Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Jagdbezirke. 311 
bezüglich der Jagdkartenvergehen auf die Anzeige zu beschränken und 
der eignen Aufsichtsthätigkeit zu enthalten. Die ihnen zugehenden An— 
zeigen von Antragsvergehen in Bezug auf die Jagd auf staatlichen oder 
von der Civilliste erpachteten Revieren haben die Sicherheitspolizeibe- 
hörden und die Gendarmerie den Revierverwaltern mitzutheilen (Ges. 
von 1864 8 37, Ges. von 1876 8 7, MVOD. vom 21. September 1872, 
MVO. vom 5. August 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 286). Die ins- 
besondere auf Vögel bezüglichen Strafbestimmungen s. unter Vogelschutz. 
Jagdbezirke. Alle Grundsüücke eines Gemeindebezirks, auf denen die selbst- 
ständige Ausübung der Jagd (s. d. I 1) nicht gestattet ist, sind zu ge- 
meinschaftlichen J. zu vereinigen. Die Bildung der J. gehört vor die 
Amtshauptmamschaften. Bis auf weiteren Antrag hat es bei der in 
Folge VO. vom 13. Mai 1851 S. 139 bewirkten Bezirksbildung zu 
bewenden. Abänderungen des J. durch freien Austausch einzelner Flur- 
stücke ingleichen freiwillige Anschlüsse der zu selbstständiger Ausübung der 
Jagd Berechtigten an einen J. sind zulässig, ersterenfalls bedarf es jedoch 
amtshauptmannschaftlicher Genehmigung. Die Vereinigung der Grund- 
stücke mehrerer Gemeindebezirke hat einzutreten, wenn nicht einer der- 
selben mindestens 300 Acker zusammenhängende jagdbare Fläche umfaßt. 
Ausnahmsweise können Gemeindebezirke von mindestens 150 Acker bereits 
einen eigenen J. bilden. Die Theilung eines Gemeindebezirks ist in der 
Voraussetzung zulässig, daß die zu bildenden Bezirke mindestens 600 Acker 
enthalten. Ganz= oder Halbenclaven eines über 500 Acker im Zusam- 
menhang umfassenden, eine einzige Besitzung und einen besonderen I. 
bildenden Grundstückscomplexes sind mit dem J. der Gemeinde, zu der 
sie gehören, in der Regel nicht zu vereinigen, vielmehr hat die Jagd 
auf ihnen entweder zu ruhen oder ist dem Eigenthümer des umgebenden 
Grundstücks gegen volle Entschädigung zu überlassen. Die letztere, ein- 
schließlich der Entschädigung für etwaige Wildschäden, stellt Mangels 
einer besonderen Vereinbarung die Amtshauptmannschaft fest. Auch auf 
Enclaven von Grundstücken mehrerer zur selbstständigen Ausübung der 
Jagd berechtigter Besitzer leiden vorstehende Bestimmungen unter gewissen 
Voraussetzungen Anwendung. Bei Hinzuschlagung von Grundstücken eines 
J. zu Grundstücken, auf denen den Eigenthümern oder Nutznießern die 
selbstständige Ausübung der Jagd zusteht, kann von der Amtshauptmann- 
schaft das Ausscheiden dieser Grundstücke aus dem J. und die selbststän- 
dige Bejagung derselben genehmigt werden. Die Besitzer der zu einem 
J. vereinigten Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft (s. d.). Hierüber 
allenthalben s. Ges. vom 1. December 1864 S. 405 §8 7—14, A#O. 
vom 1. December 1864 S. 418 §F 1, die Berichtigungen im Ges.= und 
Verordn.-Bl. Jahrg. 1865 S. 582, Jahrg. 1868 S. 165, MVO. vom 
2. September 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 353, letztere die 
Entschädigung im Falle von § 10“ des Ges. betr. Die blose Einfriedigung 
eines Grundstücks bedingt noch nicht sein Ausscheiden aus dem J. (MVO. 
vom 24. März 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 339). Störungen 
des J. durch Eisenbahnbauten können Gegenstand der Zwangsenteignung 
(s. d. A III 1) werden.
	        
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