Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

360 Kirchschuldienst. 
die Grundsätze über Pfarrlehne (s. d.). Insbesondere leiden die Grund- 
sätze über das Einkommen bei Pfarrvacanzen (s. d.) hier ebenfalls An- 
wendung. Auch über Kirchschullehngrundstücke gelten die Grundsätze für 
Grundstücke des Pfarrlehns (s. d.). Insbesondere gilt die Anweisung 
zur Anlegung von Grundbuchsfolien und die Berechtigung der Stellen- 
inhaber, mit Genehmigung der Kircheninspection diese Folien anzuerkennen, 
auch hier. Wenn ein altes Schulhaus, das Eigenthum des K. war, ver- 
äußert und der Erlös zu antheiliger Deckung der Kosten des neuen 
Schulhauses verwendet werden soll, so hat die Bezirksschulinspection 
darauf hinzuwirken, daß das neue Schulhaus wiederum die Eigenschaft 
als K. erhält. Ein Erläuterungseintrag in dem Falle, wenn statt des 
K. das Schullehn (s. d.) eingetragen worden ist und die Eigenschaft als 
K. bestritten wird, erscheint zulässig (Cod. S. 349). Bei Parochien, die 
in mehrere Schulbezirke zerfallen, haben zum Baue und zur Unterhal- 
tung der Wohn= und Wirthschaftsgebäude des K. nur diejenigen Einge- 
pfarrten beizutragen, welche die Kirchschule benutzen (Ges. vom 8. März 
1838 S. 266 8 31). 
D. Kirchschuldienst und Verhältniß desselben zum Schul- 
dienste. Das Aussetzen von Unterrichtsstunden wegen kirchendienstlicher 
Verrichtungen des Lehrers ist thunlichst zu vermeiden (AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 285). Zum Besuche von Advents= und 
Fastengottesdiensten soll in den Fällen, in denen zu einem Kirchspiel 
mehrere Schulen gehören, nur die erste Classe der Kirchschule oder der 
Singechor veranlaßt werden (Cons.-B. von 1875 S. 5 und M. vom 
21. Januar 1875). Das sog. Fastenbeten soll so gelegt werden, daß 
dadurch der Schulunterricht von Vormittags 8—10 Uhr keine Störung 
erleidet (Cons.-B. von 1875 S. 36). Oeffentliche Leichenbegängnisse, an 
denen Lehrer und Schüler betheiligt sind, sollen nur außerhalb der 
Schulzeit und unter Verwendung des Singechors, nicht ganzer Schul- 
classen, stattfinden, auch ist auf Uebertragung der diesfallsigen Functionen 
des K. auf den Nebenschullehrer am Orte des Todesfalles Bedacht zu 
nehmen und das Singen auf die Zeit während des Leichenzugs zu be- 
schränken (s. Begräbnißfeierlichkeiten). Die Bildung kirchlicher Singe- 
chöre aus Knaben der Volksschule und Erwachsenen behufs Unterstützung 
des Kirchengesangs bei Hauptgottesdiensten, Begräbniß= und Trauerfeier- 
lichkeiten ist empfohlen, die Bildung derselben den K., die deshalb zu 
größeren conferenzmäßigen Vereinigungen zusammentreten sollen, über- 
lassen. Wo solche Chöre vorhanden sind, bedarf es der Herbeiziehung 
der übrigen Schuljugend zum Chordienste nicht (VO. vom 12. Februar 
1877 im Cons.-B. S. 17). Der musikalische Anhang zur Agende ((. d.) 
ist für die Zwecke des K. im Sonderabdrucke erschienen. Vom Landes- 
gesangbuch (s. d.) und Landeschoralbuch (s. d.) sind für den Kirchenvor- 
stand und den K. unentgeltliche Ausgaben veranstaltet worden. Mit neuen 
Directorstellen darf ein Kirchendienst nicht verbunden werden (AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 271). Den Glöcknerdienst ist der Lehrer abzu- 
geben berechtigt. Das Lauten der Glocken durch Schulknaben ist verboten 
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 21)). S. auch Liturgie, Kirchenmusik.
	        
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