420 Messe — Milchverkauf.
copien zu Grunde zu legen (VO. vom 8. August 1856 S. 190 Pct. 8
und das beigegebene Verzeichniß der Fluren, über die M. nicht oder nur
unvollständig vorhanden sind).
Messe. Die Meßordnung für den Handel mit Meßgütern in der Stadt
Leipzig ist ergangen unter dem 4. December 1833 S. 347 und abge-
ändert durch die Verordnungen vom 24. März 1834 S. 74, 26. März
1834 S. 81, 26. April 1834 S. 105, 23. April 1834 S. 109,
23. Juli 1834 S. 164, 27. December 1834 im Ges.= u. VOl. von
1835 S. 2, 25. Mai 1861 S. 80, 10. November 1866 S. 239,
10. Juli 1878 S. 169. Sovweit diese Bestimmungen zollrechtlichen In-
halts sind, modificiren sie sich durch die neueren reichsgesetzlichen Bestim-
mungen über Conten, Niederlagen, Privatlager 2c. Abänderungen der
Meßordnung, die sich auf die Zeit und Dauer der Messe und auf Ein-
richtungen beziehen, die mit der Zollverfassung in Wechselwirkung stehen,
können nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung erfolgen (A#.
vom 28. März 1892 S. 28 § 57). An den Bestimmungen über den
Meßverkehr an Sonn= und Feiertagen ist durch Ges. vom 10. Septem-
ber 1870 S. 313 Nichts geändert worden (s. dieses Ges. 8 3 Schluff.).
Im Uebrigen s. Marktverkehr.
Meßzmaschinen der Textilindustrie dürfen nur für die inneren Zwecke des
Geschäftsbetriebs, nicht im Verkehr mit dem Publikum verwendet werden
(MV0O. vom 6. August 1886 im DEK. S. 54).
Metallgießereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GMO.
Methodisten. Mitglieder der M.-Gemeinden sind nur solche Personen, die
nach Vorschrift des Dissidentengesetzes aus ihrer zeitherigen Confession
ausgetreten sind. Um auch die Kinder ausscheiden zu lassen, bedarf es
ausdrücklicher Erklärung der Eltern zu Protocoll. Oeffentliche Gottes-
dienste dürfen die M. nur an denen ihnen hierzu ausdrücklich eingeräumten
Plätzen abhalten; an andern Orten ist ihnen nur die Abhaltung von
Hausandachten, jedoch ohne Zulassung anderer Confessionsverwandter und
ohne vorherige öffentliche Ankündigung gestattet. Die Namen der Vor-
steher und Prediger, ingleichen die zu gottesdienstlichen Zusammenkünften
bestimmten Orte sind der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Mitglieder vom
Staate anerkannter Confessionen dürfen zur Abendmahlsfeier der M. nicht
zugelassen werden. Methodistenprediger dürfen nur solchen Kindern Re-
ligionsunterricht ertheilen, die auf Antrag ihrer Eltern in das Dissiden-
tenregister eingetragen sind (Bestätigungsdecret vom 27. Juni 1871, Ges.
vom 20. Juni 1870 S. 215 § 20, 3KB. Jahrg. 1873 S. 28, S. 86,
Jahrg. 1874 S. 1, S. 42). Im Uebrigen s. Dissidenten.
Michaelis ist am nächstfolgenden Sonntage zu feiern (Rescr. vom 13. Ja-
nuar 1831 S. 25 Pct. III).
Milchverkauf. Regulative über den M. sind Polizeiregulative (s. Straf-
androhung 1) nicht Ortsstatute (s. d. 1I). Den Kreishauptmannschaften,
denen sie zur Kenntniß zu bringen sind, ist zur Erwägung gegeben wor-
den, ob die Bestimmung, daß der Fettgehalt der Magermilch nicht unter
1 ½% herabgehen darf, nicht zu weit geht (MVO. vom 27. November
1895 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 190).