Jagdbezirke. 311
bezüglich der Jagdkartenvergehen auf die Anzeige zu beschränken und
der eignen Aufsichtsthätigkeit zu enthalten. Die ihnen zugehenden An—
zeigen von Antragsvergehen in Bezug auf die Jagd auf staatlichen oder
von der Civilliste erpachteten Revieren haben die Sicherheitspolizeibe-
hörden und die Gendarmerie den Revierverwaltern mitzutheilen (Ges.
von 1864 8 37, Ges. von 1876 8 7, MVOD. vom 21. September 1872,
MVO. vom 5. August 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 286). Die ins-
besondere auf Vögel bezüglichen Strafbestimmungen s. unter Vogelschutz.
Jagdbezirke. Alle Grundsüücke eines Gemeindebezirks, auf denen die selbst-
ständige Ausübung der Jagd (s. d. I 1) nicht gestattet ist, sind zu ge-
meinschaftlichen J. zu vereinigen. Die Bildung der J. gehört vor die
Amtshauptmamschaften. Bis auf weiteren Antrag hat es bei der in
Folge VO. vom 13. Mai 1851 S. 139 bewirkten Bezirksbildung zu
bewenden. Abänderungen des J. durch freien Austausch einzelner Flur-
stücke ingleichen freiwillige Anschlüsse der zu selbstständiger Ausübung der
Jagd Berechtigten an einen J. sind zulässig, ersterenfalls bedarf es jedoch
amtshauptmannschaftlicher Genehmigung. Die Vereinigung der Grund-
stücke mehrerer Gemeindebezirke hat einzutreten, wenn nicht einer der-
selben mindestens 300 Acker zusammenhängende jagdbare Fläche umfaßt.
Ausnahmsweise können Gemeindebezirke von mindestens 150 Acker bereits
einen eigenen J. bilden. Die Theilung eines Gemeindebezirks ist in der
Voraussetzung zulässig, daß die zu bildenden Bezirke mindestens 600 Acker
enthalten. Ganz= oder Halbenclaven eines über 500 Acker im Zusam-
menhang umfassenden, eine einzige Besitzung und einen besonderen I.
bildenden Grundstückscomplexes sind mit dem J. der Gemeinde, zu der
sie gehören, in der Regel nicht zu vereinigen, vielmehr hat die Jagd
auf ihnen entweder zu ruhen oder ist dem Eigenthümer des umgebenden
Grundstücks gegen volle Entschädigung zu überlassen. Die letztere, ein-
schließlich der Entschädigung für etwaige Wildschäden, stellt Mangels
einer besonderen Vereinbarung die Amtshauptmannschaft fest. Auch auf
Enclaven von Grundstücken mehrerer zur selbstständigen Ausübung der
Jagd berechtigter Besitzer leiden vorstehende Bestimmungen unter gewissen
Voraussetzungen Anwendung. Bei Hinzuschlagung von Grundstücken eines
J. zu Grundstücken, auf denen den Eigenthümern oder Nutznießern die
selbstständige Ausübung der Jagd zusteht, kann von der Amtshauptmann-
schaft das Ausscheiden dieser Grundstücke aus dem J. und die selbststän-
dige Bejagung derselben genehmigt werden. Die Besitzer der zu einem
J. vereinigten Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft (s. d.). Hierüber
allenthalben s. Ges. vom 1. December 1864 S. 405 §8 7—14, A#O.
vom 1. December 1864 S. 418 §F 1, die Berichtigungen im Ges.= und
Verordn.-Bl. Jahrg. 1865 S. 582, Jahrg. 1868 S. 165, MVO. vom
2. September 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 353, letztere die
Entschädigung im Falle von § 10“ des Ges. betr. Die blose Einfriedigung
eines Grundstücks bedingt noch nicht sein Ausscheiden aus dem J. (MVO.
vom 24. März 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 339). Störungen
des J. durch Eisenbahnbauten können Gegenstand der Zwangsenteignung
(s. d. A III 1) werden.