Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

324 Juristische Staatsprüfung — Justizbehörden. 
§ 1). Bei den dem Gesetze unterliegenden j. P. findet eine Mitwirkung 
der Verwaltungsbehörden insofern Statt, als sie zu Ausnahmen von be- 
stehenden Gesetzen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (Ges. 
§ 7, AVO. 8 2), als Personenvereine mit öffentlich rechtlichem Zweck 
zum Eintrag der Genehmigung des Ministeriums des Innern (Ges. 8 72), 
als Vereine zur Ausübung eines besonderen Cultus der Genehmigung 
des Cultusministeriums (s. confessionelle Verhältnisse), Stiftungen (s. d.) 
der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bedürfen, unter Schutz 
und Aufsicht von Verwaltungsbehörden stehen und nur durch die Ver- 
waltungsbehörde aufgelöst, Vereine (s. d.) mit verbotenen Zwecken aber 
durch die Verwaltungsbehörde aufgehoben werden können. Bei Einträgen 
und Löschungen öffentlicher Vereine im Genossenschaftsregister haben Ver- 
waltungs= und Justizbehörden mit einander in's Vernehmen zu treten 
(MV0O. vom 27. April 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 220). Im 
Uebrigen s. Genossenschaften. 
Juristische Staatsprüfung, s. Vorbereitungsdienst. 
Justizbehörden. Das Verhältniß zwischen Justiz und Verwaltung regelt 
das Ges. unter A vom 28. Januar 1835 S. 55. 
I. Zuständigkeitsgrenzen. 
1) In streitigen Sachen tritt die Zuständigkeit der J. bezüglich aller 
Irrungen über Privatrechtsverhältnisse (Ges. §§ 6, 7), die der Ver- 
waltungsbehörden bezüglich aller Irrungen über Verhältnisse des öffent- 
lichen Rechtes (Ges. §§ 8, 9, 11, 25) ein, die Verwaltungszuständigkeit 
jedoch mit Ausnahme der Fälle, wenn Jemand in Verhältnissen des 
öffentlichen Rechtes sich auf besondere Rechtstitel oder auf Umstände be- 
zieht, welche die Syndicatsklage des BE. rechtfertigen würden (Ges. 
§§ 7, 11, 26). Aus dem Grunde, weil als Partei der Staat, eine 
Gemeinde oder öffentliche Körperschaft betheiligt ist, darf der Rechtsweg 
daher nicht ausgeschlossen werden (RGes. vom 30. Januar 1877 S. 244 
4). Es kommt lediglich darauf an, ob der streitige Anspruch durch 
Vorschriften des öffentlichen oder des Privatrechts begründet wird; bei auf- 
tragsloser Geschäftsführung z. B. kann Beides der Fall sein (Entsch des 
Competenzgerichtshofs vom 20. November 1875 in der Zeitschr. f. R. 
43 S. 173, MVO. vom 21. Juni 1893 in der Zeitschr. f. V. XV 
S. 40). Andere Zweifelsfälle betreffen die Streitigkeiten über die Be- 
nutzung von öffentlichen Wegen (s. d. II) und fließenden Gewässern (s. d.), 
Streitigkeiten, die aus der Zubehörigkeit zu einem Kirchspiel (s. d.) 
oder Sparcassenverband (s. d.), aus der Zwangsenteignung (s. d.), der 
Zahlung einer Nichtschuld (s. d.), aus Baupolizeisachen (s. Baupolizei 
A VIII), aus der Auslegung von Ortsregulativen, insbes. Straßenbahn- 
regulativen (s. Straßenbahnen), aus der Verpflichtung zu Anliegerbei- 
trägen für öffentliche Wege (s. Wegebaupflicht B), aus Pensionsansprüchen 
berufsmäßiger Gemeindebeamter (s. d.), aus Rückansprüchen Dritter in 
Sachen des Unterstützungswohnsitzes (s. d. XI), aus der sog. Umgehungs- 
entschädigung (s. d.) 2c. entspringen. . 
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Grenzen der Criminal=
	        
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