Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Katholische Lehrer — Katholisch Schulen. 329 
Stunde von der Landesgrenze Wohnenden, dafern der nächste erbländische 
Ort mit einer katholischen Kirche oder mit regelmäßigem katholischen Gottes- 
dienste über eine Meile entfernt ist. Die Befreiung der Geistlichen und 
Lehrer gilt nur noch vorübergehend. Hiernächst ist das Cultusministerium, 
wie dies bezüglich der von der Einkommensteuer Befreiten, bezüglich der 
mehr als 1 Meile vom Kirchorte entfernt Wohnenden und einiger anderen 
Kategorien geschehen, berechtigt, im Wege der Verordnung weitere Er- 
lasse, Minderungen oder sonstige Aenderungen eintreten zu lassen. Die 
zu den evangelisch-lutherischen Kirchenanlagen (s. d. A V 2) entrichteten 
Beiträge vom Grundbesitze dürfen gegen die k. K. in Anrechnung gebracht 
werden. Die Ausschreibung der Anlagen erfolgt durch das Cultusmini- 
sterium, dem bis zum 15. December die Etats durch das apostolische 
Vicariat zur Feststellung zugehen. Die Anlagencataster werden auf Grund 
der von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen bis 15. Mai jeden 
Jahres einzureichenden Verzeichnisse der anlagepflichtigen Katholiken vom 
Cultusministerium aufgestellt und zur Einhebung den Bezirkssteuerein- 
nahmen, in Dresden und Leipzig den Stadträthen mitgetheilt. Ueber 
Reclamationen und Beschwerden, die bei diesen Behörden schriftlich an- 
zubringen sind, entscheidet das Cultusministerium. Die Erhebung erfolgt 
am 15. Juli. Die Ortseinnehmer beziehen eine Einnehmergebühr von 
5% . Hinterziehungen werden mit dem vierfachen Betrage nach den 
Bestimmungen über Steuerstrafsachen (s. d.) durch die Amtshauptmann- 
schaften bez. Stadträthe bestraft (Ges. vom 2. August 1878 S. 211 
Pct. IV, AVO. vom 4. April 1879 S. 160, und wegen Befreiung der 
Geistlichen Ges. vom 12. Februar 1892 S. 11, der ständigen Lehrer 
MVO. vom 13. August 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 105). Sind 
die staatlichen Einkommensteuerrückstände als uneinbringlich abgeschrieben, 
so kann auch die Abschreibung der k. K. ohne besondere Genehmigung er- 
folgen (MVO. vom 2. Mai 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 362); 
ebenso, wenn die Anlage weniger als 3.4 beträgt und die Abschreibung 
der Staatssteuer auf Grund von Pct. 5 der VO. des Finanzministeriums 
vom 19. Januar 1886 erfolgt (Bek. vom 1. Juni 1890). Jür die 
Heranziehung nach dem vollen oder halben Betrage ist lediglich der 
Wohnort zur Zeit des Fälligkeitstermins maaßgebend (MVO. vom 
21. November 1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 123). 
Katholische Lehrer für Volksschulen werden auf dem katholischen Schul- 
lehrerseminare zu Bautzen vorgebildet (AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 34,). Im Uebrigen s. Volksschullehrer. 
Katholische Schulanlagen unterliegen im Wesentlichen den Bestimmungen 
über katholische Kirchenanlagen (s. d.). Die Aufstellung der Etats und 
die Entscheidung über Reclamationen erfolgt durch die Bezirksschulin- 
spection, die Aufstellung der Cataster und die Ausschreibung durch den 
Schulvorstand, die Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen rückstän- 
diger Anlagen durch die Amtshauptmannschaften bez. Stadträthe (Ges. 
vom 2. August 1878 S. 211 Pct. IV, Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 7, A#. vom 4. April 1879 S. 160). 
Katholische Schulen, s. confessionelle Schule.
	        
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