Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

342 Kirchenhoheit — Kircheninspection. 
tragen. Bei Bildung der Recursinstanz in den Fällen, in denen das 
Landesconsistorium erste Instanz ist, haben sie 3 Mitglieder zu ernennen 
(§§ 5, 18 Pct. 3). Zur Vertretung der Gesammtheit der Kirchenge- 
meinden besteht die Synode (s. d.) 
Kirchenhoheit. Die Staatsgewalt über die Kirchen, d. i. die Aufsicht und 
das Schutzrecht über dieselben (#us circa sacra im Gegensatze zur Kirchen- 
gewalt, s. d.) übt der König bezüglich aller Bekenntnisse durch das 
Cultusministerium (Vu. §8§ 57, 41 Abs. 3 Schlußs.). Bezüglich der 
evangelich-lutherischen Kirche geschieht dies nach Maaßgabe des 
Ges. vom 16. April 1873 S. 374, insbesondere § II 2 und 3 (der 
Vorstand des Cultusministeriums ist den Ständen dafür verantwortlich, 
daß nicht Beschlüsse der Behörden und der Kirchenvertretung in Wirksam- 
keit treten, die in die Zuständigkeit der Stände oder der Staatsbehörden 
eingreifen), § III (das Aufsichtsrecht des Landesconsistoriums beschränkt 
das ausschließliche Recht des Staates auf Leitung des Schulwesens nicht 
und ermächtigt das Landesconsistorium nur bezüglich des Religionsunter- 
richts zur Ueberwachung, im Uebrigen lediglich zur Stellung von An- 
trägen), § IV (die Anordnung neuer Fest= und Bußtage bedarf der Ge- 
nehmigung der politischen Behörde), § VII (die Genehmigung kirchlicher 
Stiftungen durch das Landesconsistorium verleiht noch nicht die juristischen 
Persönlichkeit) 2c. Die Bestimmungen über die römisch-katholische 
Kirche enthält das Gesetz vom 23. August 1876 S. 335, auf die Ober- 
lausitz erstreckt durch VO. vom 13. Juli 1877 S. 243. 
Kircheninspection. A. Zustän digkeit: Die K. der evangelisch-lutherischen 
Kirchen ist die erste Instanz in streitigen Verwaltungssachen (Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 § 15 Nr. 18 Abs. 6). Sie entscheidet 
über Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenvorstand (s. d. B 1) und 
Gemeindevertretung, soweit die einzelnen Gemeinden zum Bezirke ein und 
derselben weltlichen Mitinspection gehören und nicht Stadträthe mit 
Kircheninspectionsbefugnissen betheiligt sind, sowie über das Beitragsver- 
hältniß zu den Kirchenanlagen (s. d.). Sie hat die Kirchenrechnungen 
(s. d.) zu prüfen und richtig zu sprechen, die Instruction für den Kirch- 
rechnungsführer zu entwerfen und zur Gewährung von Vergütungen an 
denselben ihre Genehmigung zu ertheilen. Zur Aufnahme von Darlehnen 
l. d. ID der Kirchengemeinde bedarf es ihrer Genehmigung, während 
ihr bei Darlehnen auf den Credit der Kirche die die consistorielle Ge- 
nehmigung vorbereitenden Schritte zufallen. Bei Ausleihung oder Ein- 
ziehung von Kirchencapitalien (s. Kirchenvermögen B) findet eine Be- 
theiligung der Inspection nicht statt, dagegen bedarf es in bestimmten 
Fällen ihrer Genehmigung zur Erhebung von Kirchenanlagen (s. d. A), 
zu Ausgaben, die über den Haushaltplan (s. d.) hinausgehen, zu kirch- 
lichen Bauten, die nicht lediglich die Erhaltung der kirchlichen Gebäude 
(s. d.) bezwecken, zur Ueberlassung kirchlicher Gebäude (s. d.) zu anderen 
Zwecken, zu Regulativen über kirchliche Gebühren (s. d.), zum Beginne 
von Processen, in denen nicht blos klare Schuldforderungen eingeklagt 
werden sollen und zum Abschlusse von Vergleichen (KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 § 26a 1), zur Errichtung von Ortsstatuten (s. d. II 1),
	        
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