Justizbehörden. 325
und Polizeistrafgewalt (Ges. 88 13, 20—229 erledigen sich durch
die neueren Bestimmungen über Verwaltungsstrafsachen (s. d.).
3) Berufung auf den Rechtsweg ist zulässig gegen die Entschei-
dung über die Höhe der Entschädigung bei Zwangsenteignung (s. d.),
gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte (s. d.), die Strafverfügungen
in Verwaltungsstrafsachen (s. d.), die vorläufige Verwaltungsentscheidung
in Gesindesachen (s. d.), wegen Ueberschreitung der von Gastwirthen aus-
zuhängenden Preise (GO. 8 75) cc. ·
4) Kommen in derselben Sache sowohl Punkte vor, die vor die Justiz,
als solche, die vor die Verwaltung gehören (gemischte Competenz),
so entscheidet über diese die Verwaltungsbehörde, über jene die J. (Ges.
88 14, 23, 24).
II. Verhältniß der Justiz- und Verwaltungsbehörden zu
einander. Die erstinstanzlichen Behörden haben sich gegenseitig Rechts-
hilfe (s. d.) zu leisten. Insbesondere sind die Verwaltungsbehörden be-
rechtigt, die Gerichte um Vornahme von Zeugenabhörungen, Vereidungen
und Verpflichtungen zu ersuchen, die Gerichtsgefängnisse (s. d.) und die
Gerichtsdiener (s. d.) zu benutzen. Hiernächst haben Untersuchungsrichter,
Amtsrichter und Staatsanwälte auf Ansuchen höherer Verwaltungsbe-
hörden Auskunft über den Stand einzelner Strafsachen zu geben, die
Gerichtsschreiber von Klagen, die juristische Personen des öffentlichen
Rechts betreffen, oder auf Schadenersatz auf Grund öffentlichen Rechts
oder auf Herstellung, Aenderung oder Beseitigung von Bauten und ähn-
lichen Anlagen oder auf Verbot, Gestattung, Herstellung oder Unterhal-
tung öffentlicher Wege und Plätze oder Ersatz dafür bestrittenen Auf-
wands gerichtet sind, Abschriften an die Amtshauptmannschaft, in den 3
eximirten Städten an den Stadtrath, gelangen zu lassen. Endlich haben
die Justizbehörden in einer Anzahl von Fällen die Verwaltungsbehörden
von strafbaren Handlungen, Untersuchungseinleitung, Eröffnung des Haupt-
verfahrens, Erlaß von Strafbefehlen, Verhaftungen, Haftentlassungen,
Ausgang des Strafverfahrens, Strafantritt und -Entlassung zu benach-
richtigen, desgl. wenn wegen Geisteskrankheit (s. Irre) Entmündigung
oder Einstellung des Strafverfahrens eingetreten ist. Hierüber allent-
halben s. Gesch-O. §§ 434, 442— 458, 698—707, 810, 816, 829,
830, 1411. Andrerseits haben die Verwaltungsbehörden den Justizbe-
hörden auf Ansuchen Auskunft über Verwaltungsgegenstände zu geben
(Ges. unter A §§ 16, 17). Auch bei Eintragung und Löschung öffent-
licher Vereine im Genossenschaftsregister sollen Justiz= und Verwaltungs-
behörden sich in Vernehmen setzen (s. Juristische Personen). Vom Ein-
schreiten wegen gewisser politischer Vergehen (s. d.) ist das Reichsjustiz-
amt und der Oberreichsanwalt, von der Abänderung der Gemeindebezirke
(s. d.) das Justizministerium zu benachrichtigen. Ueber die Zweckmäßig-
keit oder Nothwendigkeit von Strafandrohungen der Verwaltungsbehörden
haben die Gerichte nicht zu entscheiden (Ges. vom 8. März 1879 S. 87
§ 6). Ueber sonstige Fälle gegenseitiger Actenmittheilung s. d.
III. Zuständigkeitszweifel zwischen Justiz und Verwaltung ent-
scheidet der Competenzgerichtshof (s. d.).