Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Apotheker. 
b) Für die Apothekerprüfung erfolgt die Zusammensetzung der an 
der Universität Leipzig bestehenden Prüfungscommission durch die Mini- 
sterien des Innern und des Cultus gemeinschaftlich; die Rechnung über 
die Gebühren ist dem Cultusministerium zu legen (VO. vom 20. Juli 
1883 S. 51). 
e) Auch den Approbationsschein ertheilen beide Ministerien ge- 
meinschaftlich (VO. vom 20. Juli 1883 S. 51). Personen, die vor 
Verkündigung der Gewerbeordnung in einem Bundesstaate die Berech- 
tigung zum Gewerbebetriebe als A. bereits erlangt haben, gelten als für 
das ganze Bundesgebiet legitimirt (GO. § 2969). Die Approbation 
kann von der Kreishauptmannschaft in öffentlich-mündlicher Verhandlung 
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan 
wird, auf Grund deren sie ertheilt worden ist, oder wenn der Inhaber 
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, auf die Dauer dieses 
Verlustes (GO. §§ 53,, 54 und A#O. vom 28. März 1892 S. 28 
§ 39). Aus anderen Gründen kann die Approbation nicht widerrufen, 
auch kann sie nicht auf Zeit ertheilt werden (GO. 88 40 , 143). Die 
Bezeichnung Apotheker ist nur denen gestattet, die selbstständig einer Apo- 
theke vorstehen (MVO. vom 28. März 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVII 
S. 48, MVO. vom 12. April 1882 im SW B. S. 85 und in d. 
Fetssch. f. V. III S. 185). Wegen der Strafbestimmungen s. oben 
1. 
d) Auch für A. sind in Gemäßheit von § 80 der GO. Taxen ein- 
geführt worden; Näheres hierüber, insbesondere über die Bestrafung der 
A. wegen Bewilligung von Rabatt oder sonstigem Gewinn an Aerzte 
und Nichtärzte s. Arzneitaxen. 
6) Die Genehmigung zum Betrieb sog. Nebengeschäfte, namentlich zum 
Schankbetrieb und Materialwaarenhandel, wird künftig nur ausnahms- 
weise ertheilt werden. Die gesundheitspolizeiliche Genehmigung (durch das 
Ministerium) hat der gewerbe-polizeilichen (durch den Stadtrath oder 
Bezirksausschuß) vorauszugehen. Die bisherigen Concessionen dieser Art 
erlöschen mit dem nächsten Besitzwechsel (MVO. vom 3. März 1891 in 
d. Zeitschr. f. V. XII S. 231). 
B. Sonstige Bestimmungen: A., welche die selbstständige Leitung einer 
Apotheke übernehmen wollen, sind, nachdem sie den Besitz des Approba- 
tionsscheines (oben A II) nachgewiesen haben, nach der Formel O zur 
MV0O. vom 17. Mai 1882 (SWB. S. 113, DKB. S. 30) zu ver- 
pflichten, worauf ihnen ein Pflichtschein auszustellen ist (MVO. vom 
13. August 1890 in d. Zeitschr. f. V. XI S. 364, DKB. S. 48). 
Zur Aufsichtsführung sind vom Staate Apothekenrevisoren (s. d.) ange- 
stellt. Neben diesen steht den Bezirksärzten die allgemeine Aufsicht über 
die Apotheken gemäß § 24, § 36 der Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 
und S§ 10, 14, 15 der Instr. vom 25. April 1839 S. 136 zu. Auch 
die Zuständigkeit des Landesmedicinalcollegiums (s. d.) erstreckt sich 
auf das Apothekerwesen (VO. vom 12. April 1865 S. 115 § 1.). 
Zu Wahrung der pharmaceutischen Interessen und zugleich als Wahl- 
kammer für die Wahl der außerordentlichen Mitglieder des Landesmedici=
	        
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