Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kreisausschuß. 379 
RötO. über Einsprüche in Bezug auf Stimmberechtigung und Wähl- 
barkeit bei öffentlichen Wahlen und über Beiträge und persönliche Leistun- 
gen für Gemeinde= und Armenzwecke. Er ist erste Instanz in Admini- 
strativ-Justizsachen (s. d.) über den Unterstützungswohnsitz, soweit sie 
nicht den Amtshauptmannschaften mit den Bezirksausschüssen überwiesen 
sind, beschließt über Anträge auf Untersagung der ferneren Benutzung 
von Gewerbeanlagen, über anderweite Regelung der Kehrbezirke der 
Schornsteinfeger, über Concessionsgesuche zu Privat-Kranken-, -Irren- 
und -Entbindungsanstalten, zu Schauspielunternehmungen und auf Pro- 
vocation über Versagung des Wandergewerbescheins (obiges Ges. 8 27 A 
1—4), über Beschwerden gegen Festsetzung der Standesbeamtengehalte 
(VO. vom 6. November 1875 S. 351 8§ 19), über Gesuche um Ge- 
nehmigung außerregulativmäßiger Tanzmusik (s. d.), über Berücksichtigung 
bestehender Anstalten bei Vertheilung von Bezirkssteuern zur Errichtung 
von Bezirksanstalten (Ges. vom 2. April 1873 S. 284 § 23), über 
Genehmigung communlicher Gewerbesteuerregulative (s. Gewerbesteuer II) 
und über Einwendungen gegen die Urlisten für den Landtag (s. d. III 
2, Ges. vom 28. März 1896 S. 44 § 115). Er wählt die zur Re- 
clamationscommission für die Einkommensteuer abzuordnenden Mitglieder 
(Ges. vom 2. Juni 1878 S. 129 § 60), die Sachverständigen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Waldschutz in den von der Zuständig- 
keit der Amtshauptmannschaft ausgenommenen Städten (Ges. vom 17. Juli 
1876 S. 307 § 4), concurrirt bei Ausübung der Gemeindeaussicht über 
die Städte RStp. in allen den Fällen, in denen die Kreishauptmann- 
schaft an die Mitwirkung des Kreisausschusses durch § 132 der RStd. 
gebunden ist und hat in den Fällen von 8 6, 8% 10“6, 233 des Ges, 
vom 19. Mai 1886 S. 106 über Zuchtbullen und Zuchtgenossenschaften 
mitzuwirken. 
2) Als berathendes Organ tritt der K. ein, wo dies durch Gesetz 
oder Verordnung vorgeschrieben oder von der Ministerialbehörde angeordnet 
oder vom Kreishauptmann für zweckmäßig erachtet wird (Ges. vom 
21. April 1873 S. 275 § 28). Das Erstere ist zur Zeit der Fall bei 
zwangsweiser Abänderung der Gemeindebezirke (s. d.) und bei Aufhebung 
von Ortsstatuten über Schlachthausanlagen (Ges. vom 11. Juli 1876 
S. 305 8 3). 
II. Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb. Der K. wird 
unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus Abgeordneten der Bezirks- 
versammlung gebildet. In dem Regierungsbezirk Bautzen wählt jede 
Bezirksversammlung 2 Abgeordnete, in den drei übrigen Regierungs- 
bezirken jede Bezirksversammlung sowie jede eximirte Stadt einen Abge- 
ordneten (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 29 Abs. 1 und 2, Ges. 
vom 21. April 1873 S. 284 § 20,, A#O. vom 20. August 1874 
S. 113 § 27). Die Bestimmungen über Wahl, Reiseaufwand, Ordnungs- 
strafen 2c. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 29 Abs. 3 und 4, § 30, 
AuO. vom 20. August 1874 S. 113 8§§ 24, 26, 27—30) stimmen 
mit den diesbezüglichen Bestimmungen für den Bezirksausschuß (s. d.) in 
der Hauptsache überein. 
 
	        
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