Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

424 Militärleistungen. 
rittene gerechnet werden. Die örtliche Untervertheilung erfolgt durch die 
Gemeinden nach den Grundsätzen über Gemeindeleistungen (RGes. vom 
25. Juni 1868 S. 523 §8 5—7, obige RInstr. §§ 3, 4, 8, 9, A#. 
vom 10. September 1869 S. 102 8§#§ 2, 3 nebst beigegebener VO. 
vom 30. November 1867, 8§ 3 flg., MVO. vom 17. April und 
8. November 1884 Nr. 667 und 2194 II A, MVO. vom 25. April 
1885 mit Nachweisung der Militärleistungseinheiten des Landes, M. 
vom 10. März 1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 210). Für Can- 
tonnements und Märsche tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung auf 
Grund der durch die Amtshauptmannschaften im Auftrage des Kriegs- 
ministeriums ausgestellten Marschrouten ein (obige RInstr. 88 6, 10, 
AVO. von 1869 § 1 und das durch RaInstr. vom 30. August 1887 
S. 433 zu § 6 publicirte neue Formular). Die Zuweisung der Ein- 
quartierung an die Quartierträger erfolgt durch die von den Gemeinde- 
behörden ausgestellten Quartierbillets (RInstr. von 1868 8§§ 11, 12, 
A#O. von 1869 § 1). In den Garnisonen werden die Servisver- 
gütungen von den Truppentheilen vergütet, worüber die Gemeinden Ser- 
visquittungen ausstellen. Für Quartiergewährung in Cantonnements und 
auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppentheilen Quar- 
tierbescheinigungen, auf Grund deren die Servisentschädigungen in Zeit- 
abschnitten von 1 bis 3 Monaten berechnet werden. Die Zahlung der 
Vergütung für die von ländlichen Gemeinden den durchmarschierenden 
Truppen verabreichte Marschverpflegung und Marschfourage, sowie der 
auf diese Gemeinden entfallenden Servisentschädigung erfolgt durch das 
Kriegszahlamt gegen Quittungen, die von den Gemeinden selbst ausge- 
stellt werden (RInstr. von 1868 § 15, NöErl. vom 25. Juni 1868 
S. 514, VO. vom 2. December 1874 S. 444, RErl. vom 29. Januar 
1885 S. 9 nebst Formular für Quartierbescheinigung und Servisliqui- 
dation S. 10, S. 12). Die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs 
erfolgt zur Unterbrechung der Verjährung (§ 17 des RGes. von 1868) 
für Landgemeinden beim Gemeindevorstande, für selbstständige Güter bei 
der Amtshauptmannschaft (MVO. vom 27. Juli 1880 im SWB. S. 
175 und in der Zeitschr. f. V. I S. 278 und MVO. vom 16. October 
1880 zu Nr. 6295 II). Die Grundsätze, von denen die Stadträthe 
der Garnisonorte bei Anzeige der Preise für Naturalien behufs Fest- 
stellung der Verpflegungszuschüsse auszugehen haben, giebt MVO. vom 
19. November 1883 im SWB. S. 225. Unter dem „hausüblichen“ 
Streustroh im Sinne von § 10 obiger Beilage A ist für vorher unbe- 
nutzte Ställe mindestens 5 kg, später 1750 g täglich zu verstehen (MVO. vom 
8. Mai 1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 210). S. auch Dienstwohnungen. 
II. Naturalleistungen, die sonst noch gefordert werden können, 
sind Vorspann, Naturalverpflegung und Fourage. Auch für sie sind zu- 
nächst die Gemeinden verantwortlich. Die Vertheilung auf sie erfolgt 
durch die Civilbehörde, die örtliche Untervertheilung nach ortsgesetzlicher 
Festsetzung, die Vergütung aus Militärfonds (RGes. vom 13. Februar 
1875 S. 52, abgeändert durch RGes. vom 21. Juni 1887 S. 245, 
die zu beiden Gesetzen durch RErl. vom 30. August 1887 S. 433 be-
	        
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