322 Johannistag — Irre.
Unfallversicherung, Krankenversicherung, Knappschaftscassen, Altersrenten-
bank, Pensionen, Militäranwärter.
Johannistag ist kirchlich am nächsten Sonntage zu begehen (Reser. vom
13. Januar 1831 S. 25 Pct. III).
Irre, Irrenanstalten. Die z. Z. bestehenden Landesanstalten (s. d.)
sind die Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke zu Sonnenstein,
Zschadras, Untergöltzsch und Hubertusburg, die Versorganstalt zu Colditz
und die Versorgabtheilung zu Hubertusburg. Ueber die Aufnahme ent-
scheidet die Anstaltsdirection, gegen deren Entschließung Beschwerde an
das Ministerium des Innern nachgelassen ist. Daneben besteht noch die
Irrenklinik bei der Universität Leipzig. Alles Nähere ordnet das Re-
gulativ (VO. vom 31. Juli 1893 S. 157 mit Regulativauszug S. 161,
Abänderung der Aufnahmebezirke in VO. vom 15. Juni 1895 S. 65
und wegen Leipzig Bek. vom 6. Juni 1882 S. 108). Zur Aufnahme
in eine Privatirrenanstalt ist der Antrag der Angehörigen, des gesetz-
lichen Vertreters, und das Zeugniß eines approbirten Arztes, überdies,
wenn die Verpflegung über 4 Wochen dauern soll, vormundschaftliche
bez. väterliche Zustimmung nöthig. Vorläufige Aufnahme ohne ärztliches
Zeugniß ist nur bei dringender Gefahr gestattet. Nach Feststellung der
Geisteskrankheit hat der Anstaltsleiter Anzeige an das Gericht zu erstatten.
Die Entlassung ist nach der Genesung oder auf Antrag des gesetzlichen
Vertreters mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, bei gemeingefähr-
lichen Kranken nur gegen Unbedenklichkeitszeugniß der Polizeibehörde des
künftigen Wohnorts zulässig. Sowohl von der Aufnahme als von der
Entlassung ist die Ortspolizeibehörde der Anstalt binnen 24 Stunden zu
benachrichtigen. Ueber jeden Kranken sind gesonderte Personalacten zu
halten. Die Beaufsichtigung dieser Anstalten gebührt der Amtshaupt-
mannschaft (dem Stadtrath RSt .) mit dem Bezirksarzte. Zuwider-
handlungen werden mit Uebertretungsstrafe geahndet (MVO. vom
30. Mai 1894 S. 139). Die beiden MVO. vom 31. Juli 1893 und
30. Mai 1894 sind vom Standpuncte des Vormundschaftsrechts weiter
ausgeführt durch MVO. vom 28. September 1894 im SWB. S. 198.
Zur Anzeige von Antragsvergehen gegen Geisteskranke sind auch die
Polizeibeamten (s. d. IV) verpflichtet. Aufnahme in den Staatsverband
(s. Staatsangehörigkeit) und der Wandergewerbeschein (G. 8 57a) ist
Geisteskranken zu versagen. Von der Justizbehörde sind die Polizei-
behörden zu benachrichtigen, wenn gegen Geisteskranke ein Strafverfahren
eingestellt oder die Entmündigung (s. d.) ausgesprochen worden ist (M.
vom 15. Juni 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 202, SW . S. 117,
3KB. S. 33, DKB. S. 38). Die Verbindlichkeitserklärung für unter-
zubringende Soldaten ist von der Armenbehörde der Garnisonorts herbei-
zuziehen; wird sie verweigert, so ist der Geisteskranke aus dem Heer zu
entlassen und der genannten Armenbehörde zuzuführen (MV0O. vom 15. Sep-
tember 1896 im SWB. S. 226). Den Gemeindevorständen und Bürger-
meistern kl. StO. gebühren die zur Abwehr von Ruhestörungen, Gefähr-
dungen der Sicherheit von Personen und Eigenthum cc. erforderlichen
vorläufigen Maaßregeln, sowie die Ausführung der Aufnahme, während