Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

288 Grundstücksconsolidation — Grundstückszusammenlegung. 
stück zur Dispensationsbedingung gemacht oder von dem Erwerber frei- 
willig übernommen werden. Die behördliche Thätigkeit in Dismembra— 
tionssachen regelt sich dahin, daß zunächst die Hypothekenbehörde die Ver- 
fügungsfähigkeit und Verfügungsberechtigung der Ansuchenden, dann die 
Verwaltungsbehörde die Zulässigkeit der Abtrennung im öffentlichen In- 
teresse zu prüfen, hierauf die Hypothekenbehörde die privatrechtlichen Ver- 
hältnisse zu ordnen, dann die Steuerbehörde die Steuern und Ablösungs- 
renten, die Verwaltungsbehörde aber die übrigen öffentlichen Lasten zu 
vertheilen, endlich die Hypothekenbehörde die Abschreibung und Besitztitel- 
berichtigung zu bewirken hat (AVO. vom 30. November 1843 S. 256 
8§8 3—5). Weiteres über die Reihenfolge dieser Geschäfte, über die 
Füglichkeit „vorläufiger“ Besitztitelberichtigung, die Oblastenvertheilung 
überhaupt und bei G. zu Eisenbahn= und Straßenzwecken insbesondere 
s. Oblastenvertheilung. Ueber die Einrichtung der geodätischen Unter- 
lagen und die zu deren Anfertigung berechtigten Techniker, s. Dismem- 
brationsanbringen. In Dismembrationssachen, bei denen der Kaufpreis 
oder Werth nicht über 1500 4 beträgt, soll von den Amtshauptmann- 
schaften und Kreissteuerräthen kostenfrei expedirt werden. Die Hypothe- 
kenbehörden haben bei G. zu Straßenbauzwecken Kosten nicht anzusetzen 
(VO. vom 18. December 1871 S. 354 jet. Pct. 3 der Gebührentaxe 
vom 24. September 1876 S. 438, VO. vom 24. Januar 1853 S. 15 
§ 60). Wegen der Kosten der Feldmesser s. d. III. 
Grundstücksconsolidation, s. Hinzuschlagung. 
Grundstückshandel s. Agenten. 
Grundstückstheilung s. Grundstücksabtrennung. 
Grundstückszusammenlegung, d. h. ein Umtausch durcheinander liegender 
ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch den für 
jeden eine möglichst nahe und zusammenhängende, für die Bewirthschaf- 
tung günstige Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, kann auch gegen 
den Willen eines Theiles der Besitzer stattfinden, wenn a) sich für den 
Antrag mehr als die Hälfte der (nach der Zahl und Größe der zusam- 
menzulegenden Flurstücke zu berechnenden) Stimmen der betheiligten 
Grundstücksbesitzer erklärt, b) wenn davon die Aufhebung eines Koppel- 
hutungsverbandes oder die Herstellung einer stets offenen Zugänglichkeit 
für solche Grundstücke abhängt, zu denen behufs ihrer Bewirthschaftung 
nur mittelst Ueberfahrt oder Uebertritt zu gelangen ist. Das Verfahren 
gehört vor die dazu bestellten landwirthschaftlichen Commissare und die 
Kreishauptmannschaft Dresden, an die sich die Besitzer auch bei freiwil- 
ligem Austausch von Grundstücken wenden können, wenn der Tausch zum 
Behufe von Grenzausgleichungen, sowie überhaupt behufs Erreichung 
wirthschaftlicher Vortheile erfolgt (Ges. vom 23. Juli 1861 S. 117, 
A#O. vom 23. Juli 1861 S. 228, Bek. vom 18. Februar 1876 S. 
198, VO. vom 28. September 1869 S. 297, VO. vom 1. Mai 1872 
S. 229, Ges. vom 1. August 1882 S. 208, AVO. vom 2. August 
1882 S. 210, Ges. vom 15. April 1896 S. 76, vom 16. April 1888 
S. 108 und vom 15. April 1896 S. 78, letztere beide die Kosten btr.). 
Für G.-Genossenschaften kann, und zwar schon während der G., zur
	        
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