Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

348 Kirchenvisitationen. 
Localerörterungen beizuwohnen, Einsicht in die Kirchrechnung zu nehmen, 
in Bezug auf alle diese Gegenstände der Kircheninspection Erinnerungen 
und Wünsche vorzutragen und auf Entscheidung durch die Consistorial= 
behörde anzutragen (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 8S8 5, 26a 5 
und Beilage unter O zum Ges. vom 11. August 1855 S. 150 § 10 unter 4). 
3) Die Kircheninspection (s. d. A) ist die dem Kirchenvorstande 
bei Verwaltung des K. zunächst vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Für ihre 
diesfallsige Thätigkeit hat sie ein nach Maaßgabe des vorhandenen 
Kirchenvermögens abzustufendes Bauschquantum zu fordern, das nicht 
über 3 % der laufenden jährlichen Einnahmen betragen darf, Einrückungs- 
kosten, Sachverständigen= und ähnliche Sondergebühren jedoch nicht in 
sich schließt. Die Superintendenten haben keine besonderen Gebühren zu 
fordern (Ges. vom 2. April 1844 S. 141 § 2, AVO. vom 2. April 
1844 S. 143 §§8 5—8, Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 438 
III 6, VO. vom 2. Juni 1892 S. 285, VO. vom 10. Januar 1839 
S. 16, VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 § 25, MO. vom 2. Januar 
1846 im Cod. S. 892). Auf Antrag des Kirchenvorstands ist der 
Bauschbetrag zu revidiren und bei anderweiter Feststellung nicht über 
8 s 5% zu bemessen (MVO. vom 7. December 1869 im Cod. 
4) Dem ev.-luth. Landesconsistorium gebührt die Wahrnehmung 
und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte in Ansehung des 
Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden Kirchen, 
die Oberaussicht über alle Kirchenärare, die Genehmigung zu Veräußerung 
von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten, zu Aufnahme von Capitalien 
auf den Credit der Kirche, zu Verwendung von Capitalien aus dem 
Stammvermögen, sowie zu allen außerordentlichen Maaßregeln, als außer- 
ordentliche Holzschläge, Verwandlung von Waldgrundstücken in Feld und 
dergl. Die Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten außer 
dem Falle des Tausches, der Zwangsenteignung oder der Grenzberichti- 
gung ist den in evangelicis beauftragten Staatsministern zur Ent- 
schließung vorzutragen (Kirch-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 8 5 
06 20 23, Pet. 28 § 7 d, KVO. vom 30. März 1868 S. 204 
a 2). 
5) Die Cultusministerialcasse (s. d.) nimmt Staatspapiere der K. 
zur Aufbewahrung an, überwacht jedoch nicht deren Ausloosung. 
Kirchenvisitationen finden in 2 Stufen statt: 1) aller 8 Jahre durch 
das Landesconsistorium (in der Regel den Oberhofprediger), 2) alle 6 
Jahre durch den Superintendenten. Zu letzterem Zwecke haben die 
Ephoren, abgesehen von der ihnen ohnedies obliegenden Verpflichtung, 
den Gottesdiensten an einzelnen Kirchorten je nach Bedürfniß beizuwoh- 
nen, die Kirchspiele ihres Bezirks einer allgemeinen Visitation zu unter- 
werfen, die sich insbesondere auf Predigt und Katechismusexamen des 
Pfarrers, Ansprache des Ephorus, Besprechungen mit den Geistlichen, 
Lehrern, Kirchengemeindevertretern, Kirchenpatronen 2c., auf die Revision 
der Kirchenbücher und des Pfarrarchivs auf die vorhandenen Kunstdenk- 
mäler und sonstiges Kircheninventar (s. d.) erstrecken soll. Die K. ist
	        
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