Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

384 Landarmenverband. 
gen Köer unentgeltlich zu bewirken (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 
III. Ueber die Anerkennung von Ansprüchen an den L. beschließt 
vorbehältlich der im Administrativjustizwege zu gebenden Entscheidung die 
Kreishauptmannschaft des Ortsarmenverbandes, der den Anspruch erhebt. 
Bei dieser ist daher auch die in Unterstützungswohnsitzsachen (s. d. VIII) 
vorgeschriebene Anmeldung des Anspruchs zu bewirken (VO. vom 15. Juni 
1876 S. 268 8§8§8 21, 3, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, RGes. 
vom 6. Juni 1870 S. 360 § 34). Ueber die Anmeldung gelten ledig- 
lich die allgemeinen Bestimmungen (MEntsch, vom 20. December 1883 
in der Zeitschr f. V. V S. 206); nur auf die Fälle von § 60 leidet 
die Fristbestimmung von § 34 keine Anwendung (Meschl. vom 14. Februar 
1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 360). Im Falle des Anerkenntnisses 
erfolgt die Erstattung des verlegten Betrages aus der Staatscasse nach 
Beendigung der Unterstützung bez. nach Jahresschluß. Die Berechnung 
des Aufwandes ist mit der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß die in 
Rechnung gestellten Sätze den über das Maaß der öffentlichen Armen- 
unterstützung am Orte geltenden Grundsätzen entsprechen, sowie unter 
Beifügung der Belege und Acten an die Kreishauptmannschaft einzusen- 
den. Bei wiederkehrenden Unterstützungen ist zu erörtern, ob die Ver- 
hältnisse des Unterstützten sich geändert haben und eine Herabsetzung oder 
den Wegfall der Unterstützung angezeigt erscheinen lassen. Die bloße 
Bescheinigung der Ortsbehörde, daß die Verhältnisse sich nicht geändert 
haben, genügt nicht (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 5, M0. vom 
7. Februar 1876 in der Zeitschr. f. V. 43 S. 91, SWB. von 1880 
S. 63 und die weiter zur Durchführung dieser Bestimmungen ergangenen 
Vorschriften vom Jahre 1882 im SW. S. 221, Z . S. 52). Die 
Transportkosten find gleichfalls beim Landarmenfond zu verrechnen, auch 
bei Ausweisung von Ausländern oder Uebernahme Deutscher aus dem 
Ausland (s. Ausweisung C II). Die Grundsätze für die Rechnungsauf- 
stellung giebt ZK B. von 1885 S. 31. Soweit von Einfluß, ist auf 
den Belegen auch das Alter (ob über 14 Jahre) anzugeben (M#O. vom 
20. Januar 1885 Nr. 920 II N). Bis zu 400 (A¾ bedarf es keiner 
Quittung (8K B. von 1881 S. 12). Bei irrthümlicher Anerkennung soll 
vom Rückforderungsrechte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der 
Irrthum durch den Ortsarmenverband verschuldet war. Um das Rück- 
sorderungsrecht auch für die Fälle zu sichern, wo die L.-Eigenschaft erst 
später durch neue Thatsachen beseitigt wurde, soll die Zahlung nur unter 
der Bedingung geleistet werden, daß der Ortsarmenverband die Fortdauer 
der der L.-Eigenschaft zu Grunde liegenden Verhältnisse jedesmal aus- 
drücklich bezeugt (MVO. vom 26. November 1886 in der Zeitschr. 
f. V. VIII S. 118, 8KB. S. 89). Dagegen ist, wie später ausge- 
sprochen, gleichgültig, ob der Irrthum vermeidbar war oder nicht. Die 
Rückforderung erfolgt im Wege des Administrativ-Justizverfahrens 
(Mntsch, vom 27. September 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 20). 
IV. Kommt es zwischen dem L. und einem Ortsarmenverbande zu 
Betretung des Administrativjustizweges, so steht die erstinstanzliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.