36 Arbeitssperre — Armenanlagen.
Arbeitssperre, s. Arbeitsvertrag.
Arbeitsvertrag. Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen selbstständigen
Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern ist vorbehältlich der Bestimmungen
über den Arbeiterschutz (s. d.) Gegenstand freier Uebereinkunft (RGes.
vom 1. Juni 1891 S. 261 § 105). Zu häuslichen Arbeiten sind Ge-
sellen und Gehülfen nicht verbunden (§ 121). Im Zweifel gilt 14tägige
Kündigung (§ 122). Die Gründe zu vorzeitiger Lösung des A. nennt
§§ 123—124a. Vertragsbruch berechtigt den Verletzten, ohne Nachweis
des Schadens für jeden Tag, höchstens aber für 1 Woche, den orts-
üblichen Tagelohn zu fordern (§ 124b). Arbeitgeber, die Arbeiter zum
Vertragsbruch verleiten, sind dem früheren Arbeitgeber ersatzpflichtig
§ 125). Verabredungen oder Vereinigungen zur Erlangung günstigerer
Arbeitsbedingungen sind nur dann strafbar, wenn dabei körperlicher
Zwang, Drohungen, Ehrverletzung oder Verrufserklärung (s. d.) in An-
wendung kommen (GO. § 152, § 153). — Die weiteren allgemeinen
Bestimmungen betreffen den Arbeitslohn (s. d.), die Arbeitszeit (s. d.),
die Arbeitsbücher (s. d.), das Arbeitszeugniß (s. d.), die Arbeitseinstel-
lung (s. d.). Für Fabrikarbeiter (s. d.) kommen dazu noch weitere Be-
stimmungen über Vertragsbruch, Arbeitsordnung, weibliche und jugend-
liche Arbeiter 2c. Besonders geregelt sind die Verhältnisse der Betriebs-
beamten (s. d.) und Lehrlinge (s. d.).
Arbeitszeit. Durch Bundesrathsbeschluß kann aus gesundheitlichen Rück-
sichten für einzelne Gewerbe die Dauer der täglichen A. vorgeschrieben
werden (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 120e Abs. 3 und 4).
Weitergehende Beschränkungen gelten für Fabrikarbeiter (s. d.) Bei Be-
rechnung der A. kann die höhere Verwaltungsbehörde Abweichungen von
ver, mitteleuropäischen Zeit (s. d.) bewilligen. Im Uebrigen s. Arbeits-
vertrag.
Arbeitszeugniß. Auf Verlangen ist den Arbeitern über Dauer und Art
ihrer Beschäftigung sowie über ihre Führung und Leistungen ein Ab-
gangszeugniß auszustellen, das jedoch nicht mit Merkmalen versehen sein
darf und auf Antrag von der Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. StO.
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) kostenfrei zu beglaubigen ist. Für
Minderjährige kann die Ausstellung und Aushändigung vom Vater oder
Vormund gefordert werden, die Aushändigung aber mit Genehmigung
der Gemeindebehörde auch gegen deren Willen an den Arbeiter selbst er-
folgen (RGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 §§ 113, 114, 146 Abs. 1
Pet. 3, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 88 1, 2, 73).
Archiowesen. In den städtischen Archiven sind die archivalischen Bestände
von den laufenden Geschäftssachen abzusondern. Ueber sonstige Gemeinde-
archive, die werthvolle alte Urkunden enthalten, ist der Direction des
Hauptstaatsarchives Mittheilung zu machen (MVO. vom 17. Februar 1890
in der Zeitschr. f. V. XI S. 169). Im Uebrigen s. Hauptstaatsarchiv,
ständisches Archiv, Kirchenbücher, Innungsnrkunden, Actenwesen, Orts-
chroniken, Commission für Geschichte (s. d.)
Armenanlagen. Die Ausschreibung von A. erfolgt zur Bestreitung des
durch die ordentlichen Einnahmen der Armencasse nicht gedeckten Bedarfs.