Kirchliche Gebäude. 355
Kirchliche Gebäude. I. Gebäude des Kirchenlehns.
1) Der Kirchenvorstand soll Sorge tragen, daß die K. in bau-
lichem Zustande erhalten werden (KVO. vom 30. März 1868 S. 204
§ 21). Bei den diesfallsigen Verhandlungen darf der Geistliche (s. d.
IV 2) dem weltlichen Stellvertreter den Vorsitz nicht überlassen. Der
Kirchenpatron ist bei Neubauten und wichtigen Veränderungen mit seiner
Erklärung zu hören (§ 10 Pct. 4a der Beilage unter O zum Ges. vom
11. August 1855 S. 150). Der Genehmigung der Kircheninspection be-
darf es zu allen Neubauten und umfänglicheren Ausbesserungen, die nicht
allein die Erhaltung der Gebäude in dermaligen Umfang bezwecken; die
Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Pläne für Umbauten und umfäng-
lichere Reparaturbauten auch vom Standpunkte des kirchlichen Baustyles
zu prüfen (MVO. vom 9. Januar 1869 im Cod. S. 371). Die Kirchen-
inspectionen sollen dahin wirken, daß Wiederherstellungsarbeiten, nament-
lich wenn es sich um gute alte Bauwerke handelt, in die Hände von
erfahrenen Sachverständigen gelegt werden (VO. vom 15. Februar 1878
im Cons.-B. S. 30 und die Grundsätze für kirchlichen Baustyl in der
VO. vom 9. Februar 1882 Cons.-B. S. 15). Der Genehmigung des
Landesconsistoriums bedarf es zu allen Bauten in Kirchspielen landes-
herrlichen Patronates (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5
Pct. 20) und zu allen Bauten, die eine Verwendung aus der Substanz
des Kirchenvermögens erforderlich machen (8 5 Pct. 21), oder wo um
Staatsbeihülfe gebeten wird; vor Neu= und größeren Reparaturbauten
sind dem Landesconsistorium die Pläne zur Kenntnißnahme vorzulegen
(VO. vom 15. Februar 1878 im Cons.-B. S. 30, VO. vom 24. Juni
1882 im Cons.-B. S. 200 und Zeitschr. f. V. IV S. 139). Die
Kosten der baulichen Unterhaltung trägt in vereinigten, d. h. solchen
Kirchspielen, die für mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Geistlichen
haben, jede Kirchengemeinde für ihre Kirche allein (Kirchenanlagen
A II 1).
2) Die Ueberlassung von Kirchen zu nicht gottesdienstlichen
Zwecken, zur Aufführung von Kirchenmusik (s. d.) und zum Gottesdienste
an andere Religionsgesellschaften soll nur ausnahmsweise und nur mit
Genehmigung der Kircheninspection stattfinden (KVO. vom 30. März
1868 S. 204 § 21,). Zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen
des Gustav-Adolf-Vereins, bei Missionsfesten und bei Festfeiern der
sächsischen Bibelgesellschaft genügt die Zustimmung des Ephorus (s. Li-
turgie). Zu politischen Versammlungen dürfen Kirchen nicht benutzt
werden (Ges. vom 22. November 1850 S. 264 § 16).
3) Im Uebrigen gelten für k. G. die allgemeinen Bestimmungen über
das Kirchenvermögen (s. d.). Von Kirchenanlagen (s. d. A V La) und
Schulanlagen (s. d.) sind k. G. befreit. Besonderes gilt für Gottesäcker
(s. d.) und Todtenhallen (s. d.).
II. Bezüglich der zum Pfarrlehn gehörigen „geistlichen Gebäude“
gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Pfarrlehn (s. d.). Dem
Kirchenvorstand gebührt daher ihre Verwaltung nicht, sondern nur die
Sorge für ihre Unterhaltung und pflegliche Benutzung. Das Gehör des
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