Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

400 Lectionspläne — Lehrer. 
Lectionspläne der höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) unterliegen der Ge- 
nehmigung des Cultusministeriums (Ges. vom 22. August 1876 S. 317 
§ 4). Denselben ist eine Stundenübersicht nach dem Schema zu § 46 
der Lehrordnung für Realgymnasien beizugeben (MVO. vom 29. August 
1877 im Cod. S. 664). Im Uebrigen s. Lehrpläne. 
Ledigkeitseid, s. Aufgebot AlI. 
Legalisation, s. Beglaubigung. 
Legislaturperiode. Der König beruft aller 2 Jahre einen ordentlichen 
Landtag (s. d. A IV), außerordentliche aber nach Bedarf (VUl. § 115, 
Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 III). Auch der Staatshaushalt 
(s. d.) wird auf 2 Jahre festgestellt. 
Legitimation von Kindern, s. Namen. 
Legitimationspapiere. Die früheren Vorschriften über Innebehaltung der 
L. wegen rückständiger Gemeindeleistungen (s. d. A VI) sind aufgehoben. 
Auch zur Erfüllung der Militärpflicht ist sie nicht mehr zulässig (Erk. 
des Reichsger, vom 21. November 1887 in der Zeitschr. f. V. X. S. 84). 
Militärpapiere können auch zur Sicherung von Forderungen nicht be- 
schlagnahmt werden (MVO. vom 18. October 1887 in der Zeitschr. f. V. 
IX S. 16, SWB. S. 231). Wer, um Behörden oder Privatpersonen 
zum Zwecke seines besseren Fortkommens zu täuschen, L. falsch anfertigt 
oder verfälscht oder wissentlich von einem gefälschten Papiere oder von 
einem für Andere ausgefertigten echten Papiere Gebrauch macht oder für 
ihn ausgestellte Papiere Anderen überläßt, wird mit Haft oder Geld bis 
t ¾ bestraft (St GBB. 8 363). Wegen Zusendung im diplomatischen 
ege s. d. 
Lehramtsaspiranten, s. Schulamtscandidaten I. 
Lehranstalten, s. Höhere Unterrichtsanstalten, Volksschule, Privatunter- 
richtsanstalten, Gewerbliche Schulen. 
Lehrapparat. Den L. bilden Lehrbücher, Anschauungsmittel, Zeichnen- 
vorlagen, Sammlungen, physikalische 2c. Instrumente, Landkarten, Tinte, 
Schwämme, Kreide 2c. Der L. ist aus der Schulcasse (s. d.) zu be- 
schaffen und zu unterhalten, wobei die bestehenden gesundheitspolizeilichen 
Vorschriften zu beachten sind (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 10 
24, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8 21e, VO. vom 3. April 
1873 S. 258 8§ 34—36). Vom Lehrapparat zu unterscheiden sind die 
Lehrmittel (s. d.) und die Schulutensilien (s. d.). 
Lehrbücher, s. Lehrmittel. 
Lehrcandidaten, s. Candidaten I. 
Lehrer. Die L. der höheren Unterrichtsanstalten behandelt §§ 4, 9, 
17—34, 53 des Ges. vom 22. August 1876 S. 317, Pct. 13—18 der 
AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43. Hiernach ist zu unterscheiden 
zwischen ständigen (s. d.) und Hülfslehrern (s. d.), Fachlehrern (s. d.) 
und Probelehrern. Die ständigen L. bilden die Lehrerconferenz (s. d.). 
Jeder L. ist bei seinem erstmaligen Eintritt in ein ständiges Amt mittelst 
besonderen Eides (AVO. Pct. 14) in Pflicht zu nehmen, Religionslehrer 
leisten außerdem das Angelöbniß confessioneller Treue (s. Religionseid). 
Dem Cultusministerium gebührt bei den unter Privatcollatur stehenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.