368 Korallin — Krankenanstalten.
Korallin, s. Farben.
Kosten, s. Gebühren, Taxen.
Kostenerlaßgesuche, s. Gnadengesuche, Gebühren. .
Kothabziehen auf öffentlichen Wegen soll im Herbste vor Eintritt des
Frostes erfolgen (88 5, 6 der Anweisung für Straßenunterhaltungs-
arbeiten vom Jahre 1872).
Krähen genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81).
Krankenanstalten. A. Zu Errichtung von Privat-Kranken-, Entbindungs-
und Irrenanstalten bedarf es der Genehmigung, die durch die Kreishaupt-
mannschaft unter Mitwirkung des Kreisausschusses ertheilt wird und zu
versagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Unternehmers in Bezug auf Leitung und Verwaltung der Anstalt dar-
thun, oder wenn nach den Unterlagen die Einrichtung der Anstalt den
gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entspricht, oder wenn Nach-
theile oder Gefahren für seine Bewohner oder die der benachbarten Grund-
stücke zu befürchten sind (GO. § 30, RGes. vom 6. August 1896 S.
685 Art. 1). Die Zurücknahme der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn
der Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder die Unrichtigkeit
der Genehmigungsunterlagen oder durch Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers der Mangel der bei der Genehmigungsertheilung voraus-
gesetzten Eigenschaften dargethan wird (G. 8S 40, 53,, 54, A#.#
vom 28. März 1892 S. 28 88 34, 39, Ges. vom 21. April 1873
S. 275 § 279). Privatentbindungsanstalten sind von den Hebammen-
bezirken (s. d.) ausgenommen, können auch von andern als Bezirksheb-
ammen errichtet werden und andre als Bezirkshebammen verwenden
(MVO. vom 12. August 1882 im DlBB. S. 45, SWB. S. 199,
Zeitschr. f. V. III S. 312). Ueber die Privatirrenanstalten s. im Uebrigen
Irrenanstalten. Ueber Fristung s. Gewerbebetrieb F. II 2d.
B. Oeffentliche K. Kranke Arme, welche die erforderliche Pflege
und Aufsicht bei ihren eigenen Angehörigen nicht finden können, sind in
öffentlichen K. unterzubringen. Darin soll auf eine bestimmte Hausord-
nung, regelmäßige Hausandacht und leichte Beschäftigung der Unterge-
brachten Bedacht genommen werden. Die Bestimmungen über Revision
der öffentlichen Armenhäuser (s. d.) durch die Amtshauptleute und über
das Erbrecht der Armenanstalten am Nachlasse der Aufgenommenen gelten
von den bffentlichen K. ebenfalls (Arm.-Ordg. vom 22. October 1840
S. 257 §8 36, 58, 85). Die Baupläne zu K. der Gemeinden sind
unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen (VO. vom 28. December
1871 S. 360 § 4). Ueber die Sterblichkeit in den öffentlichen K. ist
durch MVO. vom 31. Januar 1876 eine allgemeine Statistik (s. Me-
dicinalstatistik) vorgeschrieben. Um den nach erfolgter Approbation zur
Praxis übergehenden Aerzten Gelegenheit zur Erweiterung und Befesti-
gung ihrer klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, ist ihnen die
hülfsärztliche Beschäftigung, das Externat, in den dazu geeigneten öffent-
lichen K. des Landes eröffnet worden (Regulativ vom 5. October 1880
S. 143). In bestimmten K. werden Heilgehülfen (s. d.) ausgebildet.
Die Verpflichtung zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen an den