Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchweihfest — Knappschaftscassen. 363 
mäßigkeit der Verlegung für unerheblich befunden werden, sich ohne 
Entschädigungsanspruch zu unterwerfen (MVO. vom 3. Juli 1857). 
Kirchweihfest unterliegt nicht den Bestimmungen des Ges. vom 10. Sep- 
tember 1870 S. 313 über die Feiertagsheiligung (s. § 9). Von der 
Bezirksschulinspection kann zum K. Schulfreiheit von einem Tage bewilligt 
werden (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 28, M0O. vom 
29. October 1874 im Cod. S. 585). Am Kirchweihsonntag oder -Montag 
ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d.) 
Kirschhütten, s. Branntweinschank. 
Klarschlag ist das Material der Fahrdecke (s. d.) und besteht aus gleich- 
groß geschlagenen Steinen, bei festem Gestein (Basalt, Dolorit rc.) von 
der Größe einer Wallnuß, bei mittelfestem Gestein (Porphyr, Grünstein rc.) 
von der Größe eines Hühnereies, bei weichem Gestein (grobkantigem Granit, 
Sandstein 2c.) von der Größe eines Gänseeies (Straßenbauanweisung von 
1872 § 3). S. auch Straßenbaumaterial. 
Klauenseuche, s. Maul= und Klauenseuche. 
Kleeseide. Die Amtshauptmamnschaften sind angewiesen, sich mit den Be- 
zirksausschüssen über die Nothwendigkeit zwangsweiser Vertilgung der Klee- 
seide zu vernehmen und event. die Vertilgung der Seidenpflanzen, der Samen 
tragenden unter Strafandrohung, anzuordnen (D#. von 1879 S. ö). 
Kleider, s. Bekleidung. 
Kleinstruppen, die Bestimmungen über Einrichtung der Militär-Lehr= und 
Erziehungsanstalt daselbst giebt ZKB. von 1867 S. 96. 
Klingelbeutel, s. Cymbel. 
Klinische Anstalten, . Krankenanstalten. 
Klöppelei, s. Hausindustrie. 
Klöppelschulen. Die vom Staate unterstützten K. sind Saatsanstalten, 
somit nicht gewerbliche Schulen (s. d.) im Sinne des Ges. vom 1. August 
1878 (MVO. vom 11. August 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 327). 
Klöster. Durch die Bestimmungen über die geistlichen Orden (s. d.) wird 
die Ordensthätigkeit der Oberlausitzer K. Marienstern und Marienthal nicht 
berührt. Neue K. dürfen in Sachsen nicht errichtet werden (Ges. vom 23. Au- 
gust 1876 S. 335 § 30, VO. vom 13. Juli 1877 S. 244, Vl. 8 562). 
Knallquecksilber, Knallsilber, s. entzündliche Stoffe. 
Knappschaftscassen unterliegen nicht dem Res. vom 15. Juni 1883 über 
die Krankenversicherung (s. § 74), sondern dem Ges. vom 2. April 1884 
S. 97 (mit Berichtigung S. 152). Sie sind 
I. Krankencassen (§8 1—51 des Ges.) mit Beitrittszwang für 
Bergarbeiter und gewisse Classen von Betriebsbeamten und von den 
Pensionscassen (unten unter II) getrennt zu halten. In der Regel soll 
jedes Werk seine K. besitzen, jedoch ist die Bildung größerer Verbände 
für gewisse Verwaltungszwecke (Aerzte r2c.) gestattet. Die Organe und 
Leistungen sind im Wesentlichen die der Fabrikkrankencassen (s. Kranken- 
cassen B III). 
II. Als Pensionscassen (§§ 52—65) mit Beitrittszwang sind die 
früheren K. beibehalten worden (§§ 52—54). Neue K. dürfen errichtet 
werden, wenn die Zahl der Versicherungspflichtigen mindestens 500 be- 
  
  
  
 
	        
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