292 Handelsgärtner — Handelsreisende.
(s. d.) und den Schankbetrieb in Obsthütten (s. Branntweinschank). Nicht
unter Handel im vorliegenden Sinne fällt der Gewerbebetrieb der Gast-
und Schankwirthe, der Apotheker und der Verkehrsgewerbe, während
zum Handel außer der Spedition und Commission auch die Packer, Träger,
Markthelfer 2c. zu rechnen sind lobige MVO. vom 17. Mai 1892).
Die Bestimmungen in § 41 a und § 105 b des RGes. vom 1. Juni 1891
gelten auch für Consum= und andere Vereine (RGes. vom 6. August 1896
S. 685 Art. 6 und 20). Im Uebrigen s. Sonntagsruhe.
II. Sonstige Bestimmungen. Von den Bestimmungen über den Ar-
beiterschutz (s. d.) leiden nur diejenigen über die gewerbliche Fortbildungs-
schule (s. d.) auch auf Gehilfen und Lehrlinge im H. Anwendung (RGes.
vom 1. Juni 1891 S. 261 § 154:). Im Uebrigen s. Wandergewerbe,
Handelsreisende, Handels= und Gewerbekammern, Handelsverträge rc.
Handelsgärtner unterliegen der GO. nicht, s. Gartenbau.
Handelsreisende. I. Wer persönlich oder durch Reisende außerhalb des
Orts seiner gewerblichen Niederlassung Waaren aufkaufen oder Waaren-
bestellungen aufsuchen will, bedarf dazu der von der Behörde des Nieder-
lassungsorts auszustellenden Legitimationskarte, die zu versagen ist, wenn
einer der in § 57 1—4, 8§ 57b2 der GO. vorgesehenen Gründe für
Versagung des Wandergewerbescheins (s. d.) vorliegt. Die aufgekauften
Waaren dürfen nur zur Beförderung nach dem Bestimmungsorte, von
den zu verkaufenden Waaren dürfen nur Proben mitgeführt werden. Der
Aufkauf darf nur bei Kaufleuten oder Producenten, das Aufsuchen von
Bestellungen ohne vorgängig ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten
in deren Geschäftsräumen oder bei Personen erfolgen, in deren Geschäfts-
betrieb die Waare Verwendung findet. Ausnahmen von diesen Regeln
gelten nur für den Handel mit Gold= und Silberwaaren, Taschenuhren
und Edelsteinen, Wein, Leinen und Wäschfabrikaten, Druckschriften, Bild-
werken 2c. Das für das Wandergewerbe vorgeschriebene Druckschriften-
verzeichniß (s. Presse 1 3) gilt auch hier. Die Karte kann im Wesent-
lichen aus den für den Wandergewerbeschein geltenden Gründen zurück-
gezogen werden. Sie wird ersetzt durch die auf den Handelsverträgen
beruhende Gewerbelegitimationskarte (GO. § 44, § 44 a, § 148 Pct. 5
und 6, § 1491, RGes. vom 6. August 1896 S. 685 Art. 9 und 10,
RBek. vom 27. November 1896 S. 745 Pct. I, AV O. vom 28. März
1892 S. 28 8§ 36, 37). Der nach § 571 der GO. erforderliche Ge-
sundheitsnachweis kann auch anders als durch ärztliches Zeugniß geführt
werden (MV. von 1884 im SWB. S. 17). Deutsche H., die durch
Legitimationskarte oder Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, erhalten
von den österreichischen Staatsbahnen Frachtermäßigung für ihre Muster-
koffer; für diesen Zweck bedarf es einer Bescheinigung der Ausstellungs-
behörde; zu diesen gehören die Bürgermeister kl. St O. nicht mehr (MV.
vom 17. und 27. August 1891 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 48, 49
und das neue Reglement im SMB. von 1896 S. 145, 185). Für
den Verkehr mit Rußland können die für den Verkehr mit andern Ver-
tragsstaaten geltenden Karten mit dem Zusatz „Rußland“ versehen wer-
den (MVO. vom 7. Juni 1894 im SWMB. S 122).