Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

28 Anzugsgeld — Apotheker. 
Anzugsgeld darf nicht mehr erhoben werden, s. Gemeindemitgliedschaft. 
Apanagen, s. Königliches Haus. 
Apostolische Gemeinden sind nach den Bestimmungen über Dissidenten 
(s. d.) zu beurtheilen. 
Apostolisches Vicariat ist die oberste katholisch-geistliche Behörde in 
Sachsen und verwaltet die geistlichen Angelegenheiten der katholischen 
Kirche nach Maaßgabe des Mandats vom 19. Februar 1827 S. 13, 
sowie der Bestimmungen in 88 7— 16 des Ges. vom 23. August 1876 
S. 335. In den Angelegenheiten, die nach §§ 11, 12 des Mandates 
der Entscheidung des Vicariats vorbehalten sind, bildet das Vicariats= 
gericht (s. d.) unter dem Vorsitze des apostolischen Vicars die höchste 
Appellationsinstanz. Die dem Vicariat untergeordnete Instanz ist das 
katholisch-geistliche Consistorium (s. d.). Die Räthe des Vi- 
cariatsgerichts und des Consistoriums, ersteren soweit sie nicht vom 
Oberlandesgerichte abzuordnen sind, werden auf Vorschlag des aposto- 
lischen Vicars vom Könige bestätigt (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 
§ 17). Der apostolische Vicar hat dem Könige den Unterthaneneid zu 
leisten (Mand. vom 19. Februar 1827 § 2). Verordnungen allgemeinen 
Inhalts bedürfen, wenn sie ausschließlich in das Gebiet der inneren 
kirchlichen Angelegenheiten gehören, der Vorlegung an die Staatsregie- 
rung, wenn sie in staatliche und bürgerliche Verhältnisse eingreifen, der 
landesherrlichen Genehmigung (88 1—5 des Ges. vom 23. August 
1876, und soweit hierdurch nicht erledigt, Mand. vom 19. Februar 1827 
G 3). 
Apothekenrevisoren. Zur Aufsichtsführung über die Apotheken sind vom 
Staate zwei A. angestellt (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 § 9). Ihre 
Thätigkeit und Zuständigkeit ist geordnet durch Instr. vom 25. April 
1839 S. 136, die Abgrenzung der beiden Revisionsbezirke durch VO. 
vom 18. September 1874 S. 309, die Frage der Revisionskosten durch 
8§ 10, 11 des Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183, das Verhältniß zu 
den Bezirksärzten durch Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 24. Was 
in der obigen Instruction über die Revision der Apotheken gesagt ist, 
gilt, soweit der Natur der Sache nach anwendbar, auch von Droguen- 
gewölben, Arzneifabriken und pharmaceutischen Laboratorien, die gleich- 
falls regelmäßigen Revisionen zu unterziehen sind (s. Arzneiwaaren). Auch 
bei Revision der Lager= und Verkaufsräume für Gifte (s. d.) können sie 
von der Polizeibehörde zugezogen werden (VO. vom 6. Februar 1895 
S. 15 § 6). Ebenso unterliegen Fabriken von Mineralwässern (s. d.) 
vor der Inbetriebsetzung der Prüfung durch den A., nach derselben aber 
mindestens aller 3 Jahre der Revision. 
Apotheker. A. Die Gewerbeordnung leidet auf die Errichtung und 
Verlegung von A. keine, auf den Verkauf von Arzneimitteln nur be- 
schränkte Anwendung (GO. § 6). Es bedarf daher 
1) zu Errichtung von A. der Genehmigung des Ministeriums des 
Innern (Mand. vom 17. October 1820 S. 161, § 1, MVO. vom 
22. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 281). An Stelle der im 
Mandate geordneten Strafe für eigenmächtige Eröffnung von A. tritt die
	        
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