Krankencassen — Krankenpflege. 369
Standesbeamten trifft in öffentlichen K. ausschließlich den Vorsteher der
Anstalt oder einen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten Be-
amten; es genügt schriftliche Anzeige in amtlicher Form (RGes. vom
6. Februar 1875 S. 23 8§ 20, 58). Besondere Bestimmungen sind
ergangen über die Landesanstalten (s. d.), das Kreiskrankenstift (s. d.)
Zwickau und die für den Regierungsbezirk Dresden als Ersatz für die
vormaligen klinischen Anstalten getroffenen Einrichtungen (VO. vom
24. August 1864 S. 219, VO. vom 12. April 1865 S. 115 §F 15,
VO. vom 15. August 1872 S. 399).
C. Gemeinschaftliches. Die K., ausgenommen die Landesan-
stalten, unterliegen der Aufsicht der Bezirksärzte nach Maaßgabe von
§ 19 der Instr. vom 10. Juli 1881 S. 210 § 19. Ueber Kranken-
hausapotheken gelten im Wesentlichen die Bestimmungen über ärztliche
Hausapotheken (s. d.); sie sind nur zur Versorgung der eignen Kranken
sowie der im K. wohnenden Beamten und Bediensteten gestattet (VO.
vom 1. Juli 1886 S. 144). Zu Erstattung der Verpflegkosten für
Landarme, die aus einer K. hülfsbedürftig entlassen werden, ist derjenige
Landarmenverband (s. d. B) verpflichtet, aus dem seine Einlieferung er-
folgt ist (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 30b). Durch den Ein-
tritt in eine K. wird die zweijährige Frist für den Erwerb und Verlust
des Unterstützungswohnsißes (s. d. II und III) nicht begonnen. Im
Uebrigen s. Krankenpflege. ·
Krankencassen, s. Krankenversicherung.
Krankenhäuser, s. Krankenanstalten.
Krankenpflege. Die Verpflegung kranker Armer ist Armenunterstützung
(s. d., insbesondere Armen-Ordnung vom 22. October 1840 S. 257
§88 335, 36e). Die Cur= und Verpflegkosten werden einem Armenver-
bande durch den andern bei Personen über 14 Jahre mit in der Regel
1 , bei jüngeren 60 & pro Tag, vergütet (VO. vom 15. Juni 1876
S. 268 § 5). Ein höherer Satz ist nur bei nachweisbarem außerordent-
lichen Mehraufwande (wozu z. B. Bäder, Desinfection 2c. nicht gehören)
in Verwundungsfällen oder bei besonders schweren oder ansteckenden
Krankheiten (wozu Syphilis und Krätze nicht gehören) gestattet (obige
VO. § 589, MVO. vom 10. März und 10. August 1881 in der Zeitschr.
f. V. II S. 281, S. 360 und im SW . S. 186, M.Entsch. vom
27. December 1883 in der Zeitschr. f. V. IV S. 129 und vom 8. Juli
1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 67). Jedenfalls sind
1) nicht erstattungsfähig die allgemeinen Verwaltungskosten der
Krankenanstalten und die besonderen Gebühren für Hülfeleistung festbe-
soldeter Aerzte (s. Unterstützungswohnsitz VI), ingleichen die Kosten der
Untersuchung über die Aufnahmefähigkeit (MVO. vom 12. Januar 1881
im SWB. S. 61). Nicht als Armenunterstützung zu betrachten und
daher nicht erstattungsfähig ist der Verpflegaufwand für die in Polizei-
oder Untersuchungshaft befindlichen, oder auf Veranstaltung der Unter-
suchungsbehörde in Krankenhäusern untergebrachten Personen auf die
Dauer der Haft (Centr.-B. von 1874 S. 349). Die Jaustizbehörden
sind daher angewiesen, bei Erkrankung von Gefangenen die Haft aus-
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 24