Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

302 Hirsche — Hochstbesteuerte. 
falls bedarf es der Dispensation (VO. vom 21. September 1855 S. 
629, VO. vom 8 October 1855 S. 630). 
II. Auch wenn Trennstücke oder walzende Grundstücke kraft aus- 
drücklicher Willenserklärung mit einem geschlossenen Complexe vereinigt 
werden, werden die bei Grundstücksabtrennungen (s. d.) unabtrennbaren 
*/ der Steuereinheiten nur von denjenigen Steuereinheiten berechnet, die 
bei Erlaß des Dismembrationsgesetzes auf dem Stammgute hafteten. Wird 
daher über die gesetzlichen 28 abgetrennt, andrerseits aber durch H. der 
ursprüngliche Einheitenbetrag wiederhergestellt, so bedarf es keiner Dis- 
pensation. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß auf dieses gesetzliche 
Maaß der Abtrennungsfreiheit verzichtet und durch ausdrückliche Willens- 
erklärung die Beschränkung übernommen wird, daß außer obigen / noch 
* der hinzugeschlagenen Steuereinheiten beim Stamme verbleiben 
sollen. Die Fassung dieser Erklärung, deren Abgabe bei Grundstücks- 
abtrennung (s. d.) auch zur Bedingung der Dispensationsertheilung 
gemacht werden kann, ist gesetzlich formulirt (Ges. vom 30. November 
1843 S. 255 § 7, VO. vom 13. September 1844 S. 272, V0O. 
vom 26. Februar 1853 S. 33, M. von 1864 im ZKB. S. 70, 
DKB. S. 45). 
III. Die politischen Grenzen der selbstständigen Gutsbezirke und 
Gemeindebzirke (s. d.) werden durch H. der unter I und II gedachten 
Art nicht berührt. 
Hirsche. Die Schonzeit (s. Jagd III 1) dauert vom 1. März bis mit 
30. Juni bei männlichem, bis mit 31. August bei weiblichem Wild 
(Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 8§ 3). Hirschstangen, die innerhalb 
der Wildbahn gefunden werden, gehören dem Jagdberechtigten (Ges. vom 
1. December 1864 S. 405 S 1)). 
Hochbau, Baupolizei, Staatshochbau. 
Hochfluthen, s. Eisgang. 
Hochstift Meißen, s. Stifter. 
Höchstbesteuerte. Zu den H. eines amtshauptmannschaftlichen Bezirkes, 
von denen ½ der Abgeordneten zur Bezirksversammlung (s. d.) zu wählen 
ist, gehören alle Diejenigen, die an directen Staatssteuern (mit Aus- 
nahme der Gewerbesteuer) jährlich mindestens 300 4 entrichten (Ges. 
vom 21. April 1873 S. 284 § 6 flg., Ges. vom 2. August 1878 S. 
211 unter II). Auch die Gemeinden gehören unter diesen Voraussetzun- 
gen zu den H. (MVO. vom 21. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. 
XVI S. 206). Von den Bezirkssteuereinnahmen kann nur ein Ver- 
zeichniß der Personen verlangt werden, die im Bezirke mindestens 
300 entrichten. Zur Vervollständigung sind die letzten Schätzungs- 
nachweise herbeizuziehen, auch je nach Lage des Falls weitere Erörterun- 
gen anzuordnen. Eine Vertheilung des Gesammtbetrags auf verschiedene 
Bezirke findet nicht statt (MV O. vom 17. December 1879 im SW. 
von 1880 S. 91 und in der Zeitschr f. V. I S. 213). Ein H., dessen 
Einkommen während der Wahlperiode unter obige Steuergrenze sinkt, 
hat nicht ohne Weiteres auszuscheiden (MVO. vom 3. Februar 1886 
im SW B. S. 69 und Zeitschr. f. V. VII S. 160).
	        
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