Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Höhenmarken — Höhere Volksschulen. 303 
Höhenmarken. Beschädigungen und Veränderungen der H. des Landes- 
nivellements sind von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen zur 
Kenntniß der technischen Steuerbeamten zu bringen (MVO. vom 28. August 
1891 im ZK . S. 36, DKs. S. 67). 
Höheres Schulamt, s. Schulamtscandidatur II. 
Höhere Unterrichtsanstalten. A. Die Verhältnisse der Gymnasien (s. d.) 
Realgymnasien ( d.), Realschulen (s. d.) und Seminare (s. d.) sind ge- 
ordnet durch Ges. vom 22. August 1876 S. 317 und A#O. vom 
29. Januar 1877 S. 43 mit Nachträgen vom 8. Juli 1882 S. 151, 
15. Februar und 20. März 1884 S. 21, 22, 69. Darnach bedarf es 
zur Errichtung derartiger Anstalten der Genehmigung des Cultusmini- 
steriums. Bei Errichtung durch Gemeinden ist nachzuweisen, daß die 
nöthigen Mittel und Unterrichtsräume vorhanden sind und für das 
Volksschulwesen am Orte genügend gesorgt ist (Ges. § 2). Dem Cul- 
tusministerium gebührt die Oberaufsicht, die Genehmigung der Lehrpläne, 
die Einführung neuer Lehrbücher, die Vornahme von Schulrevisionen, 
die Genehmigung der Anstellung und Beförderung der Lehrer, die Prüf- 
ung der Berufungsurkunden, die Anordnung der Verpflichtung, die Aus- 
stellung der Bestallungsdecrete, bei Staatsanstalten die unmittelbare 
Beaussichtigung und Verwaltung, die Anstellung der Lehrer 2c. Ge- 
meindeanstalten werden unter Mitwirkung der Gemeindevertreter durch 
Schulcommissionen (Gymnasial= Realschulcommissionen), bestehend aus 
einem juristischen Mitgliede des Stadtrathes, zwei wissenschaftlich gebil- 
deten Mitgliedern der Gemeinde und dem Director verwaltet (Ges. 
§8 4—8, AVO. Pet. 2). In Dresden, Leipzig, Zwickau, Freiberg und 
Plauen hat der Stadtrath die Aufgaben der Schulcommission über- 
nommen (Cod. S. 665). Die unmittelbare Leitung der Anstalt hat der 
Schuldirector (s. d.). Ueber Lehrziel, Vertheilung des Unterrichtsstoffs, 
Schulprüfungen und Censurertheilung (s. d.) bestimmen die Lehrordnungen 
(s. d.). Die sonstigen allgemeinen Bestimmungen betreffen die Lehrer 
(s. d.), die Schulaufnahme (s. d.), die Schülerzahl (s. d.), die Schulord- 
nungen (s. d.), die Schulzucht (s. d.), das Schulsiegel (s. d.), die Schul- 
ferien (s. d.), die Hausarbeiten (s. d.), die Schulgebäude (s. d.), die 
Privatunterrichtsanstalten (s. d.), den Religionsunterricht (s. d.), den 
Turnunterricht (s. d.), die Schulprogramme (s. d.), die Stipendien (s. d.). 
B. Auch die in anderer Beziehung zum Bereich anderer Ministerien 
gehörigen höheren Bildungsanstalten (s. Forstacademie, Bergacademie, 
Academie der bildenden Künste) unterstehen der Aufsicht des Cultusmini- 
steriums (VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 E IV), die 
technische Hochschule (s. d.) untersteht ihm unmittelbar. Die gewerblichen 
Schulen (s. d.) gehören unter das Ministerium des Innern. 
Höhere Volksschulen sind zu errichten, wo es das örtliche Bedürfniß er- 
heischt und erstrecken ihren Unterricht noch auf andere Lehrfächer (s. d.), 
als die mittleren (s. d.) und einfachen (s. d.) Volksschulen, insbesondere 
auf mindestens eine der modernen Cultursprachen. Sie haben wenigstens 
5 Classen, einen zehnjährigen Lehrgang und bis zu 32 Unterrichtsstunden. 
Für die Lehrer ist eine Maximalstundenzahl (s. d.) nicht festgesetzt. Die
	        
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