Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchenanlagen. 335 
Verhältnisse feststeht, was im einzelnen Falle zu beweisen ist. Besteht 
eine Feststellung nicht, so ist in zusammengesetzten Kirchspielen von der 
Kircheninspection eine Vereinigung über die Vertheilung zu versuchen, 
beim Nichtzustandekommen einer solchen aber der Antheil nach dem ge- 
setzlichen Maaßstabe (½ nach Köpfen, ½ nach Grundsteuereinheiten) 
auszuwerfen und den einzelnen Gemeinden zu überlassen, ihren Theil 
nach einem andern Maaßstabe aufzubringen, während in vereinigten 
(s. oben) Kirchspielen jede Kirchengemeinde ihre Kirche allein zu unter- 
halten hat, die geistlichen Gebäude dagegen gemeinschaftlich und nach 
gleichem Verhältnisse zu bauen und zu unterhalten sind (Ges. von 1838 
§§ 6, 29, 30, Ges. vom 12. December 1855 S. 659 8§ 34, 9). Im 
Uebrigen gelten auch für zusammengesetzte Kirchspiele die oben unter 1 1 
aufgeführten Bestimmungen. Nur entscheidet bei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen den Vertretern der politischen und der Kirchengemeinde 
an Stelle der Kircheninspection die Consistorialbehörde dann, wenn ent- 
weder Stadträthe mit Inspectionsbefugnissen oder solche Gemeinden in 
Betracht kommen, die außerhalb des Bezirks der weltlichen Mitinspection 
liegen (Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8.7). Besondere Bestimmungen 
gelten über die Beiträge der Rittergüter (s. unten A III), das Beitragsver- 
hältniß in den Grenzparochien (s. d.) und in Filialgemeinden (s. d.). 
2) Die Erklärung der politischen Gemeinde über Anlagebeschlüsse 
des Kirchenvorstandes (oben A 1 2) erfolgt in zusammengesetzten Pfarr- 
bezirken nicht durch die Gemeindevertretungen, sondern durch deren Vor- 
stände und die Besitzer der eingepfarrten exemten Grundstücke; über 
Meinungsverschiedenheiten gilt das oben II 1 Bemerkte (Ges. vom 30. März 
1878 S. 201 §§ 4, 7). 
III. Die Beiträge der Rittergüter (§8§ 9—19 des Ges. von 1838) 
sind unabhängig von einer abweichenden Vertheilung unter die übrigen 
Mitglieder der Kirchengemeinde nach dem gesetzlichen Maaßstabe (½ nach 
Köpfen, ½ nach Grundsteuereinheiten) zu berechnen. Zu dem nach Köpfen 
aufzubringenden Betrage haben jedoch die Rittergutsbesitzer nur für sich 
und ihre Familienmitglieder, soweit sie auf dem Gute wohnen, beizutragen 
(Ges. vom 12. December 1855 S. 659 § 7). Von einer anderen Um- 
legung bleibt daher auch nur der Rittergutsbesitzer mit seiner Familie 
unberührt (VO. vom 11. Juli 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 175). 
Die Rittergutsbesitzer tragen mit ihrem ehemals steuerfreien Ritterguts- 
besitz (VO. vom 24. October 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 83) zu 
den Kirchengemeindelasten nur in dem Pfarrsprengel bei, indem der Ritter- 
gutshof selbst eingepfarrt ist (Ges. von 1838 § 11, VO. vom 22. Februar 
1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 311). Die Zustimmung der Be- 
sitzer eximirter Grundstücke zu Einführung eines von dem gesetzlichen 
abweichenden Anlagenfußes ist dann nicht erforderlich, wenn sie von der 
Abänderung des Anlagenfußes nicht berührt werden (Ges. vom 30. März 
1868 S. 201 § 6, § 18 des Ges. von 1838, KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 § 6). Das für den einzelnen Fall vorgeschriebene Gehör 
der politischen Gemeindevertreter (oben A 1 2, II 2) kommt den Besitzern 
eximirter Grundstücke ebenfalls zu (Ges. v. 30. März 1868 S. 201 84b).
	        
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