Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

310 Jagd. 
1) durch die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit. Hier- 
nach dauert die Schonzeit mit den bei den einzelnen Wildgattungen (s. 
Hirsche, Hasen, Rehe, Vogelschutz 2c.) aufgeführten Ausnahmen vom 1. Fe- 
bruar bis mit 31. August. Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, 
auf Beschwerden über allzugroßen Wildstand Anordnungen wegen dessen 
Verminderung zu treffen und das Schießen von wilden Kaninchen (s. d.) 
während der Schonzeit für einzelne Bezirke zu gestatten (Ges. vom 22. 
Juli 1876 S. 299 mit Berichtigung vom 2. Mai 1879 S. 213, A#O. 
vom 1. December 1864 S. 418 § 7). Vom 15. Tage nach Beginn 
der Schonzeit ist auch das Feilbieten oder Verkaufen inländischen und 
das Feilbieten ausländischen Wildprets (obiges Ges. §§ 1, 5, 6, MV. 
vom 30. October 1880 im DKß. S. 61 und in der Zeitschr. f. V. II. 
S. 39, MVO. vom 12. September 1881 im SMW. S. 224 und in 
der Zeitschr. f. V. II S. 357) verboten. Jedoch fällt nur Feilbieten 
und Verkauf in rohem Zustande, nicht der Kauf von Wildpret und der 
Verkauf des zum Verspeisen zubereiteten Wildprets unter das Verbot 
(MVO. vom 21. September 1881 im SW B. S. 224). Unter Feil- 
bieten ist das Verkaufsangebot ohne Unterschied der Person zu verstehen 
(Entsch. des Oberlandesger, vom 25. Mai 1881 im SW B. von 1882 
S. 81). Zum Verkauf selbstgewonnener Jagderzeugnisse bedarf es des 
Wandergewerbscheins (s. d. A V.) nicht. 
2) Weitere Beschränkungen erleidet das Jagdrecht in Bezug auf Ort, 
Zeit und Art seiner Ausübung. Insbesondere ist die Jagd verboten 
innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften oder durch Anwendung 
quälender Mittel, an Sonn= und Feiertagen aber, wenn es durch Treib- 
jagd (s. d.) oder in störender Nähe der Kirchen und Friedhöfe oder 
während des Gottesdienstes geschieht (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 
88§ 31—33, AV0O. vom 1. December 1864 S. 418 § , eingeschärft durch 
MV0O. vom 21. Januar 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 202). 
3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter III 1 und 
2 und über Jagdkarten (s. d.) werden mit Geld bis zu 150 AM, event. 
Haft bis zu 6 Wochen und Entziehung der Jagdkarte bestraft (Ges. von 
1864 § 34, Ges. von 1876 § 6). Hierzu kommen als weitere Fälle 
polizeilicher Ahndung das Revierenlassen der Hunde (s. d.) und das freie 
Umherlaufen der Katzen (s. d.). Auch wer unbefugt (Art. 10, des Forst- 
strafges. vom 24. April 1894 S. 116) in jagdmäßiger Ausrüstung auf 
fremdem Jagdreviere betroffen wird, oder Wild bei der Abwehr von 
seinem Grundstücke erlegt, ohne hiervon dem Jagdberechtigten binnen 
12 Stunden behufs der Abholung Mittheilung zu machen, wird polizei- 
lich und durch Entziehung der Jagdkarte (s. d.) bestraft. Dagegen unter- 
liegt, wer auf fremdem Reviere betroffen, das Gewehr nicht abgiebt, der 
gerichtlichen Bestrafung (StG B. § 36819, Ges. vom 24. April 1894 
S. 116, Art. 10 und 11, VO. vom 15. September 1879 S. 351 § 18, 
Ges. vom 24. April 1894 S. 126 § 12, § 2, MV0O. vom 6. December 
1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 105). Von Amtswegen zu unter- 
suchende Polizeivergehen sich auch von den Forst-, Zoll= und Steuer- 
beamten zur Anzeige zu bringen, doch haben sich die kgl. Forstbeamten
	        
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