Jauchenbehältnisse — Impfbezirke. 315
Jauchenbehältnisse, s. Abtritte.
Jesuitenorden, s. Geistliche Orden.
Iltis gehört zu den Raubthieren (s. d.).
Immemorialberjährung, s. Realconcessionen.
Immobiliarversicherung, s. Gebäudeversicherung.
Impfärzte. Zu Durchführung der Bestimmungen über die Impfung (s. d.)
ind
n I. von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen RStO. nach den
Vorschlägen des Bezirksarztes für jeden Impfbezirk (s. d.) J. zu bestellen,
mittelst Handschlags in Pflicht zu nehmen und öffentlich bekannt zu machen.
Die J. nehmen von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres die
öffentlichen Impfungen vor, vermerken in den Impfflisten (s. d.), ob die
Impfung von Erfolg gewesen ist und stellen hierüber den Impfschein
(s. d.) aus. Für ihre Bemühungen beziehen sie entweder das vereinbarte
Fixum oder die gesetzliche Impfgebühr (s. d.). Die Aussicht über die J.
gebührt dem Bezirksarzte (RGes. vom 8. April 1874 S. 31 88 6, 7,
A#O. vom 20. März 1875 S. 167 §§ 2, 3, 18, 21, 22, VO. vom
10. Mai 1886 S. 97 § 9, § 10, Instr. vom 10. Mai 1886 S. 99,
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 14, § 36).
II. Außer den J. sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzu-
nehmen. Diese Privatimpfärzte haben nach vorgeschriebenen, ihnen
durch die Amtshauptmannschaften und Stadträthe RStO., bei den Impf-
scheinen durch die Bezirksärzte, unentgeltlich zu liefernden Formularen
Impflisten (s. d. II) zu führen und Impfscheine (s. d.) auszustellen, die
Listen am Schluß des Kalenderjahres an ihre Wohnortsbehörde (Amts-
hauptmannschaft, Stadtrath) abzugeben und unterliegen der bezirksärzt-
lichen Aufsicht gleichfalls. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu
100 bestraft (obiges RGes. 88 8, 15, obige AVO. 8§§ 19, 20, VO.
vom 10. Mai 1886 S. 97 § 10).
III. Die vor der Gewerbeordnung zur Ausführung von Impfungen
berechtigt gewesenen Wundärzte sind weder als J. noch von Privat-
impfungen ausgeschlossen (Centr.-B. von 1876 S. 267). Zu J. dürfen
nur in Sachsen staatsangehörige und wohnhafte Aerzte bestellt werden
(MVO. vom 10. Februar 1877). Die Prüfung der Aerzte (s. d. D)
erstreckt sich auch auf die Schutzpockenimpfung. Wer unbefugt Impfungen
vornimmt, wird mit Geld bis zu 150 — oder Haft bis zu 14 Tagen,
wer bei Ausführung der Impfung fahrlässig handelt, mit Geld bis zu
500 oder Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nicht letzteren-
falls nach dem St GB. härtere Strafe eintritt (obiges RGes. 88 16, 17).
Impfbezirke. Zum Zwecke der von den Impfärzten (s. d. 1I) auszuführen-
den Impfungen (s. d.) werden J gebildet, deren jeder einem Impfarzte
unterstellt ist. Die Bildung der Bezirke erfolgt, abgesehen von den
Städten RSt . und den Landesanstalten, die besondere J. bilden, durch
die Bezirksärzte unter Genehmigung der Amtshauptmannschaften, welche
die J. mit den für sie bestimmten Impforten in den Amtsblättern be-
kannt zu machen haben. In jedem Impforte ist von der Ortsbehörde ein
geeignetes Impflocal zur Verfügung zu stellen (RGes. vom 8. April 1874