348 Kirchenvisitationen.
Localerörterungen beizuwohnen, Einsicht in die Kirchrechnung zu nehmen,
in Bezug auf alle diese Gegenstände der Kircheninspection Erinnerungen
und Wünsche vorzutragen und auf Entscheidung durch die Consistorial=
behörde anzutragen (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 8S8 5, 26a 5
und Beilage unter O zum Ges. vom 11. August 1855 S. 150 § 10 unter 4).
3) Die Kircheninspection (s. d. A) ist die dem Kirchenvorstande
bei Verwaltung des K. zunächst vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Für ihre
diesfallsige Thätigkeit hat sie ein nach Maaßgabe des vorhandenen
Kirchenvermögens abzustufendes Bauschquantum zu fordern, das nicht
über 3 % der laufenden jährlichen Einnahmen betragen darf, Einrückungs-
kosten, Sachverständigen= und ähnliche Sondergebühren jedoch nicht in
sich schließt. Die Superintendenten haben keine besonderen Gebühren zu
fordern (Ges. vom 2. April 1844 S. 141 § 2, AVO. vom 2. April
1844 S. 143 §§8 5—8, Gebührentaxe vom 24. September 1876 S. 438
III 6, VO. vom 2. Juni 1892 S. 285, VO. vom 10. Januar 1839
S. 16, VO. vom 13. Juli 1862 S. 298 § 25, MO. vom 2. Januar
1846 im Cod. S. 892). Auf Antrag des Kirchenvorstands ist der
Bauschbetrag zu revidiren und bei anderweiter Feststellung nicht über
8 s 5% zu bemessen (MVO. vom 7. December 1869 im Cod.
4) Dem ev.-luth. Landesconsistorium gebührt die Wahrnehmung
und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte in Ansehung des
Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterstehenden Kirchen,
die Oberaussicht über alle Kirchenärare, die Genehmigung zu Veräußerung
von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten, zu Aufnahme von Capitalien
auf den Credit der Kirche, zu Verwendung von Capitalien aus dem
Stammvermögen, sowie zu allen außerordentlichen Maaßregeln, als außer-
ordentliche Holzschläge, Verwandlung von Waldgrundstücken in Feld und
dergl. Die Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten außer
dem Falle des Tausches, der Zwangsenteignung oder der Grenzberichti-
gung ist den in evangelicis beauftragten Staatsministern zur Ent-
schließung vorzutragen (Kirch-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 8 5
06 20 23, Pet. 28 § 7 d, KVO. vom 30. März 1868 S. 204
a 2).
5) Die Cultusministerialcasse (s. d.) nimmt Staatspapiere der K.
zur Aufbewahrung an, überwacht jedoch nicht deren Ausloosung.
Kirchenvisitationen finden in 2 Stufen statt: 1) aller 8 Jahre durch
das Landesconsistorium (in der Regel den Oberhofprediger), 2) alle 6
Jahre durch den Superintendenten. Zu letzterem Zwecke haben die
Ephoren, abgesehen von der ihnen ohnedies obliegenden Verpflichtung,
den Gottesdiensten an einzelnen Kirchorten je nach Bedürfniß beizuwoh-
nen, die Kirchspiele ihres Bezirks einer allgemeinen Visitation zu unter-
werfen, die sich insbesondere auf Predigt und Katechismusexamen des
Pfarrers, Ansprache des Ephorus, Besprechungen mit den Geistlichen,
Lehrern, Kirchengemeindevertretern, Kirchenpatronen 2c., auf die Revision
der Kirchenbücher und des Pfarrarchivs auf die vorhandenen Kunstdenk-
mäler und sonstiges Kircheninventar (s. d.) erstrecken soll. Die K. ist