Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Minimalgehalte — Ministerien. 431 
liegt den Vorschriften in § 3 Abs. 3 des sächsischen Sonntagsgesetzes, 
kann aber im Sommer länger als die reichsgesetzlichen 5 Stunden ge- 
stattet werden, s. Handel, insbes. die dort angezogene MVO. vom 17. Mai 
1892 unter H. 
Minimaldgehalte, s. Lehrergehalte II. 
Ministeranklage, s. Verfassungsverletzung. 
Ministerien. I. Jedem Ministerium gebührt innerhalb seines Bereichs 
die Vorbereitung der Gesetze, der Erlaß der Vollzugsbestimmungen, die 
Oberaufsicht über die Verwaltung, Besetzung der Stellen, Verleihung 
der Befähigung, Veranstaltung der Prüfungen, Fürsorge für Wahrung 
der Landeshoheitsrechte, die Verleihung und Entziehung der juristischen 
Persönlichkeit und die Entschließung auf Gnadengesuche (s. d.), soweit 
hierüber Nichts Anderes bestimmt ist (VO. vom 7. Nobember 1831 
S. 323 Pct. 4). Alle Verfügungen des Königs müssen vom Vor- 
stande des zuständigen Ministeriums, im Behinderungsfalle von dem 
hierzu beauftragten Vorstande eines andern Ministeriums mit unter- 
zeichnet sein; nur zur Unterzeichnung der vom Könige nicht selbst 
vollzogenen Verfügungen können die Minister auf ihre Verantwortung 
einem ihrer Directoren oder Räthe Auftrag geben. Darüber, was dem 
Könige zur Entschließung vorzulegen sei, ist durch die nachstehenden 
Gesetzesstellen nichts geändert worden. Die Erlasse erfolgen unter Be- 
nennung des betreffenden Ministeriums, nicht des Ministers (Vu. 
§ 43, VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 5 und: Gesetzgebung). 
Als Gewähr der Ministerverantwortlichkeit ist die Beschwerde (s. d.) 
und die Anklage wegen Verfassungsverletzung (s. d.) gegeben. Der 
König ernennt und entläßt die Minister aus eigner freier Ent- 
schließung. Bei Enthebung vom Dienst können sie sich nicht ent- 
brechen, andere, dem Ministerposten zunächst stehende und mindestens 
des Ministergehalts gewährende Stellen anzunehmen oder sich mit einem 
Wartegelde von gleicher Höhe zu begnügen (Ges. vom 7. März 1835 
S. 169 § 4 Schlußs., § 9, und „.). Ueber die Stellung der Minister 
zu den Ständen s. Regierungscommissare, zur Oberrechnungskammer 
s. d. 
II. Die Vorstände der einzelnen M. bilden zusammen das Gesammt- 
ministerium (s. d.), der Minister des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
mit 3 anderen Mitgliedern des Gesammtministeriums die in evangelicis 
(s. d.) beauftragten Staatsminister. Zur Zeit bestehen die M. der Justiz, 
der Finanzen (s. Finanzministerium), des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts (s. Cultusministerium), des Kriegs (s. Kriegsministerium), des In- 
nern und mit dem letzteren vereinigt das Ministerium des Aeußeren 
(VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 1 und Vu. § 41). Die 
Zuständigkeit des Ministeriums des Innerrn ist geregelt durch VO. 
vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 C, Pct. Sa, c, d und e und 
VO. vom 6. April 1835 S. 237 82, soweit nicht diese Bestimmungen, 
wie insbesondere bezüglich der Communalgardenangelegenheiten, der Is- 
raeliten (s. d.), des Polytechnicums (s. d.), der Bergsachen (s. Bergbe- 
hörden), Eisenbahnangelegenheiten (s. Eisenbahnbehörden), Stiftungen
	        
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