Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

394 Landtag. 
Vertretern der Stifter (s. d.), der Schönburg'schen Receßherrschaften (s. 
Schönburg), der Herrschaft Wildenfels (s. d.), der Universität (s. d.) und 
der Standesherrschaften (s. d.), dem ev. Oberhofprediger, dem Super- 
intendenten zu Leipzig, den Bürgermeistern von Dresden, Leipzig und 
6 andern vom König bestimmten Städten, 10 vom König auf Lebenszeit 
ernannten Rittergutsbesitzern, 5 vom König nach freier Wahl auf Lebens- 
zeit ernannten Mitgliedern und 12 auf Lebenszeit gewählten Abgeord- 
neten der Besitzer von Ritter und anderen größeren ländlichen Gütern 
(Vu. 8§ 63 Verfassungsges. von 1868 III § 63 Pct. 13, Pct. 17, 
65 
2) die zweite Kammer aus 37 Abgeordneten der städtischen und 45 
Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise (Verfassungsges. von 1868 III 
§ 68, Ges. vom 20. April 1892 S. 127 1). 
II. Ueber Stimmfähigkeit und Wählbarkeit gilt Folgendes: 
1) Die Wählbarkeit zum Abgeordneten der ersten Kammer setzt den 
Besitz eines mindestens 4000 Steuereinheiten umfassenden ländlichen 
Grundbesitzes in einem oder mehreren Rittergütern oder in einem anderen 
ländlichen Gute voraus. Der gleiche Maaßstab gilt für die vom König 
zu wählenden 10 Rittergutsbesitzer. Zur Stimmberechtigung wird erste- 
renfalls der Besitz von 3000 Steuereinheiten in einem Ritter= oder an- 
dern Gute des platten Landes erfordert (Wahlges. von 1868 §§ 11—14, 
Verfassungsges. 1868 § 65, Ges. vom 19. October 1861 S IV). 
2) Zur Wählbarkeit als Abgeordneter der zweiten Kammer ist die 
Entrichtung von mindestens 30 Grund= und (oder) Einkommensteuer 
erforderlich (Wahlges. vom 28. März 1896 § 34, Ges. vom 2. August 
1878 S. 211 Pct. I). Stimmberechttgt ist Jeder, der Grund= oder 
Einkommensteuer entrichtet und seit mindestens 6 Monaten am Orte 
wohnt (Wahlges. vom 28. März 1896 8§ 33). 
3) In beiden Kammern wird für das Stimmrecht erfülltes 25. Le- 
bensjahr und sächsische Staatsangehörigkeit, für die Wählbarkeit erfülltes 
30. Lebensjahr und dreijähriger Besitz der Staatsangehörigkeit voraus- 
gesetzt (Vu. § 73, Wahlges. von 1868 §§ 1, 4). Ausgeschlossen vom 
Stimmrechte sind Frauen, Bevormundete, öffentliche Arme, Cridare, der 
bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) verlustig Gegangene 2c. (Ges. vom 27. März 
1896 8§ 2). Staatsdiener, Geistliche, Lehrer, städtische Beamte und 
Militärpersonen bedürfen zur Annahme von Landtagsmandaten d enst- 
licher Genehmigung (Vul. § 75, Ges. von 1861 Pet. V). Dienstthuende 
Staatsminister und Personen im ausländischen Dienste sind nicht wähl- 
bar (Wahlges. von 1868 § 4). Juristische Personen haben kein Stimm- 
recht, wohl aber Nutznießer von Pfarr= und Schullehnen (Wahlges. von 
1868 § 3). 
III. Wahlverfahren. 
1) Für die erste Kammer sind Listen der Stimmberechtigten zu halten 
und im Monat Juni jeden Jahres zu revidiren. Die Listenführung er- 
folgt durch den Kreisvorsitzenden. Gegen diese Listen kann bis Ende des 
7. Tages nach erfolgtem Wahlausschreiben Einspruch erhoben werden, 
über den innerhalb der nächsten 14 Tage von der Verwaltungsbehörde
	        
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