362 Kirchspiele — Kirchwege.
ständigkeit die Bestimmungen über die Pfarrvacanz (s. d.). Die Trennung
eines Kirchenamtes von einem Schulamte oder die Verbindung beider
kann nur mit consistorieller Genehmigung nach Gehör des Schulvorstandes
erfolgen (KVO. vom 30. März 1868 S. 204 8 25,). Die Beurlaubung
(s. d.) erfolgt wegen des Kirchschuldienstes durch den Ortsgeistlichen. Für
einstweilige Verwaltung erledigter K. sorgt der Bezirksschulinspector im
Einvernehmen mit dem Superintendenten, der den Ortspfarrer von der
getroffenen Vereinbarung zu benachrichtigen hat (MVO. vom 8. Februar
1878 im Cod. S. 553).
F. Die besonderen Bestimmungen für Cantoren, Organisten,
Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte ohne ständiges Schulamt
s. unter Kirchendiener.
Kirchspiele. In der evang.-luth. Kirche bedarf es zur Veränderung
bestehender und Errichtung neuer K. der Genehmigung des Landescon-
sistoriums. Der Kirchenvorstand ist hierbei zu hören und zur Stellung
von Anträgen berechtigt (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5#°,
KVO. vom 30. März 1868 S. 204 § 24/)). Als Grundsatz für Thei-
lung und Neubegründung von K. gilt, daß die Seelenzahl eines K.
12—18 Tausend, einer geistlichen Kraft 3—6 Tausend betragen soll
(Bek. vom 10. August 1892 im Cons.-B. S. 124). Die derzeitigen K.
giebt nach der Seelenzahl Bek. vom 10. Juni 1892 im Cons.-B. S. 129.
In der Regel sind die Parochianen an den Geistlichen ihres wesentlichen
Aufenthaltsorts gewiesen. Es kann jedoch Trauung, Aufgebot, Begräbniß
(s. Begräbnißkosten) und Confirmation auf Wunsch der Betheiligten auch
an andern Orten stattfinden. Den Einwohnern der Stadt Dresden steht
die Wahl der Kirche, in der sie beichten und das Abendmahl empfangen
wollen, frei; die Geistlichen der evangelischen Hofkirche daselbst sind mit
gewissen Beschränkungen befugt, in allen Theilen der Stadt die Seel-
sorge auszunben und geistliche Handlungen zu verrichten (Generalartikel
vom 1. Januar 1850, insbesondere § 8 Schlußs., VO. vom 18. October
1850 S. 253, Regulativ vom 7. Juni 1828 S. 56, Trauordnung vom
23. Juni 1881 S. 130 § 17, §5, § 6, Confirmationsordnung vom
12. Mai 1877 S. 218 § 3, und dazu VO. vom 10. Januar 1887
im Cons.-B. S. 4, die diese Bestimmungen auch auf Christen aus andern
Landeskirchen ausdehnt). Die aus dem Pfarrverband ausscheidenden Ge-
meinden bleiben zu den Schulden desselben beitragspflichtig, können jedoch
die bisher gemeinschaftlich besessenen Gegenwerthe in Anrechnung bringen.
Ueber Streitigkeiten dieser Art wird vorläufig im Verwaltungswege,
endgültig im Rechtswege entschieden, während sonstige Entscheidungen über
Parochialverhältnisse nur im reinen Verwaltungswege erfolgen (Cod.
S. 188, S. 191). Im Uebrigen s. gemischte Kirchspiele, Grenzparo-
chien, Pfarrzwang.
Kirchstuhlordnungen, s. Kirchenstühle. 1
Kirchwege. Die Benutzung eines öffentlichen Fußwegs als K. ist nur ein
Theil und eine besondere Art des auf ihm stattfindenden öffentlichen Ver-
kehrs. Der von der Behörde verfügten Verlegung eines solchen Fuß-
weges hat daher die Gemeinde, wenn ihre Vorstellungen gegen die Zweck-