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intendenten und von den letzteren durch Posteinzahlung an die betreffende
Cassenstelle zu erfolgen (VO. vom 28. Februar 1879 im Cons.-B. S. 27,
VO. vom 3. August 1881 im Cons.-B. S. 186, VO. vom 21. No-
vember 1882 im Cons.-B. S. 298).
2) Zu nichtkirchlichen Zwecken bestehen zur Zeit allgemeine K.
nicht (VO. vom 9. April 1875 im Cons.-B. S. 27, VO. vom 3. Juni
1871 S. 80).
II. Oertliche K. zu kirchlichen Zwecken bedürfen der Genehmigung
der Kircheninspection. Die örtsherkömmlichen Sammlungen bei an die
kirchliche Handlung (s. d. A VI) sich anschließenden Mahlzeiten bestehen
insoweit fort, als sie die Eigenschaft vollständig freier Liebesgaben haben.
Zu Armen zwecken sind Sammlungen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Be-
gräbnissen und Communionen noch zulässig. Ueber den Cymbel s. d.
Kirchenconcerte, s. Kirchenmusik.
Kirchendiener. Im Unterschiede von Geistlichen (s. d.) und Kirchschul-
lehrern (s. d.) werden niedere K., die ein Schulamt nicht bekleiden
(Kirchner, Glöckner, Chmbelträger rc.) vom Kirchenvorstande frei gewählt
und von der Kircheninspection verpflichtet (KV O. vom 30. März 1868
S. 204 8§ 256). Todtengräber (s. d.), Organisten und Cantoren ge-
hören nicht zu den niedern K. in diesem Sinne (MVO. vom 8. Juni
1872 im Cod. S. 376). Vielmehr unterliegen Cantoren und Organisten
entweder den Bestimmungen über Kirchschullehrer (s. d.) oder, wenn ihre
Leistungen mit einer ständigen Schulstelle nicht verbunden sind, den An-
stellungsbestimmungen der VO. vom 26. Juli 1886 S. 153. Pension
haben sie sowie Kirchner und sonstige kirchliche Unterbeamte ohne ständiges
Schulamt von der Kirchengemeinde nach Maaßgabe des Kirchenges. vom
15. Juli 1891 S. 74 zu erhalten.
Kirchenfalsa. Die Bestrafung der K. war bereits vor der Trauordnung
weggefallen (s. III. Auflage u. die Entsch. d. Oberlandesg. vom 12. Juni
1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 141). Ortsgesetzlich kann jedoch
mit Genehmigung des Landesconsistoriums die Beibehaltung oder Wieder-
herstellung der herkömmlichen Auszeichnungen für ehrbare Brautleute bei
der Trauung festgesetzt werden (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130
§ 13). Die Grundsätze für die örtliche Regelung giebt Bek. vom 13. De-
cember 1886 im Cons.-B. S. 91 und Cod. S. 926. Ist die Braut
von einem Dritten schwanger, so ist Aufgebot und Trauung bis nach der
Entbindung zu beanstanden (Cons.-B. von 1880 S. 27).
Kirchenfond. Der allgemeine K. ist eine aus den Erträgnissen der alljähr-
lichen Pfingstcollecte und sonstigen Zuwendungen gebildeter Aushilfecasse
für die Bedürfnisse der Landeskirche neben der hierfür zunächst bestimmten
Gesangbuchscasse (s. d.). Die vom Kaufmann F. in Leipzig dem K. ge-
widmete Schenkung wird als besonderer Stiftungsfond behandelt (Bek.
vom 22. Juni 1886 im Cons.-B. S. 45 nebst Statut, VO. vom 6. Fe-
bruar 1876 im Cons.-B. S. 133, Bek. vom 30. November 1877 im
Cons.-B. S. 107).
Kirchengemeinde. Ueber die Rechte und die Vertretung der einzelnen K.,
ihr Verhältniß zu den kirchlichen Behörden und zu den politischen Ge-