Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

292 Handelsgärtner — Handelsreisende. 
(s. d.) und den Schankbetrieb in Obsthütten (s. Branntweinschank). Nicht 
unter Handel im vorliegenden Sinne fällt der Gewerbebetrieb der Gast- 
und Schankwirthe, der Apotheker und der Verkehrsgewerbe, während 
zum Handel außer der Spedition und Commission auch die Packer, Träger, 
Markthelfer 2c. zu rechnen sind lobige MVO. vom 17. Mai 1892). 
Die Bestimmungen in § 41 a und § 105 b des RGes. vom 1. Juni 1891 
gelten auch für Consum= und andere Vereine (RGes. vom 6. August 1896 
S. 685 Art. 6 und 20). Im Uebrigen s. Sonntagsruhe. 
II. Sonstige Bestimmungen. Von den Bestimmungen über den Ar- 
beiterschutz (s. d.) leiden nur diejenigen über die gewerbliche Fortbildungs- 
schule (s. d.) auch auf Gehilfen und Lehrlinge im H. Anwendung (RGes. 
vom 1. Juni 1891 S. 261 § 154:). Im Uebrigen s. Wandergewerbe, 
Handelsreisende, Handels= und Gewerbekammern, Handelsverträge rc. 
Handelsgärtner unterliegen der GO. nicht, s. Gartenbau. 
Handelsreisende. I. Wer persönlich oder durch Reisende außerhalb des 
Orts seiner gewerblichen Niederlassung Waaren aufkaufen oder Waaren- 
bestellungen aufsuchen will, bedarf dazu der von der Behörde des Nieder- 
lassungsorts auszustellenden Legitimationskarte, die zu versagen ist, wenn 
einer der in § 57 1—4, 8§ 57b2 der GO. vorgesehenen Gründe für 
Versagung des Wandergewerbescheins (s. d.) vorliegt. Die aufgekauften 
Waaren dürfen nur zur Beförderung nach dem Bestimmungsorte, von 
den zu verkaufenden Waaren dürfen nur Proben mitgeführt werden. Der 
Aufkauf darf nur bei Kaufleuten oder Producenten, das Aufsuchen von 
Bestellungen ohne vorgängig ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten 
in deren Geschäftsräumen oder bei Personen erfolgen, in deren Geschäfts- 
betrieb die Waare Verwendung findet. Ausnahmen von diesen Regeln 
gelten nur für den Handel mit Gold= und Silberwaaren, Taschenuhren 
und Edelsteinen, Wein, Leinen und Wäschfabrikaten, Druckschriften, Bild- 
werken 2c. Das für das Wandergewerbe vorgeschriebene Druckschriften- 
verzeichniß (s. Presse 1 3) gilt auch hier. Die Karte kann im Wesent- 
lichen aus den für den Wandergewerbeschein geltenden Gründen zurück- 
gezogen werden. Sie wird ersetzt durch die auf den Handelsverträgen 
beruhende Gewerbelegitimationskarte (GO. § 44, § 44 a, § 148 Pct. 5 
und 6, § 1491, RGes. vom 6. August 1896 S. 685 Art. 9 und 10, 
RBek. vom 27. November 1896 S. 745 Pct. I, AV O. vom 28. März 
1892 S. 28 8§ 36, 37). Der nach § 571 der GO. erforderliche Ge- 
sundheitsnachweis kann auch anders als durch ärztliches Zeugniß geführt 
werden (MV. von 1884 im SWB. S. 17). Deutsche H., die durch 
Legitimationskarte oder Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, erhalten 
von den österreichischen Staatsbahnen Frachtermäßigung für ihre Muster- 
koffer; für diesen Zweck bedarf es einer Bescheinigung der Ausstellungs- 
behörde; zu diesen gehören die Bürgermeister kl. St O. nicht mehr (MV. 
vom 17. und 27. August 1891 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 48, 49 
und das neue Reglement im SMB. von 1896 S. 145, 185). Für 
den Verkehr mit Rußland können die für den Verkehr mit andern Ver- 
tragsstaaten geltenden Karten mit dem Zusatz „Rußland“ versehen wer- 
den (MVO. vom 7. Juni 1894 im SWMB. S 122).
	        
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