Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Hausindustrie — Hebammen. 295 
überreichen, s. Schulcasse III. Für politische Gemeinden ist die Einreichung 
eines H. nicht mehr vorgeschrieben. Ueber den Staatshaushaltplan (s. d.) 
Hausindustrie. Die Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Stroh- 
flechterei 2c. unterliegen, soweit der Betrieb nicht auf eigne Rechnung 
und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt, der gewerblichen Anzeige- 
pflicht (s. Stehender Gewerbebetrieb) nicht. Weber und Wirker, die in 
ihrer Behausung auf ihren Stühlen, wenn auch gegen Lohn arbeiten, 
sind dagegen anzeigepflichtig (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 10 
Abs. 5 und 6). Die Bestimmungen über Arbeitslohn (s. d.) gelten auch 
für die H. (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 88 119, 119b). Ebenso 
unterliegt sie der Zuständigkeit der Gewerbegerichte (RGes. vom 29. Juli 
1890 S. 141 § 4) sowie (mit Einschränkung) der Altersversicherung 
(s. d. I) und Krankenversicherung (s. d. A). 
Hansirgewerbe, s. Wandergewerbe. 
Hauslehrer, s. Privatunterricht. 
Hausliften sind zur Vorbereitung der Einschätzung zur Einkommensteuer 
(s. d.) von den Gemeindebehörden jedem Hausbesitzer mit der Aufforde- 
rung zuzufertigen, innerhalb 8 Tagen darin die in dem Hause wohn- 
haften steuerpflichtigen Personen anzugeben. Die Gemeindebehörden haben 
die H. auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, zur Vorbe- 
reitung der Emkommensteuerdeclaration (s. d.) die Namen der Steuer- 
pflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos unter 1600 beträgt, 
mit Rothstift anzustreichen, die Listen alsdann zu beglaubigen, zu Haus- 
listenbänden zu vereinigen und diese gleichzeitig mit dem Einkommensteuer- 
cataster (s. d.) — wo die Anlegung des letzteren der Gemeindebehörde 
nicht obliegt aber bis spätestens den 10. December jeden Jahres — an 
den Bezirkssteuerinspector abzuliefern (Ges. vom 2. Juli 1878 S. 129 
8 35, AVO. vom 11. Oetober 1878 S. 225 S5§8 23—27, 32, AO. 
vom 30. Juni 1894 S. 144 Art. 1). 
Haussuchung, s. Durchsuchung. 6 
Haustaufen. Zu H. bedarf es einer Dispensation nicht mehr, die kirch- 
liche Gebühr (s. d.) ist jedoch höher zu bemessen (VO. vom 28. Mai 
1850 S. 144 S§ 3. Kirch.-Ges. vom 2. December 1876 S. 715 § 5, 
A#O. vom 15. December 1876 S. 717 8§ 5). 
Haustrauungen. Die H. sind gegen erhöhte Gebühr auf gehörig be- 
gründeten Antrag auch ferner zulässig. Außer der zur Kirchengemeinde- 
casse zu entrichtenden Gebühr kann durch örtliches Statut eine Gebühr 
zur Kirchencasse bedungen werden (AVO. vom 15. December 1876 
S. 717 § 5, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 8 14). 
Hazardspiel, s. Glücksspiel. 
Hebammen. I. Die Voraussetzung der Anstellung als H. ist 
ein halbjähriger Lehrcursus in einer öffentlichen Hebammenschule und 
nach vollendetem Unterrichte die Prüfung vor dem Landesmedicinal- 
collegium, über deren Erfolg ein Zeugniß auszustellen und nach M. 
vom 25. Juni 1878 der H. noch vor der Anstellung auszuhändigen 
ist. Die Anmeldung bei der Direction der Hebammenschule hat min- 
destens 2 Monate vor Beginn des Lehrcursus zu erfolgen. Die Auf-
	        
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