Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchliche Gebäude. 355 
Kirchliche Gebäude. I. Gebäude des Kirchenlehns. 
1) Der Kirchenvorstand soll Sorge tragen, daß die K. in bau- 
lichem Zustande erhalten werden (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 
§ 21). Bei den diesfallsigen Verhandlungen darf der Geistliche (s. d. 
IV 2) dem weltlichen Stellvertreter den Vorsitz nicht überlassen. Der 
Kirchenpatron ist bei Neubauten und wichtigen Veränderungen mit seiner 
Erklärung zu hören (§ 10 Pct. 4a der Beilage unter O zum Ges. vom 
11. August 1855 S. 150). Der Genehmigung der Kircheninspection be- 
darf es zu allen Neubauten und umfänglicheren Ausbesserungen, die nicht 
allein die Erhaltung der Gebäude in dermaligen Umfang bezwecken; die 
Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Pläne für Umbauten und umfäng- 
lichere Reparaturbauten auch vom Standpunkte des kirchlichen Baustyles 
zu prüfen (MVO. vom 9. Januar 1869 im Cod. S. 371). Die Kirchen- 
inspectionen sollen dahin wirken, daß Wiederherstellungsarbeiten, nament- 
lich wenn es sich um gute alte Bauwerke handelt, in die Hände von 
erfahrenen Sachverständigen gelegt werden (VO. vom 15. Februar 1878 
im Cons.-B. S. 30 und die Grundsätze für kirchlichen Baustyl in der 
VO. vom 9. Februar 1882 Cons.-B. S. 15). Der Genehmigung des 
Landesconsistoriums bedarf es zu allen Bauten in Kirchspielen landes- 
herrlichen Patronates (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 
Pct. 20) und zu allen Bauten, die eine Verwendung aus der Substanz 
des Kirchenvermögens erforderlich machen (8 5 Pct. 21), oder wo um 
Staatsbeihülfe gebeten wird; vor Neu= und größeren Reparaturbauten 
sind dem Landesconsistorium die Pläne zur Kenntnißnahme vorzulegen 
(VO. vom 15. Februar 1878 im Cons.-B. S. 30, VO. vom 24. Juni 
1882 im Cons.-B. S. 200 und Zeitschr. f. V. IV S. 139). Die 
Kosten der baulichen Unterhaltung trägt in vereinigten, d. h. solchen 
Kirchspielen, die für mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Geistlichen 
haben, jede Kirchengemeinde für ihre Kirche allein (Kirchenanlagen 
A II 1). 
2) Die Ueberlassung von Kirchen zu nicht gottesdienstlichen 
Zwecken, zur Aufführung von Kirchenmusik (s. d.) und zum Gottesdienste 
an andere Religionsgesellschaften soll nur ausnahmsweise und nur mit 
Genehmigung der Kircheninspection stattfinden (KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 § 21,). Zu Gottesdiensten bei Jahresversammlungen 
des Gustav-Adolf-Vereins, bei Missionsfesten und bei Festfeiern der 
sächsischen Bibelgesellschaft genügt die Zustimmung des Ephorus (s. Li- 
turgie). Zu politischen Versammlungen dürfen Kirchen nicht benutzt 
werden (Ges. vom 22. November 1850 S. 264 § 16). 
3) Im Uebrigen gelten für k. G. die allgemeinen Bestimmungen über 
das Kirchenvermögen (s. d.). Von Kirchenanlagen (s. d. A V La) und 
Schulanlagen (s. d.) sind k. G. befreit. Besonderes gilt für Gottesäcker 
(s. d.) und Todtenhallen (s. d.). 
II. Bezüglich der zum Pfarrlehn gehörigen „geistlichen Gebäude“ 
gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Pfarrlehn (s. d.). Dem 
Kirchenvorstand gebührt daher ihre Verwaltung nicht, sondern nur die 
Sorge für ihre Unterhaltung und pflegliche Benutzung. Das Gehör des 
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