Landtag. 395
(in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken vom Bezirksausschusse) zu
entscheiden ist. Die Abstimmung ist geheim. Gewählt ist, wer die
meisten, mindestens aber ½ aller Stimmen erhalten hat. Ist dies bei
Keinem der Fall, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, bei der, wie
bei Nachwahlen, die früheren Listen gelten (Wahlges. §§ 22—32, A##O.
dazu §§ 7 —20, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 A 2, V0.
vom 10. August 1875 S. 306). Von den 12 Abgeordneten wählen
der Meißner Kreis und die Oberlausitz je 3, die drei übrigen Kreise je
2 (Wahlges. § 10). Die Wahlen erfolgen in den Kreisversammlungen
(s. Kreisstände) und in der Provinzialversammlung der Oberlausitz. Die
Kreisvorsitzenden und der Landesälteste sind Wahlvorsteher bez. Wahl-
commissare. Die letzteren haben durch zweimalige Bekanntmachung in
der Leipziger Zeitung zur Wahl einzuladen (Wahlges. von 1868 8§§8 36
bis 38, AV0O. S 3).
2) Die Wahlen zur zweiten Kammer erfolgen in Wahlkreisen, deren
für das platte Land 45, für Dresden und Leipzig 5, für Chemnitz 2,
für Zwickau 1, für die übrigen Städte 24 bestehen. Jeder Wahlkreis
wählt einen Abgeordneten (Wahlges. von 1868 8§8 15—17, wegen Lim-
bach VO. vom 31. December 1882 im Ges.= und VOl. von 1883
S. 2, wegen Vermehrung der Leipziger Abgeordneten Ges. vom 20. April
1892 S. 128, wegen der ländlichen Wahlkreise Nr. 10, 23 und 24
VO. vom 24. August 1891 S. 76). Das Wahlverfahren ordnet das
Ges. vom 28. März 1896 S. 44 mit A#. vom 10. October 1896
S. 141 mit Wahlkreiseintheilung S. 152. Hiernach werden die Ab-
geordneten von Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den
Urwählern in Wahlbezirken gewählt. Auf je 500 Urwähler kommt in
der Regel ein Wahlmann. Orte von 3500 Seelen ab werden in mehrere
Wahlbezirke getheilt. Die Urwähler werden nach Maaßgabe ihrer Grund-
und Einkommensteuer in drei Abtheilungen getheilt. Jedenfalls kommt
in die erste Abtheilung Jeder, der mindestens 300 /, in die zweite Ab-
theilung Jeder, der mindestens 38. Steuern entrichtet. Da jedoch bei
der Bildung der Abtheilungen auf die erste Abtheilung ein Drittel des
Gesammtsteuerbetrags entfällt und der Rest zu gleichen Hälften auf die
beiden andern Abtheilungen vertheilt wird, so kann auch bereits ein
niedrigerer Steuerbetrag als 300 4 bez. 38 die Zugehörigkeit zur
ersten bez. zweiten Abtheilung begründen. Entfallen auf einen Wahl-
mann weniger als 5 Urwähler, so ist ihre Zahl aus der nächstniedrigen
Abtheilung zu ergänzen. Für jeden Ort bez. Wahlkreis ist eine Ur-
wählerliste aufzustellen. Ueber Einwendungen gegen dieselbe entscheidet
der Bezirks= bez. Kreisausschuß. Das Ministerium setzt für die Wahl-
männerwahlen den Termin fest und bestellt den Wahlcommissar. Bei der
Urwahl entscheidet die absolute Mehrheit. Näheres s. obiges Ges. und
A#O. von 1896.
3. Für beide Kammern gemeinschaftlich gilt folgendes: Zweifel über die
Stimmberechtigung und Wählbarkeit entscheidet die Verwaltungsbehörde
(s. Kreisausschuß, Bezirksausschuß). Ueber Entziehung der Mitgliedschaft
und über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl beschließt die Kam-