Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

300 Heinrichsorden — Herausgeber. 
Heinrichsorden. Der Militair-St.-Heinrichsorden wird in den 4 ersten 
Classen nur an sächsische Oberofficiere für Verdienste ertheilt, die durch 
ausgezeichnete Handlungen im Felde erworben und mit Pflichttreue gegen 
König und Vaterland verbunden sind. Zu den 4 Classen des Ordens 
tritt als Ehrenzeichen für Unterofficiere und Mannschaften die goldene 
und silberne Militärverdienstmedaille. Die goldene Medaille kann auch 
ohne vorausgegangene Verleihung der silbernen ertheilt werden. Inhaber 
der silbernen tragen die goldene Medaille neben der ersteren. Nach dem 
Tode des Inhabers ist die Medaille gegen eine den Wittwen und Kin- 
dern zu gewährende Gratification von 75 .4 für die silberne, 300 M für 
die goldene Medaille zurückzugeben (Statut vom 23. December 1829 im 
Ges.= und Verordn.-Bl. von 1830 S. 1, Nachtr. vom 9. December 1870 
S. 401). Diejenigen Inhaber des eisernen Kreuzes II. Classe, die vor 
dem Feldzuge 1870/71 die Medaille erworben haben, erhalten eine monat- 
liche Ehrenzulage von 3 (Bek. vom 11. December 1878 S. 577). Im 
Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Orden (s. d.). 
Heirathsconsens, s. Eheconsens. 
Heirathsregister. I. Die Standesbeamten haben die von ihnen voll- 
zogenen Eheschließungen (s. d.) in das von ihnen zu führende H. einzu- 
tragen. Der Eintrag erstreckt sich auf Namen, Stand, Gewerbe und 
Wohnort der Eheschließenden, der Eltern und der Trauzeugen, die Alters- 
angabe der Eheschließenden und der Zeugen, Religion und Geburtsort 
der Eheschließenden, ihre Erklärung, daß sie die Ehe miteinander ein- 
gehen wollen, und den Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie kraft 
des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Ist eine Ehe 
für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist dies vom Stan- 
desbeamten auf Grund der ihm durch das Ehegericht zuzufertigenden be- 
glaubigten Abschrift des Erkenntnisses am Rande des Eintrages zu ver- 
merken (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 53, 55, AVO. vom 
6. November 1875 S. 351 9 9 und Eintragsschema mit Probeeintrag 
S. 366—370 des Ges.= und Verordn.-Bl. von 1875). Im Uebrigen 
gelten die allgemeinen Bestimmungen über Standesregister (s. d.). 
II. Auch die kirchlichen Heirathsregister (Trauregister) sind fortzu- 
führen, s. Kirchenbücher II. 
Heirathsurkunden, s. Eheschließungsbescheinigung. 
Heirathsvermittler, s. Agenten. 
Heißluftkessel sind nicht als Damfkessel (s. d.) zu behandeln. 
Heizungsanlagen, s. Feuerungsanlagen. 
Hemmschuhe. Mit Geld bis zu 60 “ oder Haft bis zu 14 Tagen wird 
bestraft, wer H. oder Schleifzeuge gebraucht, die so eingerichtet sind, daß 
bei ihrer Anwendung der Leiter des Fuhrwerks genöthigt ist, die Zügel 
loszulassen, serner wer H. auf der Oberfläche des Weges schleift oder 
an den Bauchseiten des Wagens aufhängt, wer bei schwerem Fuhrwerke 
die Wagenräder am Umdrehen hindert, ohne sich eines H. zu bedienen 
(VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 §8 1 Pct. 7, 8, 15, St G. 8 36610). 
Hengstreiterei, s. Pferdezucht. 
Herausgeber, s. Presse.
	        
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