Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Apotheker. 29 
Strafbestimmung in 8 1471 der GO. Voraussetzung der Genehmigung 
ist das Bestehen der geordneten Prüfung und die Erlangung des Appro- 
bationsscheines (s. nachstehend unter II.). Dingliche Genehmigungen können 
zwar, da § 10, der GO. sich auf A. nicht erstreckt, noch begründet, 
sollen aber bis auf Weiteres nicht mehr verliehen werden (MVO. vom 
30. November 1875 Nr. 1186 IIM und M.-Beschluß vom 5. December 
1882 Nr. 1288 II M). Vor der Errichtung und Eröffnung ist der 
Bezirksarzt zu hören (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 24 Pct. 3 
und 4). Auch homöopathische (s. d.) A. unterliegen den allgemeinen 
Bestimmungen über A. — Ist eine persönliche Genehmigung erledigt, 
so steht dem Ministerium die unbeschränkte Entschließung zu, ob und 
welchem Bewerber eine neue für diesen Ortstheil zu ertheilen sei 
(MV0O. vom 16. Februar 1887 in der Zeitschr f. V. VIII S. 217, 
SWB. S. 72). Der Anzeige von Besitzwechseln an das Ministerium 
bedarf es nicht mehr (MVO. vom 24. September 1886 in der Zeitschr. 
f. V. VIII S. 28). 
2) Das Verzeichniß der Heilmittel, Droguen und chemischen Zuberei- 
tungen, deren Handverkauf nur in den A. zulässig ist, veröffent- 
licht NVO. vom 27. Januar 1890 S. 9. Dieselbe leidet auf den Großhandel, 
sowie den Verkauf an A. und staatliche Lehranstalten, auf Verbandsstoffe, 
Seifen und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern keine, auf Mineral- 
wässer nur dann Anwendung, wenn sie ihrer Zusammensetzung nach natür- 
lichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich gewisse Stoffe (Arsen, 
Kupfer 2c.) enthalten (obige VO. vom 27. Januar 1890, Mand. vom 
30. September 1823 S. 114 §§ 1—3, § 5). Die A. sind daher be- 
rechtigt, Zubereitungen, die sie zweckmäßig anzufertigen behindert sind, 
aus anderen A., aus chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu 
entnehmen, sind jedoch diesfalls für ihre Reinheit und Güte verantwort- 
lich und haben sie zu diesem Zwecke nach dem Ankaufe zu prüfen (VO. 
vom 9. December 1890 S. 214, § 3, Mand. vom 30. September 
1823 8 12). Auch schenkungsweise Ueberlassung von Arzneiwaaren, 
mit denen der Handel nicht freigegeben ist, wird bestraft (MV. vom 
4. Juni 1874 in der Zeitschr. f. R. 41 S. 372). Ob Großhandel vor- 
liegt, läßt sich nur nach Lage des Falls entscheiden; insbesondere 
wird in Frage kommen, ob der Absatz unmittelbar an die Verbraucher 
oder an Zwischenhändler stattfindet (MVO. vom 10. October 1882 
im SWB. S. 211). Den Aerzten ist unter gewissen Voraussetzungen 
(s. ärztl. Hausapotheken) das Dispensiren gestattet. Zu den den A. vor- 
behaltenen Mitteln gehört auch das Tuberculin (s. d.) und das Diph- 
terieserum (s. d.). Eine weitere Ergänzung der den A. vorhehaltenen 
und der dem freien Verkehr überlassenen Zubereitungen giebt Mek. 
vom 25. November 1895 S. 455. 
3) Das Dispensatorium, welches allen A. zur Richtschnur zu dienen 
hat, ist unter dem Titel: Arzneibuch für das Deutsche Reich, III. Aus- 
gabe, eingeführt durch VO. vom 9. December 1890 S. 214 und er- 
gänzt durch VO. vom 21. März 1895 S. 39. Die A. haben nur die 
in der Beilage zu dieser VO. verzeichneten Heilmittel des Arzneibuchs
	        
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