Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Landeshospital — Landeslotterie. 389 
Ermäßigung dieses Satzes sind unter Beifügung der Armencassenrech- 
nungen der letzten 3 Jahre zum gutachtlichen Vortrage an das Ministe- 
rium des Innern der Kreishauptmannschaft einzuberichten, s. Ges. vom 
26. Mai 1834 S. 125 und die Ausführungsbestimmungen dazu bei 
den einzelnen Anstalten. Für die Taubstummenanstalten tritt an Stelle 
des Ges. vom 26. Mai 1834 das Ges. vom 23. Februar 1843 S. 10. 
— Die Untersuchung von Personen, die in eine L. untergebracht wer- 
den sollen, hat kostenfrei, die Prüfung der ärztlichen Zeugnisse gegen die 
vollen Gebühren, durch den Bezirksarzt zu erfolgen (Instr. vom 10. Juli 
1884 S. 210 § 291). Freie Eisenbahnfahrt wird nicht mehr gewährt 
(MV0O. vom 20. August 1894 im SWB. S. 161). 
Landeshospital zu Hubertusburg ist eine auf Stiftung beruhende Landes- 
anstalt (s. d.) zu lebenslänglicher Versorgung unbescholtener, bedürftiger 
und preßhafter, namentlich bejahrter Personen und zerfällt in zwei Ab- 
theilungen (VO. vom 31. Juli 1893 S. 157 mit Regulativauszug 
S. 202). 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt s. Gebäudeversicherung. 
Landesirrenanstalten, s. Irrenanstalten. 
Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist für kranke, namentlich unbe- 
mittelte Personen bestimmt, deren Heilung oder wesentliche Besserung 
zu erwarten steht. Unheilbare Kranke finden, insoweit sie mit äußer- 
lichen, sehr entstellenden, Ekel oder Abscheu erregenden oder ansteckenden 
Krankheiten behaftet sind, in dem eine besondere Abtheilung bildenden 
Landessiechenhause Aufnahme (VO. vom 31. Juli 1893 S. 157 mit 
Regulativauszug S. 189). Im Uebrigen s. Landes-Heil= und Versorg= 
anstalten. 
Landeslotterie. Der Vertrieb auswärtiger Lotterieloose ist in Sachsen 
bei Strafe verboten, s. Glücksspiel. Concessionirt ist für Sachsen nur 
die Königl. L., deren Geschäfte in unmittelbarer Unterordnung unter das 
Finanzministerium die „Direction der kgl. sächs. Landeslotterie“ besorgt 
(VO. vom 8. October 1832 S. 424). Nur ihren Collecteuren ist der 
Vertrieb der Loose gestattet; Vertrieb und Ausbieten Seitens Anderer 
wird mit 3, bez. 9.7 Geld bestraft, s. Glücksspiel. Von Untersuchungs- 
einleitungen und Bestrafungen von Collecteuren, ingleichen wenn sich bei 
gerichtlichen Untersuchungen ergiebt, daß ein verbotswidriger Lotteriebe- 
trieb im Auftrage oder mit Vorwissen concessionirter Collecteure erfolgte, 
ist die Direction zu benachrichtigen (VO. vom 30. November 1836 
S. 325, VO. vom 2. April 1859 S. 57 8 5°, Gesch. O. 8§ 699). 
Wer unverlangt von einem Collecteur LLoose zugesendet erhält, ist im 
Gewinnfalle als rechtmäßiger Inhaber zu betrachten, andernfalls zu Be- 
zahlung der Einlage nicht verpflichtet (Bek. vom 17. September 1836 
S. 213 Pct. 3). Abhanden gekommene Loose sind zur Wahrung des 
Anspruchs auf die Gewinngelder bei dem Hauptcollecteur anzumelden 
(Bek. vom 5. October 1874 S. 350). Dagegen ist das Verkümme- 
rungsverbot und das frühere Verfahren bei Besitzstreitigkeiten aufgehoben 
(VO. vom 14. Februar 1880 S. 9). Die bei der LCasse zeitweilig 
verfügbaren Cassenbestände können gegen unterpfändliche Einsetzung von
	        
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