Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

416 Marktstatistik — Maschinenversicherung. 
Leitung des Betriebs ihres unterirdischen Bergbaus bedürfen, darf nur 
durch die geprüften und verpflichteten M. erfolgen. Die Prüfung erfolgt 
vor der zu Freiberg hierfür bestehenden kgl. Prüfungscommission, die 
Verpflichtung ist auf Grund des Prüfungszeugnisses bei dem Finanz- 
ministerium nachzusuchen. Die gewerbepolizeilichen Bestimmungen für 
Feldmesser (s. d.) gelten auch für Markscheider (GO. 88 34, 36, 40, 
53, 54, A#O. vom 28. März 1892 S. 28 § 284, Bergges. vom 
16 Juni 1868 S. 353 § 61, VO. vom 3. December 1868 S. 1349 mit 
den dort ertheilten Vorschriften über Grubenrisse). Die Bezahlung ist Ge- 
genstand freier Uebereinkunft (VO. vom 9. März 1893 S. 38 mit Taxe). 
Marktstatistik, s. Getreidemärkte. 
Marktverkehr. Der Besuch von Messen und Märkten sowie der Handel 
auf denselben steht jedem Reichsangehörigen mit gleichen Befugnissen 
frei (GO. 88§ 64, und à3, 68, RBollvertrag vom 8. Juli 1867 S. 81 
Art. 26). Die Zahl der Messen und Märkte hat die Verwaltungs- 
behörde zu bestimmen (GO. 8§ 651). Der M. darf nur mit solchen 
Abgaben belastet werden, die eine Vergütung für überlassenen Raum 
und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden (GO. 8§ 68). 
Die Ortspolizeibehörde kann im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde 
Marktordnungen nach örtlichem Bedürfnisse festsetzen (GO. § 69). Eine 
Beschränkung des Verkehrs mit unverkauft gebliebenen Gegenständen 
findet nicht Statt (GO. 8 71). Zuwiderhandlungen gegen die polizei- 
lichen Bestimmungen über den M. werden mit Geld bis zu 30 #/, ev. 
Haft bis zu 8 Tagen bestraft (GO. 8§ 1495). Wandernde Musiker, 
Schausteller 2c. bedürfen des Wandergewerbescheins (s. d. B I) auch für 
den M. (GO. 552). In Oesterreich sollen Deutsche Reichsangehörige 
nach Art. 191 des Handelsvertrags vom 6. December 1891 (RB. von 
1892 S. 3) rücksichtlich des Meß= und M. wie Inländer behandelt 
werden; für diesen Zweck ist von Deutschen eine Bescheinigung nach 
Formular B zur VO. vom 9. Februar 1882 S. 20 beizubringen, über 
die hinsichtlich des Bezugs und der zuständigen Behörden dasselbe gilt, 
wie über die Gewerbelegitimationskarten für Handelsreisende (s. d.). Be- 
sondere Bestimmungen sind über Messen (s. d.), Jahrmärkte (s. d.), 
Wochenmärkte (s. d.) und Specialmärkte (s. d.) ergangen, unter welche 
letzteren insbesondere die Viehmärkte (s. d.), Getreidemärkte (s. d.) und 
Christmärkte (s. d.) gehören. 
Marschgebührnisse sind den einberufenen Heerespflichtigen nach Maaßgabe 
der VO. vom 17. Juni 1887 S. 80 und 19. Juli 1889 S. 54 zu 
gewähren. Die Dienstvorschriften bei Einberufungen und Entlassungen 
im Kriege sind abgeändert durch VO. vom 24. Juli 1890 S. 97. 
Marschroute, s. Zwangspaß, Militärleistungen. 
Marschverpflegung, s. Militärleistungen, Marsckgebührnisse. 
Marschunfähige Militärpersonen sind auf Antrag der Militärbehörde vom 
Bezirksarzte zu untersuchen (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 32). 
Maschinenversicherung. Maschinen, Apparate und Geräthschaften, die 
einem gewerblichen, land= oder sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen 
und innerhalb eines bei der Landes-Brandversicherungsanstalt versicherten
	        
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