843 S. 97, §§ 4, 6—12
und dazu Oblastenvertheilung 1).
Grundsteuercataster sind die Grundlagen der Grundsteuererhebung, be-
stehen in dem auf das Flurbuch (s. d.) gegründeten und nach dem Besitz-
stande geordneten Zusammentrage der Steuerobjecte und der darauf haften-
den Grundsteuereinheiten (s. d.) des Flurbezirks (s. d.) und werden in
den Städten RSt O. vom Stadtrathe, im Uebrigen durch die Bezirks-
steuereinnahmen geführt (Ges. vom 9. September 1843 S. 97 8§ 24,
29, Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153 88 27, 35, 36, A#. vom
26. October 1843 S. 153 § 11).