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Apotheker.
b) Für die Apothekerprüfung erfolgt die Zusammensetzung der an
der Universität Leipzig bestehenden Prüfungscommission durch die Mini-
sterien des Innern und des Cultus gemeinschaftlich; die Rechnung über
die Gebühren ist dem Cultusministerium zu legen (VO. vom 20. Juli
1883 S. 51).
e) Auch den Approbationsschein ertheilen beide Ministerien ge-
meinschaftlich (VO. vom 20. Juli 1883 S. 51). Personen, die vor
Verkündigung der Gewerbeordnung in einem Bundesstaate die Berech-
tigung zum Gewerbebetriebe als A. bereits erlangt haben, gelten als für
das ganze Bundesgebiet legitimirt (GO. § 2969). Die Approbation
kann von der Kreishauptmannschaft in öffentlich-mündlicher Verhandlung
zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan
wird, auf Grund deren sie ertheilt worden ist, oder wenn der Inhaber
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist, auf die Dauer dieses
Verlustes (GO. §§ 53,, 54 und A#O. vom 28. März 1892 S. 28
§ 39). Aus anderen Gründen kann die Approbation nicht widerrufen,
auch kann sie nicht auf Zeit ertheilt werden (GO. 88 40 , 143). Die
Bezeichnung Apotheker ist nur denen gestattet, die selbstständig einer Apo-
theke vorstehen (MVO. vom 28. März 1895 in d. Zeitschr. f. V. XVII
S. 48, MVO. vom 12. April 1882 im SW B. S. 85 und in d.
Fetssch. f. V. III S. 185). Wegen der Strafbestimmungen s. oben
1.
d) Auch für A. sind in Gemäßheit von § 80 der GO. Taxen ein-
geführt worden; Näheres hierüber, insbesondere über die Bestrafung der
A. wegen Bewilligung von Rabatt oder sonstigem Gewinn an Aerzte
und Nichtärzte s. Arzneitaxen.
6) Die Genehmigung zum Betrieb sog. Nebengeschäfte, namentlich zum
Schankbetrieb und Materialwaarenhandel, wird künftig nur ausnahms-
weise ertheilt werden. Die gesundheitspolizeiliche Genehmigung (durch das
Ministerium) hat der gewerbe-polizeilichen (durch den Stadtrath oder
Bezirksausschuß) vorauszugehen. Die bisherigen Concessionen dieser Art
erlöschen mit dem nächsten Besitzwechsel (MVO. vom 3. März 1891 in
d. Zeitschr. f. V. XII S. 231).
B. Sonstige Bestimmungen: A., welche die selbstständige Leitung einer
Apotheke übernehmen wollen, sind, nachdem sie den Besitz des Approba-
tionsscheines (oben A II) nachgewiesen haben, nach der Formel O zur
MV0O. vom 17. Mai 1882 (SWB. S. 113, DKB. S. 30) zu ver-
pflichten, worauf ihnen ein Pflichtschein auszustellen ist (MVO. vom
13. August 1890 in d. Zeitschr. f. V. XI S. 364, DKB. S. 48).
Zur Aufsichtsführung sind vom Staate Apothekenrevisoren (s. d.) ange-
stellt. Neben diesen steht den Bezirksärzten die allgemeine Aufsicht über
die Apotheken gemäß § 24, § 36 der Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
und S§ 10, 14, 15 der Instr. vom 25. April 1839 S. 136 zu. Auch
die Zuständigkeit des Landesmedicinalcollegiums (s. d.) erstreckt sich
auf das Apothekerwesen (VO. vom 12. April 1865 S. 115 § 1.).
Zu Wahrung der pharmaceutischen Interessen und zugleich als Wahl-
kammer für die Wahl der außerordentlichen Mitglieder des Landesmedici=