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ist seit 1864 als drittes Mitglied der Stadtrath hinzugetreten. In den
übrigen Städten RStO. steht den Stadträthen die weltliche Mitinspection
auch über die außerhalb des Stadtbezirks gelegenen, in ein städtisches
Kirchspiel eingepfarrten Ortschaften, Ortstheile und Grundstücke zu (VO.
vom 26. August 1874 S. 216, VO. vom 12. November 1863 S. 758,
VO. vom 30. September 1856 S. 370), während in den Fällen, in
denen der Stadtrath als 3. Inspectionsmitglied hinzugetreten ist, sich
dessen Zuständigkeit auf den Stadtbezirk beschränkt (MVO. vom 19. De-
cember 1863 im Cod. S. 345). Die hiernach zur Zeit bestehenden In-
spectionsbezirke ergeben sich aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften
(s. d.) und den Ephoralbezirken (s. d.). Wenn Pfarrbezirke durch die
Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durchschnitten werden, ist
die Amtshauptmannschaft zuständig, in deren Bezirk das Kirchengebäude
liegt (VO. vom 30. September 1856 S. 370 § 5). Widerstreiten die
Interessen der Städte denen der Kirchengemeinde, so gehen die Inspec-
tionsbefugnisse des Stadtraths auf die Consistorialbehörde über (K.
vom 30. März 1868 S. 204 § 26a 3, Ges. vom 30. März 1868
S. 201 § 7). Die Mitinspectionsbefugnisse des Stadtrathes werden in
der Regel durch den Bürgermeister, in den dazu geeigneten Fällen durch
das ganze Rathscollegium ausgeübt (MVO. vom 17. April 1866 im
Cod. S. 345). In der Oberlausitz sind die Geschäfte der weltlichen und
geistlichen Mitinspection mit Ausschluß der Vierstädte der Kreishaupt-
mannschaft Bautzen übertragen. Für diese Angelegenheiten ist ihr ein
von den in eyvangelicis beauftragten Staatsministern ernannter Geist-
licher beigegeben, der den Titel Kirchenrath oder Consistorialrath führt.
Die Amtshauptmannschaften haben die Kreishauptmannschaft bei Vor-
bereitung ihrer Entschließung lediglich zu unterstützen. Den Stadträthen
der Vierstädte sind innerhalb der städtischen Kirchspiele die Inspections=
befugnisse verblieben, sie haben jedoch in allen Angelegenheiten, welche
die Person der Geistlichen und ihrer Amtsführung betreffen, so wie in
innern kirchlichen Angelegenheiten die Entschließung der Provincialcon=
sistorialbehörde zu überlassen. Bei den aus erbländischen und Ober-
lausitzer Ortschaften bestehenden Pfarrsprengeln ist für die Zuständigkeit
der Inspectionsbehörde der Kirchort maaßgebend (VO. vom 12. Sep-
tember 1874 S. 299 §§ 1., 2, 7, 8, 9, Cons.-B. von 1875 S. 10).
II. Das directorium causae, das den Vortrag in sich schließt, steht
dem Ephorus, das directorium actorum der weltlichen Mitinspection
zu. Die Amtshauptleute und Superintendenten stehen in gleichem Range
(Hofrangordnung Classe 4 Gruppe 1), jedoch gehen die am 13. März
1875 bereits im Amte befindlich gewesenen Amtshauptleute den Super-
intendenten vor, während für die Zukunft das Dienstalter maaßgebend
ist. Ephoralverweser stehen den Amtshauptleuten stets, Stellvertreter der
letzteren den Superintendenten dann nach, wenn sie nicht persönlich den
gleichen Rang zu beanspruchen haben. Bei Schriftenvollziehung ist zu
zeichnen: „Kircheninspection für N. N.“ In Eingaben an die K ist
außerdem die Superintendentur als Adresse anzugeben (VO. vom 13. März
1875, vom 16. März 1875 im Cons.-B. S. 20 und VO. vom 12. No-