Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

388 Landesfarben — Landes-Heil= und Versorganstalten. 
Landesfarben folgen in der Ordnung Weiß-Grün (MV0O. von 1887 im 
SWB. S. 109, 83KB. S. 29). 
Landesgesangbuch. Das L. ist seit Mitte Februar 1883 an die Stelle 
der früheren Gesangbücher getreten, nur das wendische Gesangbuch be- 
steht fort. Der Preis beträgt für die Volks= und Schulausgabe 1, für 
die Taschenausgabe 2—. Gleichzeitig mit dem L. ist das Landeschoral- 
buch (s. d.) in Kraft getreten. Außerdem ist eine Ausgabe des L. mit 
Melodien veranstaltet worden (Bek. vom 4. December 1886 im Cons.-B. 
S. 93). Dem Anhang sind in der neuen Auflage die für besondere 
gottesdienstliche Handlungen bestimmten Intonationen und Responsorien 
beigefügt worden (K VO. vom 30. März 1868 S. 204 § 40, 243, Kirchen- 
ges. vom 15. April 1873 S. 376 8§§. 5“, 7e, VO. vom 27. December 
1882, 31. Januar und 16. Februar 1883 im Cons.-B. S. 1, 15, 30). 
Siehe auch Liturgie, Militärgesangbuch. Die Einnahmen aus dem Ver- 
trieb des L. fließen der neuen Gesangbuchscasse“ zu, die nach er- 
folgter Auseinandersetzung mit der alten (Dresdner) nur zur Unter- 
stützung von Geistlichen bestimmten Gesangbuchscasse als allgemeiner Aus- 
hülfsfond für die Zwecke der Landeskirche dient (Bek. vom 22. Juni 
1886 im Cons.-B. S. 42 mit Statut vom 7. November 1884). 
Landes-Heil= und Versorganstalten. Die zu Heil= und Versorgungs- 
zwecken bestehenden Staatsanstalten sind die Irrenanstalten (s. d.) zu 
Hubertusburg, Colditz, Sonnenstein, Zschadras und Untergöltzsch, die An- 
stalten für schwachsinnige Kinder (s. Schwachsinnige) zu Großhennersdorf 
und Nossen, die Blindenanstalt (s. d.) zu Dresden mit Außenabtheilungen 
zu Moritzburg und Königswartha, die Taubstummenanstalten (s. d.) zu 
Leipzig und Dresden, das Landeskrankenhaus (s. d.) und das Landes- 
hospital (s. d.) zu Hubertusburg, sowie die Heil= und Pflegeanstalt für 
Epileptische (s. d.) zu Hochweitzschen. Für alle Anstalten gelten die Be- 
stimmungen über Landesanstalten (s. d.) und Krankenanstalten (s. d.) 
nur tritt für die Taubstummenanstalten an Stelle des Ministeriums des 
Innern das Cultusministerium (Bek. vom 30. Juni 1860 S. 88 
Pet. II) ein. Die bei Aufnahme und Entlassung zuständigen Polizei- 
behörden sind mit Ausnahme der Frrenanstalten (s. d.), für welche 
die Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften fortbesteht, in Städten 
der kl. StO. die Bürgermeister, auf dem Lande die Gemeindevorstände 
(VO. vom 22. August 1874 S. 125 § 6). Vor diese Behörden, in 
Städten RSt. vor den Stadtrath, gehört daher die Ausführung und 
Vorbereitung der Einlieferung, über welche, wie über die Verpflegbei- 
träge und alles Andere, die für die einzelnen Anstalten bestehenden 
Regulative das Nähere bestimmen. An Stelle der Heimathscheine (s. d.) 
ist die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des Unterstützungs- 
wohnsitzes, wo der letztere noch nicht feststeht, die Zusicherung bei- 
zubringen, daß die Erörterungen eingeleitet seien, (VO. vom 217. Fe- 
bruar 1874 S. 21). Wenn aus dem Vermögen des Unterzubringen- 
den nicht mindestens die Hälfte des niedrigsten Verpflegungssatzes auf- 
zubringen ist, hat der unterbringungspflichtige Ortsarmenverband den 
Verpflegbeitrag nach dieser Höhe selbst abzuführen. Anträge auf 
 
	        
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