Kirchenanlagen. 335
Verhältnisse feststeht, was im einzelnen Falle zu beweisen ist. Besteht
eine Feststellung nicht, so ist in zusammengesetzten Kirchspielen von der
Kircheninspection eine Vereinigung über die Vertheilung zu versuchen,
beim Nichtzustandekommen einer solchen aber der Antheil nach dem ge-
setzlichen Maaßstabe (½ nach Köpfen, ½ nach Grundsteuereinheiten)
auszuwerfen und den einzelnen Gemeinden zu überlassen, ihren Theil
nach einem andern Maaßstabe aufzubringen, während in vereinigten
(s. oben) Kirchspielen jede Kirchengemeinde ihre Kirche allein zu unter-
halten hat, die geistlichen Gebäude dagegen gemeinschaftlich und nach
gleichem Verhältnisse zu bauen und zu unterhalten sind (Ges. von 1838
§§ 6, 29, 30, Ges. vom 12. December 1855 S. 659 8§ 34, 9). Im
Uebrigen gelten auch für zusammengesetzte Kirchspiele die oben unter 1 1
aufgeführten Bestimmungen. Nur entscheidet bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen den Vertretern der politischen und der Kirchengemeinde
an Stelle der Kircheninspection die Consistorialbehörde dann, wenn ent-
weder Stadträthe mit Inspectionsbefugnissen oder solche Gemeinden in
Betracht kommen, die außerhalb des Bezirks der weltlichen Mitinspection
liegen (Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8.7). Besondere Bestimmungen
gelten über die Beiträge der Rittergüter (s. unten A III), das Beitragsver-
hältniß in den Grenzparochien (s. d.) und in Filialgemeinden (s. d.).
2) Die Erklärung der politischen Gemeinde über Anlagebeschlüsse
des Kirchenvorstandes (oben A 1 2) erfolgt in zusammengesetzten Pfarr-
bezirken nicht durch die Gemeindevertretungen, sondern durch deren Vor-
stände und die Besitzer der eingepfarrten exemten Grundstücke; über
Meinungsverschiedenheiten gilt das oben II 1 Bemerkte (Ges. vom 30. März
1878 S. 201 §§ 4, 7).
III. Die Beiträge der Rittergüter (§8§ 9—19 des Ges. von 1838)
sind unabhängig von einer abweichenden Vertheilung unter die übrigen
Mitglieder der Kirchengemeinde nach dem gesetzlichen Maaßstabe (½ nach
Köpfen, ½ nach Grundsteuereinheiten) zu berechnen. Zu dem nach Köpfen
aufzubringenden Betrage haben jedoch die Rittergutsbesitzer nur für sich
und ihre Familienmitglieder, soweit sie auf dem Gute wohnen, beizutragen
(Ges. vom 12. December 1855 S. 659 § 7). Von einer anderen Um-
legung bleibt daher auch nur der Rittergutsbesitzer mit seiner Familie
unberührt (VO. vom 11. Juli 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 175).
Die Rittergutsbesitzer tragen mit ihrem ehemals steuerfreien Ritterguts-
besitz (VO. vom 24. October 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 83) zu
den Kirchengemeindelasten nur in dem Pfarrsprengel bei, indem der Ritter-
gutshof selbst eingepfarrt ist (Ges. von 1838 § 11, VO. vom 22. Februar
1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 311). Die Zustimmung der Be-
sitzer eximirter Grundstücke zu Einführung eines von dem gesetzlichen
abweichenden Anlagenfußes ist dann nicht erforderlich, wenn sie von der
Abänderung des Anlagenfußes nicht berührt werden (Ges. vom 30. März
1868 S. 201 § 6, § 18 des Ges. von 1838, KVO. vom 30. März
1868 S. 204 § 6). Das für den einzelnen Fall vorgeschriebene Gehör
der politischen Gemeindevertreter (oben A 1 2, II 2) kommt den Besitzern
eximirter Grundstücke ebenfalls zu (Ges. v. 30. März 1868 S. 201 84b).