Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

344 Kircheninspection. 
ist seit 1864 als drittes Mitglied der Stadtrath hinzugetreten. In den 
übrigen Städten RStO. steht den Stadträthen die weltliche Mitinspection 
auch über die außerhalb des Stadtbezirks gelegenen, in ein städtisches 
Kirchspiel eingepfarrten Ortschaften, Ortstheile und Grundstücke zu (VO. 
vom 26. August 1874 S. 216, VO. vom 12. November 1863 S. 758, 
VO. vom 30. September 1856 S. 370), während in den Fällen, in 
denen der Stadtrath als 3. Inspectionsmitglied hinzugetreten ist, sich 
dessen Zuständigkeit auf den Stadtbezirk beschränkt (MVO. vom 19. De- 
cember 1863 im Cod. S. 345). Die hiernach zur Zeit bestehenden In- 
spectionsbezirke ergeben sich aus den Bezirken der Amtshauptmannschaften 
(s. d.) und den Ephoralbezirken (s. d.). Wenn Pfarrbezirke durch die 
Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durchschnitten werden, ist 
die Amtshauptmannschaft zuständig, in deren Bezirk das Kirchengebäude 
liegt (VO. vom 30. September 1856 S. 370 § 5). Widerstreiten die 
Interessen der Städte denen der Kirchengemeinde, so gehen die Inspec- 
tionsbefugnisse des Stadtraths auf die Consistorialbehörde über (K. 
vom 30. März 1868 S. 204 § 26a 3, Ges. vom 30. März 1868 
S. 201 § 7). Die Mitinspectionsbefugnisse des Stadtrathes werden in 
der Regel durch den Bürgermeister, in den dazu geeigneten Fällen durch 
das ganze Rathscollegium ausgeübt (MVO. vom 17. April 1866 im 
Cod. S. 345). In der Oberlausitz sind die Geschäfte der weltlichen und 
geistlichen Mitinspection mit Ausschluß der Vierstädte der Kreishaupt- 
mannschaft Bautzen übertragen. Für diese Angelegenheiten ist ihr ein 
von den in eyvangelicis beauftragten Staatsministern ernannter Geist- 
licher beigegeben, der den Titel Kirchenrath oder Consistorialrath führt. 
Die Amtshauptmannschaften haben die Kreishauptmannschaft bei Vor- 
bereitung ihrer Entschließung lediglich zu unterstützen. Den Stadträthen 
der Vierstädte sind innerhalb der städtischen Kirchspiele die Inspections= 
befugnisse verblieben, sie haben jedoch in allen Angelegenheiten, welche 
die Person der Geistlichen und ihrer Amtsführung betreffen, so wie in 
innern kirchlichen Angelegenheiten die Entschließung der Provincialcon= 
sistorialbehörde zu überlassen. Bei den aus erbländischen und Ober- 
lausitzer Ortschaften bestehenden Pfarrsprengeln ist für die Zuständigkeit 
der Inspectionsbehörde der Kirchort maaßgebend (VO. vom 12. Sep- 
tember 1874 S. 299 §§ 1., 2, 7, 8, 9, Cons.-B. von 1875 S. 10). 
II. Das directorium causae, das den Vortrag in sich schließt, steht 
dem Ephorus, das directorium actorum der weltlichen Mitinspection 
zu. Die Amtshauptleute und Superintendenten stehen in gleichem Range 
(Hofrangordnung Classe 4 Gruppe 1), jedoch gehen die am 13. März 
1875 bereits im Amte befindlich gewesenen Amtshauptleute den Super- 
intendenten vor, während für die Zukunft das Dienstalter maaßgebend 
ist. Ephoralverweser stehen den Amtshauptleuten stets, Stellvertreter der 
letzteren den Superintendenten dann nach, wenn sie nicht persönlich den 
gleichen Rang zu beanspruchen haben. Bei Schriftenvollziehung ist zu 
zeichnen: „Kircheninspection für N. N.“ In Eingaben an die K ist 
außerdem die Superintendentur als Adresse anzugeben (VO. vom 13. März 
1875, vom 16. März 1875 im Cons.-B. S. 20 und VO. vom 12. No-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.