Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Militärleistungen. 423 
und Gegenständen verpflichtet, die das militärische Interesse ausnahms- 
weise erforderlich macht. Die Gemeinden sind berechtigt, zu diesem Zwecke 
ihre Mitglieder zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzu- 
ziehen, die Baarkosten nach den Grundsätzen über Gemeindeanlagen auf- 
zubringen, erhalten hierfür Entschädigung aus Reichsmitteln und haben 
den Gemeindemitgliedern Entschädigung in demselben Umfange zu ge- 
währen, in dem sie ihnen selbst vom Reiche gewährt wird (RGes. vom 
13. Juni 1873 S. 129, RA#O. vom 1. April 1876 S. 137 mit 
neuen Beilagen B und C vom 24. Juli 1894 im Centr.-B. S. 341, 
RWVO. vom 6. Juni 1885 S. 197, vom 14. April 1888 S. 142 und 
vom 27. Juni 1890 S. 75). Die Gemeinden können persönliche Be- 
freiung von Kriegseinquartierung durch Ortsstatut zugestehen (RStd. 
§ 31n, RLG. § 25). Im Uebrigen gilt für die örtliche Vertheilung 
dasselbe wie bei Einführung von Gemeindesteuern (MV0O. vom 10. März 
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 210, SW. S. 67). Von der 
Einquartierung werden die bürgerlichen Behörden vorher benachrichtigt 
(MVO. vom 30. October 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 33). Die 
Formulare für Marschrouten geben die RVO. vom 18. April 1882 S. 
47, vom 6. Juni 1885 S. 197, vom 14. April 1888 S. 142 und 
vom 27. Juni 1890 S. 75. Der Fouragesatz für schwere Pferde kalten 
Schlags ist auf 7500 g erhöht worden (Bek. vom 3. November 1893 
im Centr.-B. S. 310). Besondere Ausführungsbestimmungen sind über 
Lieferung von Fahrzeugen (s. d.), Pferdeaushebung (s. d.), Landliefer- 
ungen (s. d.), Unterstützung von Militärfamilien (s. d.), Meilengebühren 
und Marschgebührnisse (s. d.) ergangen. 
B. Die Militärleistungen im Frieden bestehen 
I. in Quartierleistungen. Sie sind eine Last des Reiches und 
können nur gegen Entschädigung verlangt werden. Die örtliche Verthei- 
lung erfolgt auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, deren 
Organen die Verantwortlichkeit für gehörige Erfüllung obliegt und die 
weitere Untervertheilung überlassen ist (RGes. vom 25. Juni 1868 
S. 523, RGes. vom 21. Juni 1887 S. 245, RNJInstr. vom 31. December 
1868 im RGl. von 1869 S. 2, AVO. vom 10. September 1869 
S. 102, MVO. vom 3. September 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII 
S. 325). Für den Umfang der Leistungen und die dafür zu gewähren- 
den Entschädigungen ist Beilage A zu obigem RGes. S. 530 maaßgebend. 
Den Servistarif giebt RGes. vom 3. August 1878 S. 243, die Classen- 
eintheilung der Orte RGes. vom 28. Mai 1887 S. 159 und RVO. 
vom 29. Juni 1888 S. 209 abgeändert durch RVO. vom 28. März 
1892 S. 340. Einbezirkung einer Gemeinde in eine andere hat den 
Eintritt in die Servisclasse der letzteren zur Folge (Beschluß vom 
30. Mai 1891 im Centr.-B. S. 149). Die Vertheilung der Quar- 
tierleistungen auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke erfolgt 
bis auf Weiteres nach den Militärleistungscatastern, die von den 
Obrigkeiten auf Grund der Grundsteuercataster aufzustellen sind, derge- 
stalt, daß 500 Grundsteuereinheiten einer Militärleistungseinheit gleich- 
kommen und auf 1 Militärleistungseinheit 5 Mann Infanterie und 3 Be-
	        
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