Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

372 Krankenversicherung. 
Betriebsdienst Beschäftigten (Bek. vom 7. October 1892 im Centr.-B. 
S. . 
B. Cassenformen. Der Beitritt zur 
„I. Gemeindekrankenversicherung (Ges. 88 4—15, 49—58) 
ist für alle einer andern Casse nicht angehörige Versicherungspflichtigen 
vorgeschrieben, für Nichtversicherungspflichtige bis zu 2000 Einkommen 
und Dienstboten nachgelassen (§ 4). Sie gewährt bis Ablauf der 13. Woche 
ärztliche Behandlung nebst Heilmitteln, im Falle der Erwerbsunfähigkeit 
vom 3. Tage ab die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns als Kranken- 
geld (8 6) oder statt beider Leistungen Krankenhauspflege (§ 7) und 
erhebt dafür 1 ½ % des ortsüblichen Tagelohns als Versicherungsbei- 
trag (§ 9). Die Gemeinde des Arbeitsverhältnisses verwaltet die Casse 
getrennt von der Gemeindecasse unentgeltlich und leistet die erforderlichen 
Zuschüsse (§ 9, § 5). Die Arbeitgeber haben die von ihnen Beschäftig- 
ten binnen 3 Tagen an= und abzumelden (§ 49), ½ der Beiträge aus 
eignen Mitteln zu leisten und die Arbeiterbeiträge unter Kürzung vom 
Lohn vorauszubezahlen (§§ 51—53). Rückständige Beiträge werden wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 55). Die Verwaltungskosten der G. 
trägt die Gemeinde (MVO. vom 2. März 1887 in der Zeitschr. f. V. 
VIII S. 211, SW B. S. 59). Streitigkeiten entscheidet die Auf- 
sichtsbehörde unentgeltlich (§ 58, MVO. vom 16. Januar 1886 im 
SW. S. 27, ZKB. S. 5, Zeitschr. f. V. VII S. 133). Der Errich- 
tung der Casse bedarf es auch dann, wenn den Versicherungsberechtigten 
keine der vorhandenen Cassen zugänglich ist (MVO. vom 18. September 
1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 330). Die Dienstbotencassen der 
Gemeinden sollen mit der G. nicht verbunden werden (MVO. vom 
15. December 1883 und 23. Februar 1886 in der Zeitschr. f. V. V. 
S. 67, VII S. 249 und die weiteren Bestimmungen über diese Cassen 
in der MVO. vom 25. October 1893 in der Zeitschr. f. V. XV S. 49). 
Für die nicht am Niederlassungsort des Arbeitgebers beschäftigten Arbei- 
ter ist der Betriebssitz des Unternehmers für die G. zuständig (MVOD. 
vom 27. April 1895 im SW B. S. 85). Ueber das Eintreten der Ge- 
meinden für auf der Fahrt erkrankte Versicherungspflichtige der im RGes. 
vom 28. Mai 1885 S. 159 genannten Transportbetriebe s. § 16 dieses 
Ges. Ueber die gemeinsame G. siehe unten C. Die weiteren Aus- 
führungsbestimmungen zu §§ 49—58 f. unten II. 
II. Die Ortskrankencassen (88 16—58 erstrecken sich in der Regel 
auf einen einzelnen Gewerbszweig. Zu ihrer Errichtung ist die Gemeinde 
bei mindestens 100 Versicherungspflichtigen berechtigt und, wennn es die 
Behörde auf Antrag anordnet, verpflichtet (§8 16—18). Die Casse ge- 
währt die Unterstützung der Gemeindekrankenversicherung (oben 1), zu 
der Sterbegeld im 20 fachen Betrage des ortsüblichen Tagelohns und 
eine Wöchnerinunterstützung von 4 Wochen kommt, als Mindestleistung, 
die jedoch nach Art, Dauer und Betrag erhöht werden darf, so daß das 
Krankengeld auf¾ des Tagelohns, die Wöchnerinunterstützung auf den 
40 fachen Betrag des Tagelohns gesteigert, die Unterstützungszeit auf ein 
Jahr, die Fürsorge für Genesende auf 1 Jahr nach Beendigung der
	        
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