384 Landarmenverband.
gen Köer unentgeltlich zu bewirken (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
III. Ueber die Anerkennung von Ansprüchen an den L. beschließt
vorbehältlich der im Administrativjustizwege zu gebenden Entscheidung die
Kreishauptmannschaft des Ortsarmenverbandes, der den Anspruch erhebt.
Bei dieser ist daher auch die in Unterstützungswohnsitzsachen (s. d. VIII)
vorgeschriebene Anmeldung des Anspruchs zu bewirken (VO. vom 15. Juni
1876 S. 268 8§8§8 21, 3, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, RGes.
vom 6. Juni 1870 S. 360 § 34). Ueber die Anmeldung gelten ledig-
lich die allgemeinen Bestimmungen (MEntsch, vom 20. December 1883
in der Zeitschr f. V. V S. 206); nur auf die Fälle von § 60 leidet
die Fristbestimmung von § 34 keine Anwendung (Meschl. vom 14. Februar
1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 360). Im Falle des Anerkenntnisses
erfolgt die Erstattung des verlegten Betrages aus der Staatscasse nach
Beendigung der Unterstützung bez. nach Jahresschluß. Die Berechnung
des Aufwandes ist mit der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß die in
Rechnung gestellten Sätze den über das Maaß der öffentlichen Armen-
unterstützung am Orte geltenden Grundsätzen entsprechen, sowie unter
Beifügung der Belege und Acten an die Kreishauptmannschaft einzusen-
den. Bei wiederkehrenden Unterstützungen ist zu erörtern, ob die Ver-
hältnisse des Unterstützten sich geändert haben und eine Herabsetzung oder
den Wegfall der Unterstützung angezeigt erscheinen lassen. Die bloße
Bescheinigung der Ortsbehörde, daß die Verhältnisse sich nicht geändert
haben, genügt nicht (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 5, M0. vom
7. Februar 1876 in der Zeitschr. f. V. 43 S. 91, SWB. von 1880
S. 63 und die weiter zur Durchführung dieser Bestimmungen ergangenen
Vorschriften vom Jahre 1882 im SW. S. 221, Z . S. 52). Die
Transportkosten find gleichfalls beim Landarmenfond zu verrechnen, auch
bei Ausweisung von Ausländern oder Uebernahme Deutscher aus dem
Ausland (s. Ausweisung C II). Die Grundsätze für die Rechnungsauf-
stellung giebt ZK B. von 1885 S. 31. Soweit von Einfluß, ist auf
den Belegen auch das Alter (ob über 14 Jahre) anzugeben (M#O. vom
20. Januar 1885 Nr. 920 II N). Bis zu 400 (A¾ bedarf es keiner
Quittung (8K B. von 1881 S. 12). Bei irrthümlicher Anerkennung soll
vom Rückforderungsrechte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der
Irrthum durch den Ortsarmenverband verschuldet war. Um das Rück-
sorderungsrecht auch für die Fälle zu sichern, wo die L.-Eigenschaft erst
später durch neue Thatsachen beseitigt wurde, soll die Zahlung nur unter
der Bedingung geleistet werden, daß der Ortsarmenverband die Fortdauer
der der L.-Eigenschaft zu Grunde liegenden Verhältnisse jedesmal aus-
drücklich bezeugt (MVO. vom 26. November 1886 in der Zeitschr.
f. V. VIII S. 118, 8KB. S. 89). Dagegen ist, wie später ausge-
sprochen, gleichgültig, ob der Irrthum vermeidbar war oder nicht. Die
Rückforderung erfolgt im Wege des Administrativ-Justizverfahrens
(Mntsch, vom 27. September 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 20).
IV. Kommt es zwischen dem L. und einem Ortsarmenverbande zu
Betretung des Administrativjustizweges, so steht die erstinstanzliche