Kirchenvermögen. 347
(s. Geistliche IX). Abgaben von Taufen und Trauungen sollen bei der
agendarischen Form kirchlicher Handlungen (s. d. A IV) an die Kirchen-
casse nicht weiter stattfinden. Das Gleiche gilt von den an die kirch-
liche Handlung sich anschließenden Mahlzeiten, soweit nicht die hierbei
üblichen Sammlungen die Eigenschaft vollständig freier Liebesgaben haben.
Ueber die Vermögensverhältnisse der einzelnen Kirchen geben die von den
Ephoren zu führenden statistischen Uebersichten der allgemeinen Parochial-
verhältnisse Auskunft (VO. vom 19. August 1878 und 12. October
1878 im Cons.-B. S. 72, S. 110). Für sämmtliche Grundstücke des
Kirchenlehns sind Folien im Grund= und Hypothekenbuche anzulegen; ihre
Anerkennung gebührt den mit Vertretung des Kirchenlehns (s. unten B)
betrauten Organen. Dagegen eignen sich Erb= und Familienbegräbnisse,
Kirchencapellen, Kirchstühle und Betstühle zur Eintragung und Belastung
nicht (Cod. S. 439). Wenn es sich bei Veräußerung kirchlichen Grund-
besitzes um Flurstücksgliederung handelt, soll vorschriftsmäßiges Dis-
membrationsanbringen (s. d.) beigefügt werden. Einige Vorsichtsmaaß-
regeln bei Ausleihung von Kirchencapitalien giebt VO. vom 26. April
1894 im Cons.-B. S. 34. Von Kirchenanlagen (s. d. A V) und Schul-
anlagen sind die Kirchenärare befreit.
B. Die Verwaltung, Vertretung und nächste Beaufsichtigung
des K. gebührt dem Kirchenvorstande. Er bestellt für das Kirchen-
lehn in Rechtsangelegenheiten den Actor und vollzieht die Schuldver-
schreibungen, wenn auf den Credit der Kirche (nicht der Kirchengemeinde)
ein Capital ausgenommen wird (KVO. vom 30. März 1868 S. 204
§ 18 Pct. 4 und 9, §§ 22, 26). Durch ihn erfolgt die Auszahlung
und Einziehung von Kirchencapitalien, ohne daß es hierzu noch der Ge-
nehmigung der Kircheninspection bedarf (MVO. vom 22. October und
12. November 1868 im Cod. S. 370, S. 374). Die Urkunden, in denen
der Kirchenvorstand (s. d. C V) Namens des Kirchenlehns Rechten ent-
sagt oder Verbindlichkeiten übernimmt, sind öffentliche, wenn sie vom
Vorsitzenden und 2 Mitgliedern unterzeichnet sind. Dagegen kommt dem
Kirchenvorstande die Vertretung des Pfarrlehns (s. d. VI) und Kirch-
schullehns (s. d. E) nicht zu. Die ergangenen Einzelbestimmungen be-
treffen die kirchlichen Gebäude (s. d.), Gottesäcker (s. d.), Erbbegräbnisse
(s. d.), Kirchenstühle (s. d.), Kirchenwaldungen (s. d.), Kircheninventar
(s. d.), Kirchrechnung (s. d.), Darlehnsaufnahme (s. d.), den Kirchen-
codex (s. d.) 2c. Die sonst mitwirkenden Organe sind
1) die Vertretung der politischen Gemeinde in den durch die kirch-
liche Verbindung hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten mehrerer zu einem
Kirchspiel gehöriger politischer Gemeinden unter sich, ingleichen bei Dar-
lehnsaufnahmen. Widerstreiten die Interessen der Kirche denen der
politischen Gemeinde, so hat das Landesconsistorium für die Vertretung
der Kirche zu sorgen (s. Kirchenvorstand E).
2) Der Kirchenpatron ist vor Veräußerung von Gütern, von Neu-
bauten, bedeutenderen Verwendungen aus dem K., Holzschlägen, Vermin-
derung oder Vermehrung der Dotation der Kirchendiener und anderen
wichtigen Veränderungen mit seiner Erklärung zu hören, hat das Recht,