Arbeitseinstellung — Arbeitsscheue. 35
88 83.,, 97). Arbeitskarten werden nicht mehr ausgestellt (obige AVO.
vom 28. März 1892 8 82).
Arbeitseinstellung. Von jeder A. sind die Gewerbeinspectoren durch die
Polizeibehörde in Kenntniß zu setzen (MVO. vom 14. September 1894
in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 223). Im Uebrigen s. Arbeitsvertrag.
Arbeitshäuser, s. Armenhäuser, Correctionsanstalten.
Arbeitskarken weren nicht mehr ausgestellt (AV O. vom 28. März 1892
S. 28 8 829.
Arbeitslohn. Der Lohn gewerblicher Arbeiter, einschließlich der Haus-
industriellen, ist baar zu bezahlen und darf nicht zur Gestundung von
Waaren benutzt werden. Lohneinbehaltung ist nur für Lebensmittel,
Wohnung, Feuerung, Beleuchtung, Krankheitskosten, Werkzeuge und Ar-
beitsstoffe, und nur zum Betrage der Selbstkosten zulässig, zur Sicherung
des Ersatzes oder der Strafen für Vertragsbruch nur bis zu ¼ des
fälligen Lohnes. Verabredungen über die Verwendung des A. zu anderen
Zwecken als zur Betheiligung an Wohlfahrtseinrichtungen sind nichtig.
Die Auszahlung darf in Schankwirthschaften und Verkaufsstellen nur mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde (Stadträthe RStO., Amts-
hauptmannschaften) und nicht gegen das Gesetz über die Beschlagnahme
des A. erfolgen. Durch Ortsstatut (s. d. II) können feste Lohnfristen
vorgeschrieben und besondere Bestimmungen über die Lohnzahlung an
jugendliche Arbeiter (s. d.) getroffen werden (RGes. vom 1. Juni 1891
S. 261 8§ 115—119b, § 124b, § 146 Abs. 1 Pct. 1, § 148 Abs. 1
Pct. 13, GO. 8 146 Abs. 2, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 KF 1).
Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung günstigerer Löhne sind
nur noch insoweit straffällig, als dabei unerlaubte Mittel in Anwendung
kommen (GO. 88 152, 163).
Arbeitsordnung. In Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern ist durch A.
über die tägliche Arbeitszeit, Dauer, Kündigungsfristen und Gründe zur
Auflösung des Arbeitsvertrags, über Lohnzahlung, Lohnverwirkung und
Strafen Bestimmungen zu treffen; auch auf andere Punkte kann die Re-
gelung noch erstreckt werden, mit Zustimmung des Arbeiterausschusses
(s. d.) insbesondere auf die Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen und
das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs. Vor
Erlaß ist dem Arbeiterausschuß, wo ein solcher nicht besteht, den groß-
jährigen Arbeitern, Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die A. ist
der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath RStO.)
zu überreichen und in der Fabrik auszuhängen (RGes. vom 1. Juni 1891
§§ 134a4—134 g mit Strafbestimmungen in § 147 Abs. 1 Pct. 5,
§ 148 Abs. 1 Pct. 11 und 12, § 149 Abs. 1 Pct. 7, § 150 Pct. 5,
AO. vom 28. März 1892 S. 28 § 1). Für Bergarbeiter gelten
diese Bestimmungen nicht. Die A. derselben ist vom Werksbesitzer zu
entwerfen und vom Bergamt zu prüfen (RGes. vom 1. Juni 1891 S.
261 § 154a Abs. 1, Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 78,
Ges. vom 2. April 1884 S. 97 § 89).
Arbeitspausen, s. Fabrikarbeiter.
Arbeitsscheue, s. Armenpolizei.
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